Asylum Denial and Deportation Upheld Amidst Inconsistent Testimony
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the Federal Office for Migration's decision to refuse an asylum application and order the applicant's removal from Switzerland. The applicant claimed to be fleeing persecution after testifying in a murder trial, but the court found his statements inconsistent regarding key details of his alleged threats and his departure from his home country. Furthermore, the court determined that the submitted evidence did not sufficiently corroborate his claims and that his home country was considered safe, leading to the conclusion that his asylum request was unfounded and his removal was permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6a Abs. 2 lit. a AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Denial and Deportation Upheld Amidst Inconsistent Testimony: The applicant claimed to be fleeing persecution after testifying in a murder trial, but the court found his statements inconsistent regarding key details of his alleged threats and his departure from his home country. Furthermore, the court determined that the submitted evidence did not sufficiently corroborate his claims and that his home country was considered safe, leading to the conclusion that his asylum request was unfounded and his removal was permissible.
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KI-generiertUsed as the legal basis for not entering the asylum application because Macedonia is considered a safe country.
The refusal of an asylum application or not entering it usually leads to expulsion from Switzerland.
Prohibits expulsion to a country where the person's life or freedom is endangered.
Regulates the stay of foreigners when expulsion is not permissible, not bearable, or not possible.
States that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution.
States that expulsion is not permissible if Swiss international obligations prevent the foreigner's travel to their home country, country of origin, or a third country.
Defines when expulsion is considered unbearable for foreigners due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.
Allows the appeal to contest violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness.
The legal basis for rejecting the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed unpromising.
The legal basis for imposing costs on the appellant in this case.
Used to confirm that the appeal was entered into in a timely and compliant manner.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3774/2010/wif {T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2010
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren (...),Mazedonien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...).
D-3774/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 11. Mai 2010 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er habe in einem Mordprozess als Zeuge ausgesagt, dass der Täter in Notwehr gehandelt habe, und werde seither von den Söhnen des Opfers bedroht und sei von diesen auch überfallen worden,
dass er dies einem Polizisten aus dem Quartier erzählt habe, dieser aber mit der gegnerischen Familie befreundet gewesen sei und deshalb nichts unternommen, sondern ihn auf den Posten mitgenommen und misshandelt habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er habe bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet und ein Arbeitskollege von ihm sei geschlagen worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 handle es sich bei Mazedonien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien, da er bei der Erstbefragung noch geltend gemacht habe, von einem Polizisten drei Mal auf den Posten mitgenommen und misshandelt worden zu sein, während er diese Vorbringen an der einlässlichen Anhörung nicht mehr erwähnt habe,
dass die bei der Erstbefragung zur Ausreise angegebenen Daten widersprüchlich seien, indem er einmal den 27. März 2010 und einmal den 13. April 2010 genannt habe, und er überdies bei der einlässlichen
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Anhörung angegeben habe, er habe sich seit dem 3. März 2009 – mit Ausnahme einer Woche Ende November 2009 – nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten,
dass sich diese widersprüchlichen Angaben auch nicht mit den Aussagen vereinbaren liessen, er habe im Mai 2009 eine Anzeige erstattet und sei im Oktober 2009 von den Gegnern bedroht worden, dass die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den Widersprüchen unsubstantiiert, stereotyp und ausweichend seien und nicht zu überzeugen vermöchten,
dass er weiter aus der geltend gemachten Situation eines Arbeitskollegen, der geschlagen worden sei, für sich keine Asylrelevanz herleiten könne,
dass das BFM in der Folge den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu - mutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be - schwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung, die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens sowie die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragte,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Weitergabe von Daten an seinen Heimatstaat bis zum Entscheid zu sistieren sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm im Hinblick auf sub jektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, dem Entscheid des BFM sei aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörungen so - wie aufgrund des Umstandes, dass er seine Identität vollständig offen - gelegt habe, nicht zu folgen,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines Schreibens sei - nes Rechtsanwaltes vom 11. Mai 2010, in welchem der von ihm vorgebrachte Sachverhalt bestätigt werde, und des Gerichtsurteils des Mordprozesses vom 2. April 2007 einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege - lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Mazedonien ist und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be - zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten die Aussagen des Beschwerdeführers auch als widersprüchlich qualifiziert und auf die Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich verweist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem auch nicht asyl relevant sind, da er sich, nachdem er vergebens bei einem Polizisten Anzeige erstattet habe, an die nächst höhere Instanz hätte wenden kön - nen,
dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie einerseits nur in Kopie und zum Teil nur in mazedonischer Sprache vorliegen und andererseits das Schreiben des Anwaltes als Gefälligkeitsschreiben ohne Be - weiswert gewertet werden muss und das Urteil allenfalls beweisen könnte, dass der Beschwerdeführer als Zeuge an einem Verfahren beteiligt war, nicht aber, dass er deswegen von den Söhnen des Opfers verfolgt wird,
dass die eingereichten Beweismittel vielmehr weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen lassen, da dieser im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, er werde von den Söhnen des Opfers verfolgt (A 5 S. 4), während im Schreiben vom
11. Mai 2010 – wie auch in der Beschwerdeschrift – angegeben wird, er werde von der Familie des Verurteilten verfolgt, dass zudem das eingereichte Gerichtsurteil, gemäss dem der Ange - klagte zu neun Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, vom
2. April 2007 stammt, während der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, der Mord habe im Oktober 2007 (A 5
S. 3) und das Gerichtsverfahren, an dem er als Zeuge ausgesagt habe, im August 2008 (A 5, S. 4) stattgefunden und der Angeklagte sei zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden (A 5 S. 5), dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine andere Einschätzung zulassen, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem - nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als un zumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi - zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und gesunden Be - schwerdeführers, welcher als Tagelöhner gearbeitet habe und über ein Beziehungsnetz verfügt, im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und er im Besitz eines mazedonischen Passes und einer mazedonischen Identitätskarte ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,
dass die Anträge um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und Unterlassung der Datenweitergabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, dass auch das Gesuch um rechtliches Gehör zu allfälligen bereits er - folgten Datentransfers abzuweisen ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf solche ergeben und diese angesichts der vorgehenden
Erwägungen ohnehin den Sachverhalt nicht wesentlich zu beeinflussen vermöchten und damit nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (vgl. Art. 26 VwVG),
dass die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vor liegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin - ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums [...] (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2010)
- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: