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D-3779/2019 • BVGer D-3779/2019 KI-generiert

Iranian asylum seeker denied removal to Iran.

Geschäftsnummer D-3779/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum claim and the order for removal from the country for an Iranian national. The court found the individual's account of fleeing Iran due to political persecution lacked credibility due to inconsistencies regarding his alleged university studies, his knowledge of his home region, and the secrecy of his alleged distribution of political flyers. The court determined that his post-flight activities in Switzerland, such as attending demonstrations, did not constitute a sufficiently serious form of political engagement to warrant refugee status or to suggest he would face persecution upon return. Consequently, the court concluded that his removal to Iran was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 3 EMRK, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Iranian asylum seeker denied removal to Iran: The court found the individual's account of fleeing Iran due to political persecution lacked credibility due to inconsistencies regarding his alleged university studies, his knowledge of his home region, and the secrecy of his alleged distribution of political flyers. The court determined that his post-flight activities in Switzerland, such as attending demonstrations, did not constitute a sufficiently serious form of political engagement to warrant refugee status or to suggest he would face persecution upon return. Consequently, the court concluded that his removal to Iran was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Asyl für iranische Staatsangehörige Abschiebung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus politisches Asyl Verfolgung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court used this provision to confirm its jurisdiction and the scope of its review, which was then applied in the final order to dismiss the appeal because the decision under review did not violate federal law.

Art. 5 AsylG

This provision, concerning the principle of non-refoulement, was used to determine that the execution of the deportation was permissible, which led to the dismissal of the appeal.

Art. 3 AsylG

This article defines refugee status, and its application in the reasoning led to the conclusion that the applicant did not qualify, thus justifying the dismissal of the appeal.

Art. 44 AsylG

This provision governs the consequences of rejecting an asylum application, namely deportation, and its application in the reasoning supported the SEM's decision to deport the applicant, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 83 Abs. 1 AIG

This article, concerning the regulation of stay in cases where deportation is not permissible, not reasonable, or not possible, was used to assess the conditions for temporary admission, and its application in the reasoning supported the dismissal of the appeal.

Art. 83 Abs. 3 AIG

This provision, stating that deportation is not permissible if it violates international obligations, was used to assess the permissibility of deportation, and its application in the reasoning supported the dismissal of the appeal.

Art. 83 Abs. 4 AIG

This provision, concerning the unreasonableness of deportation due to situations like war or general violence, was used to assess the conditions for deportation, and its application in the reasoning supported the dismissal of the appeal.

Art. 83 Abs. 2 AIG

This provision, concerning the possibility of deportation, was used to determine that the deportation was possible, which supported the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs in legal proceedings, and it was directly cited in the dispositive to order the applicant to pay the costs.

Art. 105 AsylG

This provision was used to establish the applicant's standing to appeal and the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 37 VGG

This provision was used to establish the applicant's standing to appeal and the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision was used to establish the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in certain cases, including obviously unfounded appeals, which was applied in the reasoning and supported the basis for the final decision to dismiss the appeal.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for a summary justification of the judgment in cases of obviously unfounded appeals, which was applied in the reasoning and supported the basis for the final decision to dismiss the appeal.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision allows for waiving the exchange of written pleadings in certain cases, which was applied in the reasoning and supported the procedural basis for the final decision.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This provision was used to establish the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 105 AsylG

This provision was used to establish the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 37 VGG

This provision was used to establish the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision was used to establish the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 105 AsylG

This provision was used to establish the admissibility of the appeal, which was then directly applied in the final order to dismiss the appeal.

Art. 31–33 VGG

These provisions were cited to explain the finality of decisions in asylum cases, which formed part of the procedural basis for the final order dismissing the appeal.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision was cited to explain exceptions to the finality of decisions in asylum cases, which formed part of the procedural basis for the final order dismissing the appeal.

Art. 5 VwVG

This provision defines what constitutes a decision, and its mention in the reasoning served as a basis for confirming the court's jurisdiction over the SEM's decision, which then led to the dismissal of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly in the dispositive, this provision is typically the basis for ordering costs in Federal Court decisions. Since the dispositive orders the payment of costs, it is implied that this or a similar provision governs it. However, the actual text states Art. 63 Abs. 1 VwVG for costs, which is used instead.

Art. 64 LTF

This provision pertains to legal aid. While the decision mentions a request for installment payments of costs (not legal aid), and does not grant it in the dispositive, it defers the decision on installment payments to the financial service. Therefore, this provision is not directly applied in the final orders.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision relates to simplified procedures for declaring appeals inadmissible. While the appeal was dismissed, the dispositive does not explicitly cite this provision for procedural grounds. Instead, it refers to substantive and cost provisions.

Art. 90 LTF

This provision defines a 'final decision' for the purpose of appeal. It is mentioned in the reasoning to establish the context of the court's review but is not cited in the dispositive itself.

Art. 93 LTF

This provision deals with appeals against interlocutory decisions. It is not cited in the dispositive, and the appeal was against a final decision by the SEM.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3779/2019 law/bah

Urteil vom 12. August 2019

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (…).

D-3779/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt im Dorf B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. August 2015 verliess und am 6. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe auf verschiedenen Internet-Seiten und TV-Kanälen von den Verbrechen des iranischen Regimes erfahren,

dass er über seine Kollegen einen Universitätsprofessor kennengelernt habe, der ihm jeden Mittwoch Flugblätter übergeben habe, die er danach an öffentlichen Plätzen deponiert habe, dass der Professor ihm eine Telefonnummer gegeben und gesagt habe, er solle auf diese anrufen, falls er einmal drei Wochen lang nichts von ihm gehört habe,

dass er dies, nachdem der Professor viermal nicht am Treffpunkt erschienen sei, vereinbarungsgemäss getan habe und der Anruf von einer Frau entgegengenommen worden sei, die ihm gesagt habe, er solle diese Telefonnummer sofort löschen und nie mehr anrufen, dass er sich deshalb gefürchtet und bei einem Freund übernachtet habe, dass sein Bruder ihn am folgenden Morgen angerufen und gesagt habe, es seien Beamte gekommen, die gesagt hätten, er solle sich beim Ettelaat- Büro in C._______ melden,

dass er sich danach entschlossen habe, den Iran zu verlassen, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und an zahlreichen Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen sowie Vorträge besucht habe,

dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2019 – eröffnet am 10. Juli 2019

– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

D-3779/2019

dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seinen Werdegang wenig konkret, teilweise widersprüchlich und nicht logisch geschildert, dass er mit Ausnahme von drei Ortschaften und der Stadt C._______ keine weiteren Örtlichkeiten in der Nähe seines Heimatdorfes, in dem er zeitlebens gelebt haben wolle, habe angeben können, dass er auch über das 20 Kilometer vom Heimatdorf entfernte C._______ nichts habe berichten können, obwohl er dort die Universität besucht haben wolle,

dass er bei der Anhörung angegeben habe, er habe «Englische Literatur» studiert, bei der BzP jedoch gesagt habe, er spreche nur ein wenig Englisch,

dass er zwar die Namen von drei englischen Schriftstellern habe nennen, aber nicht habe sagen können, welche Werke er gelesen habe, dass das Desinteresse des Beschwerdeführers an allem – ausser anscheinend der englischen Literatur – nicht zum Profil einer Person passe, die an einer Universität studiert haben wolle, indes passender und damit plausibler sei, dass er den Lebensunterhalt mit dem Weiterverkauf von (…) finanziert habe,

dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe die vom Professor erhaltenen Flyer «sehr heimlich» an diversen Busund Taxishaltestellen und an der Universität verteilt,

dass seine Angabe, er habe die Flyer tagsüber an öffentlichen Plätzen verteilt, im Widerspruch zur Aussage stehe, er habe diese «sehr heimlich» verteilt,

dass er sich in Anbetracht der Tatsache, dass er damit gerechnet habe, für solche Aktionen zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, damit auf grobfahrlässige Weise unnötigen Risiken ausgesetzt hätte, dass er zudem nicht gewusst habe, wann er am 30. August 2015 seine Ausreise angetreten habe, und auch nicht habe sagen können, wie lange die Fahrt von C._______ nach D._______ gedauert habe,

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dass die Aussagen des Beschwerdeführers somit als unglaubhaft zu qualifizieren seien,

dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn im Falle der Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Massnahmen zu erwarten wären, dass aufgrund der allfälligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der in der Schweiz domizilierten Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) kein Anlass zu dieser Annahme bestünde, dass den Akten nicht entnommen werden könne, die iranischen Behörden hätten von seiner Mitwirkung bei der DVF Kenntnis erhalten oder gar Massnahmen gegen ihn eingeleitet,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss zwar an Demonstrationen und Vorträgen teilgenommen, sich aber nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel nicht den Eindruck vermittelten, es handle sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung, dass nicht angenommen werden könne, er werde vom iranischen Regime als ernsthafte Gefahr wahrgenommen und deshalb verfolgt, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Heimat einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt,

dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und er sei nicht in den Iran zurückzuweisen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm zu ermöglichen, die Gerichtskosten in drei Raten zu bezahlen,

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dass der Eingabe mehrere Dokumente über exilpolitische Veranstaltungen und Fotografien beilagen, auf denen der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an solchen abgebildet ist,

dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 weitere Dokumente zu Protestaktionen, Fotografien auf denen er abgebildet ist und eine Auflistung von regimekritischen exilpolitischen Veranstaltungen einreichte, an denen er teilgenommen habe,

dass der Beschwerdeführer sich in einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2019 erneut an das Bundesverwaltungsgericht wandte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer habe zu seinem Lebenslauf keine überzeugenden Angaben machen können,

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dass aufgrund seines Unvermögens, konkrete und gehaltvolle Angaben zu den von ihm angeblich besuchten Schulen und seinem Universitätsstudium zu machen, nicht davon auszugehen ist, er verfüge über die von ihm geltend gemachte schulische beziehungsweise universitäre Bildung, dass seine spärlichen Angaben zur Umgebung seines angeblichen Heimatdorfes und der Stadt, in der er die Universität besucht haben will, erhebliche Zweifel an seiner «geografischen Herkunft» entstehen lassen, dass aufgrund der überwiegenden Zweifel am vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsprofil nicht nachvollziehbar ist, dass er von Kollegen mit einem regimekritischen Universitätsprofessor bekannt gemacht wurde,

dass das SEM zu Recht darauf hinwies, dem Beschwerdeführer und dem Universitätsprofessor habe bewusst sein müssen, welches Risiko das Verteilen von regimekritischen Flyern im Iran darstellt, dass demnach nicht vorstellbar ist, der Beschwerdeführer hätte die Flyer tagsüber an öffentlichen und gut frequentierten Plätzen deponiert, da das Risiko, dass er dabei hätte beobachtet werden können, erheblich ist, dass im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem seiner Brüder, die nicht mehr zu Hause wohnten, und mit dem er keinen Kontakt gepflegt habe, von der Vorsprache der iranischen Behörden informiert worden, nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in seinen Eingaben nichts Konkretes entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann, dass demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht erfüllte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-830/2016 vom

20. Juli 2016 feststellte, dass die iranischen Behörden zwar die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen, jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden,

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dass davon auszugehen sei, die iranischen Geheimdienste konzentrierten sich auf die Erfassung von Personen, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten ausgeübt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen,

dass davon ausgegangen werde, die iranischen Sicherheitsbehörden vermöchten zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten, zu unterscheiden, dass übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM nicht davon gesprochen werden kann, eine Mitgliedschaft bei der DVF oder Kontakte zu dieser Organisation entsprächen per se bereits einer qualifizierten politischen Tätigkeit,

dass die beim SEM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente und Fotografien von verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz, an denen der Beschwerdeführer zwischen Ende 2015 bis heute teilgenommen habe, kein vorstehend genanntes über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehendes politisches Engagement des Beschwerdeführers belegen, zumal den Fotografien zu entnehmen ist, dass er bei Kundgebungen Spruchbänder mitgetragen hat und bei anderen Veranstaltungen als Zuhörer anwesend gewesen ist,

dass vor diesem Hintergrund sowie der unglaubhaften Vorbringen nicht davon auszugehen ist, die iranischen Behörden wären auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden und stuften ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner ein,

dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, dass das SEM das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung

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einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon ausgeht, eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu beurteilen,

dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründeten (vgl. a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.),

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dass sich vorliegend auch vor der Tatsache, dass die Einreisekontrollen (im Iran) gründlich durchgeführt werden, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu beurteilen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Beschwerdeführer konkret gefährden könnte, dass er in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise selbst zu bestreiten vermochte, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht reintegrieren und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation, mithin der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass über das Gesuch um Bewilligung der Bezahlung der Verfahrenskosten in drei Raten der Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden haben wird.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Über das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung der Verfahrenskosten hat der Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand: