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D-3753/2011 • BVGer D-3753/2011 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld: Italy Responsible Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-3753/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to refuse asylum and order deportation to Italy. The applicant had previously applied for asylum, was granted a hearing in Italy, and then returned to Switzerland. The court found that Italy was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as evidenced by fingerprint data. The applicant's arguments about having a relative in Switzerland were deemed insufficient to justify Switzerland taking over the case, as the relative was not considered family under the relevant regulations and the applicant had previously denied having family in Switzerland. The court also found no concrete evidence that the applicant would face existential hardship upon return to Italy, as Italy is a signatory to international refugee conventions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Flüchtling internationale Abkommen Familienasyl Asylrevision Asylzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 1 Bst
Art. 34 Abs. 2 Bst
März 2011 – eröffnet am (…) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 76 Abs. 1 Bst
Art. 6 Dublin-II-VO
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
Art. 20 Abs. 1 Bst
Dezember 2004, SR 0.362.32]) Italien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
Cited in relation to the court's decision-making power and the admissibility of the appeal.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 108 Abs. 2 AsylG
Cited for the admissibility of the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum application because Italy was the responsible state.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited for the admissibility of the appeal.

Art. 105 AsylG

Cited in relation to the court's decision-making power and the admissibility of the appeal.

Art. 37 VGG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for grounds of appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, inappropriateness).

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the single-judge decision-making competence in obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the brief reasoning in single-judge decisions for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited for waiving written submissions.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO

Cited as the legal basis for exercising the right of self-entry and for the court's decision that there was no reason for Switzerland to self-enter.

Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO

Cited as the legal basis for Italy's responsibility for the asylum and expulsion procedure due to the lack of response.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the expulsion order within the framework of the Dublin procedure.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the rejection of the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited for the rejection of the request for free legal representation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 1-3 VGKE

Cited for the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for the imposition of costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3753/2011

Urteil vom 7. Juli 2011

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A.______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 / (…).

D-3753/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer am(…) erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht und dabei geltend gemacht hatte, im Jahr (…) geboren zu sein, Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) verlassen und bis (…) in B._______ gelebt zu haben,

dass das BFM bei C.______ am (…) über den Beschwerdeführer eine Handröntgenanalyse erstellen liess, die ein (männliches) Skelettalter von (…) Jahren ergab,

dass er im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom (…) geltend machte, er sei von B._______ aus über E.______ nach F._______ gereist, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er von F._______ aus nach Italien weitergereist sei, wo er von der Polizei befragt und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei, dass er sich am folgenden Tag von dort abgesetzt und sich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe,

dass dem Beschwerdeführer am (…) im Beisein der ihm beigeordneten Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach F._______ beziehungsweise Italien gewährt wurde, dass er geltend machte, er sei nicht gewillt, nach Italien zurückzukehren da er gerne in der Schweiz zur Schule gehen möchte, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am (…) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die italienischen Behörden sich am (…) beim BFM nach dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers erkundigten,

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dass das BFM den italienischen Behörden am selben Tag mitteilte, der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) geboren worden, dass die italienischen Behörden dem BFM am (…) kundtaten, sie könnten den Beschwerdeführer nicht zurückübernehmen, dass das BFM die italienischen Behörden am (…) darum ersuchte, diesen Entscheid zu überdenken,

dass die italienischen Behörden sich am (…) bereit erklärten, den Beschwerdeführer bis spätestens am (…) zu übernehmen und sein Asylgesuch zu prüfen,

dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am (…) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zudem verfügte, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des Vollzugs gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft zu nehmen,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich als Asylsuchender in Italien aufgehalten zu haben,

dass zudem ein Treffer Eurodac vom (…) in H._______ (Italien) vorliege, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am (…) einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,

D-3753/2011

dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkäme und der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der befürchteten mangelnden Unterstützung und seinem Wunsch, die Schule zu besuchen, an die zuständigen Behörden wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Hauptsache beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass diese Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Urteil vom (…) durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausübung des Rechts zum Selbsteintritt insbesondere auch ausgeführt wurde, der Hinweis in der Beschwerde auf die schlechte Lage von Flüchtlingen in Italien vermöchte nicht zu überzeugen, da dem gleichzeitig eingereichten Bericht (…) gerade zu entnehmen sei, dass unbegleitete Minderjährige meistens untergebracht und bis zum Erreichen der Volljährigkeit vor Abschiebungen geschützt würden, wobei die italienischen ebenso wie die schweizerischen Behörden von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgingen, weshalb auch dessen Befürchtung, er müsse in Italien im Freien übernachten, nicht begründet erscheine,

II.

dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wozu er am 9. März 2011 im EVZ I._______ befragt wurde,

dass er dabei erklärte, er sei am (…) aus der Schweiz nach Italien zurückgeführt worden und von dort am (…) unter Umgehung der Grenzkontrolle wieder in die Schweiz gelangt, dass er dieselben Asylgründe habe wie in seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz, jedoch hierhergekommen sei, weil er hier einen J._______ habe, weshalb er sich entschlossen habe, sich hier ein neues Leben aufzubauen, wobei er den J._______ im ersten Asylverfahren nicht D-3753/2011

erwähnt habe, weil er gedacht habe, dass diesem Probleme entstehen könnten,

dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden habe, dass er nicht dorthin zurückkehren könnte, weil er bei seinem J._______ in der Schweiz bleiben möchte, dass der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom (…) Eintreten auf das Asylgesuch beantragte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, im ersten Asylverfahren sei der Minderjährigkeit seines Mandanten zu wenig Rechnung getragen und dabei insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass gemäss Art. 6 Dublin-II-VO Minderjährigen das Recht eingeräumt werde, den Staat, in welchem sie um Asyl nachsuchen wollen, selber zu bestimmen, sein Mandant von Beginn weg beabsichtigt habe, dies in der Schweiz zu tun, da er zu seinem J._______ habe kommen wollen, wobei aktenkundig sei, dass er in Italien gar nicht um Asyl nachgesucht habe, sondern ihm das BFM mit einer Suggestivfrage das Gegenteil unterstellt habe, dass dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 zu seinem Ersuchen um Zuteilung an den Kanton K._______, wo sich sein J._______ befinde, durch das BFM das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2011 – eröffnet am (…) – das Ersuchen um Zuweisung an den Kanton K._______ ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Grundsatz der Einheit der Familie werde nicht verletzt, da das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis nicht unter den Begriff der Familie gemäss den massgeblichen Bestimmungen falle, der Beschwerdeführer die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz im ersten Asylverfahren verneint und nie mit dem J._______ zusammengelebt, sondern während mehrerer Jahre ohne verwandtschaftliche Verbindung in B._______ gelebt habe, wobei er selbst für seinen Lebensunterhalt habe sorgen können, womit er bewiesen habe, dass er trotz seines jugendlichen Alters selbständig sei, und mithin kein schützenswertes Interesse im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses vorliege, dass diese Verfügung unangefochten blieb, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird, D-3753/2011

dass das BFM – gestützt auf den Eurodac-Treffer vom (…) und die Zustimmung Italiens vom (…) zur Wiederaufnahme – am (…) ein Ersuchen um Übernahme an die italienischen Behörden stellte, welches bis zum Ablauf der Frist am (…) unbeantwortet blieb, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am (…)

– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am (…) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,

dass gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) Italien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO] – bis zum (…) zu erfolgen habe,

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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am (…) gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, zumal – wie bereits im Zuweisungsentscheid des BFM vom (…) festgehalten – der J._______ weder im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) noch gemäss Art. 2 (i) Dublin-II-VO zur Familie gehöre und auch nicht Vormund sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 4 (3) Dublin-II-VO nicht gegeben seien, und auch sonst keine Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen liessen,

dass die im Schreiben vom 27. April 2011 vom Rechtsvertreter für das Eintreten auf das Asylgesuch vorgebrachten Gründe – mit Ausnahme der geltend gemachten Existenz eines J._______ in der Schweiz – bereits im ersten Asylverfahren bestanden hätten und nach dessen rechtskräftigen Abschluss mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) kein Raum bestände, diese Vorbringen erneut in Erwägung zu ziehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei insbesondere weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2011 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,

dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorleigen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-

33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist,

dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren auf Italien übergegangen sei, dass der Inhalt der Beschwerde, welcher sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Ausführungen des Rechtsvertreters im Schreiben vom

27. April 2011 beschränkt, offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt,

dass den Vorbringen des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der geltend gemachten Anwesenheit eines J._______ in der Schweiz – derselbe Gegenstand beziehungsweise ein gegenüber dem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren unveränderter Sachverhalt

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zugrunde liegt, welcher einlässlich gewürdigt worden ist, und mithin die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde letztlich als eine appellatorische Kritik am als ungerecht empfundenen Urteil vom(…) zu erachten sind, weshalb auf diese vorliegend nicht einzugehen ist, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer feststeht, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten,

dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass diesbezüglich insbesondere seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Anwesenheit eines J._______ in der Schweiz als unbehelflich zu qualifizieren sind,

dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in der angefochtenen wie auch in der Verfügung vom 17. Mai 2011 zu verweisen ist, welche sich nach der Überprüfung der Akten ebenfalls als zutreffend erweisen,

dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,

dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende

Erwägungen),

dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,

dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

D-3753/2011

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3753/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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