Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-3789/2023 • BVGer D-3789/2023 KI-generiert

Asylum Seeker's Transfer to Sweden Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-3789/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who had previously applied for asylum in Sweden and France, and subsequently in Switzerland, was not granted entry into the asylum procedure because Sweden was determined to be the responsible state under the Dublin Regulation. The court found that Sweden, as a signatory to international human rights conventions and EU directives, provided adequate asylum and reception conditions, and there were no systemic weaknesses suggesting a risk of inhumane treatment. Therefore, the applicant's transfer to Sweden was lawful, and his claims of potential future harm in Afghanistan or discriminatory treatment in Sweden were not sufficiently substantiated to warrant an exception under the Dublin Regulation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Asylverfahren Dublin-Verordnung Dublin-Überstellung Aufnahmebedingungen internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 18 Abs. 1 Bst
Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 5 Dublin-III-VO
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 31a Abs. 1 Bst
Juni 2023 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
This provision is cited regarding the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide asylum cases and the applicant's standing to appeal.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
This provision is cited in relation to the applicant's standing to appeal.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
This provision is cited in relation to the applicant's standing to appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicant could depart to Sweden, which was determined to be the responsible state under the Dublin III Regulation.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the transfer to Sweden, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

This provision is cited as the basis for the SEM's request to Swedish authorities for the readmission of the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the applicant due to the outcome of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for rejecting the request for free legal aid because the applicant's claims were considered without prospect of success.

Art. 105 AsylG

This provision is cited regarding the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide asylum cases and the applicant's standing to appeal.

Art. 37 VGG

This provision is cited in relation to the applicant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in relation to the applicant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision is cited for the inadmissibility check, indicating that the appeal was lodged in time and in the correct form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is cited for the court's ability to decide on apparently unfounded appeals in an individual judge formation with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is cited for the court's ability to provide only a summary reasoning for the judgment in cases handled by an individual judge.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited regarding the grounds for appeal, allowing the challenging of violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited as the basis for ordering the transfer to Sweden, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

This provision is cited for the amount of the court costs to be imposed on the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3789/2023 law/bah

Urteil vom 10. Juli 2023

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (…).

D-3789/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vom 16. Juni 2023 ergab, dass er bereits in Schweden (am 12. November 2015) und in Frankreich (am 16. Februar 2023) um Asyl ersucht hatte,

dass das SEM die schwedischen Behörden am 23. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die schwedischen Behörden dem Gesuch am 27. Juni 2023 zustimmten,

dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchführte und ihm dabei das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Schweden für sein Asylund Wegweisungsverfahren sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährte, dass er geltend machte, er habe nach achtjährigem Aufenthalt in Schweden eine negative Asylund Wegweisungsverfügung erhalten und hätte das Land verlassen müssen,

dass er fünfmal einen negativen Entscheid erhalten und dreimal Beschwerden eingereicht habe, die gerichtlich abgewiesen worden seien, dass man ihm im Oktober 2022 gesagt habe, er müsse Schweden verlassen, sonst werde er zwangsweise nach Afghanistan deportiert, dass er danach nach Frankreich gegangen sei, wo er seine Fingerabdrücke abgegeben habe und in einem «Dublin-Verfahren» gewesen sei,

D-3789/2023

dass er nach einem zirka fünfmonatigen Aufenthalt in Frankreich in die Schweiz gekommen sei,

dass man ihn nach einer allfälligen Rückkehr nach Schweden in einem geschlossenen Camp unterbringen werde und er ein Papier unterschreiben werden müsse, um freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, ansonsten er zwangsweise nach Afghanistan deportiert werde, dass er in Schweden keine Festanstellung gehabt habe, weshalb er keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,

dass es ihm gesundheitlich zwar gut gehe, er sich wegen den Anhörungen und den Schwierigkeiten psychisch aber nicht so gut fühle, dass er beim Gesundheitsdienst für eine körperliche Untersuchung gewesen sei und einen Termin bei einem Psychologen verlangt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2023 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,

D-3789/2023

dass der Eingabe eine Kopie eines Entscheids des schwedischen Migrationsamts vom 2. Januar 2023 beilag,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG)

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-3789/2023

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),

D-3789/2023

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 15. November 2015 bereits in Schweden um Asyl ersucht hatte,

dass die schwedischen Behörden dem vom SEM an sie gerichteten Wiederaufnahmeersuchen vom 23. Juni 2023 am 27. Juni 2023 zustimmten, dass die Zuständigkeit Schwedens somit grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten,

dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Schweden am 16. Oktober 2019 einen negativen Asylentscheid mit

D-3789/2023

Anordnung des Wegweisungsvollzugs erhalten und in der Folge ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, das am 2. Januar 2023 abgelehnt worden sei, womit er rechtskräftig nach Afghanistan weggewiesen worden sei, dass der Entscheid der schwedischen Behörden unter anderem damit begründet werde, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Rechtskraft der Abschiebungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2019 nicht derart verändert, dass diese ein dauerhaftes Vollzugshindernis darstelle,

dass der Beschwerdeführer versucht habe, in Schweden die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, ihm dort der Rechtsweg nicht mehr offenstehe und davon auszugehen sei, Schweden werde ihn nach Afghanistan ausschaffen, was eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass somit ein «real risk» bestehe, der Beschwerdeführer werde nach einer Überstellung nach Schweden unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots nach Afghanistan abgeschoben werden, weshalb seine Rückführung nach Schweden Art. 10 BV, Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde,

dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass negative Asylund Wegweisungsentscheide einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht entgegenstehen, dass Schweden nach Ablehnung des Asylgesuchs für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig bleibt, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die schwedischen Behörden hätten den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geprüft, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht davon ausgegangen werden muss, die schwedischen Behörden würden den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Afghanistan oder in ein anderes Land

D-3789/2023

zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, nach seiner Überstellung nach Schweden einen Folgeantrag (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu stellen und sich auf diese Weise um eine erneute Überprüfung des negativen Asylund Wegweisungsentscheids zu bemühen (vgl. beispielsweise. die Urteile des BVGer D-5908/2022 vom 23. Dezember 2022, F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung des Weiteren zu Recht darauf hinweist, der Beschwerdeführer könne sich von Schweden aus an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenden, um eine ihm aus seiner Sicht drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu rügen,

dass es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM in Bezug auf die aktuelle Asylpraxis Schwedens betreffend Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat,

dass sich demnach auch die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung als nicht stichhaltig erweist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist, dass die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens demnach zu bestätigen ist, dass der angefochtene Entscheid weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-3789/2023

dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,

dass zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3789/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler