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D-3735/2013 • BVGer D-3735/2013 KI-generiert

Asylum seeker expulsion to Italy upheld.

Geschäftsnummer D-3735/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not process an asylum application and ordered expulsion to Italy. The applicant had previously applied for asylum in Italy and was granted a residence permit there. Under the Dublin Regulation, Italy was determined to be the responsible country for examining the asylum claim. The court found no concrete evidence that Italy would violate non-refoulement obligations or subject the applicant to inhuman treatment, despite acknowledging potential difficulties asylum seekers face there. Therefore, the court ruled that the expulsion to Italy was permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Aufenthaltsbewilligungen Non-Refoulement Beweisübernahme Dublin-Überstellungsanordnung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is cited as the basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum application, as the applicant could travel to Italy, a state responsible under the Dublin regulation.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the transfer to Italy, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision is cited for imposing the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision is cited for denying the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed hopeless.

Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung

This provision is cited as the basis for the request and approval of the transfer of the applicant to Italy.

Art. 105 AsylG

This provision is cited to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is cited to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision is cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 52 VwVG

This provision is cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is cited to justify the single-judge decision in a case of an obviously unfounded appeal.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is cited to justify a summary reasoning of the decision in a case of an obviously unfounded appeal.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision is cited to justify waiving written submissions.

Art. 32-35 AsylG

These provisions are cited to define the scope of the appellate court's review in cases of non-entry into the asylum application.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is reiterated as the basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision is reiterated as the basis for ordering the transfer to Italy.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited in conjunction with Art. 44 Abs. 1 AsylG for ordering the transfer to Italy.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG

These provisions are mentioned as not needing to be examined because the absence of obstacles to the transfer was already a prerequisite for the non-entry decision.

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung

This provision is cited to explain the principle that each asylum application is examined by a single member state.

Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung

These provisions are cited to explain the criteria for determining the responsible member state, including border crossing and first asylum application.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung

This provision, the sovereignty clause, is discussed in relation to when the court would refrain from applying the Dublin regulation.

Art. 15 Dublin-II-Verordnung

This provision, the humanitarian clause, is mentioned as an exception to the standard responsibility criteria under the Dublin regulation.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision is discussed in the context of humanitarian reasons that might prevent a transfer.

Art. 20 Dublin-II-Verordnung

This provision is cited to state that Italy is obliged to re-admit the applicant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions are cited as the basis for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3735/2013

Urteil vom 10. Juli 2013

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (…), Niger, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N (…).

D-3735/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 in Italien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt wurde, dass er geltend machte, er habe in Italien nie einen Asylentscheid, jedoch ein "permesso di soggiorno", gültig bis 2014, erhalten, dass das BFM die italienischen Behörden am 7. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom

18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die italienischen Behörden am 12. Juni 2013 das Ersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2013 – eröffnet am 19. Juni 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an das BFM (Eingangsstempel BFM: 27. Juni 2013) "Einsprache" gegen die Verfügung vom 12. Juni 2013 erhob,

D-3735/2013

dass das Bundesamt die Eingabe samt den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit am 4. Juli 2013 eröffneter Zwischenverfügung vom 2. Juli 2013 aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung Rechtsbegehren zu stellen und die Rechtsbegehren zu begründen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2013 eine Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Begehren – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Land-, Seeoder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das BFM die italienischen Behörden am 7. Juni 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,

dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Juni 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgewiesen, in Niger sei sein Leben jedoch in Gefahr,

dass er damit sinngemäss einwendet, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem

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internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non- Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verstosse, dass ein (allfälliger) negativer Asylentscheid Italiens daran nichts ändert, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen das Gericht – ebenso wie das BFM – auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen in Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthaltsund Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-467/2013 vom 4. Februar 2013), dass deshalb hinsichtlich des – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers kein Anlass besteht, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, D-3735/2013

dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,

dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

D-3735/2013

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3735/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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