Asylum Denial Upheld for Failure to Submit Documents and Lack of Credible Fear of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of an asylum application and ordered removal because the applicant failed to submit identity documents within 48 hours of filing his asylum claim without a justifiable excuse. The court found that the applicant's stated reasons for fearing persecution in his home country, involving conflicts with local drug dealers, were not credible and did not constitute grounds for asylum under relevant laws, nor did they present insurmountable obstacles to his return. The applicant also failed to prove he lacked adequate protection from his home state or faced persecution by state actors, making his removal permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Upheld for Failure to Submit Documents and Lack of Credible Fear of Persecution: The court found that the applicant's stated reasons for fearing persecution in his home country, involving conflicts with local drug dealers, were not credible and did not constitute grounds for asylum under relevant laws, nor did they present insurmountable obstacles to his return. The applicant also failed to prove he lacked adequate protection from his home state or faced persecution by state actors, making his removal permissible, reasonable, and possible.
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KI-generiertThis provision was the basis for the Federal Administrative Court's decision not to enter into the asylum application due to the failure to submit travel or identity documents within 48 hours.
This provision states that the rejection or non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, which was confirmed in the decision.
This provision concerns the regulation of the foreigner's status by law when expulsion is not permissible, admissible or possible, and was referenced in the context of considering expulsion impediments.
This provision states that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's travel to their home country, country of origin, or a third state, and was considered in assessing the permissibility of expulsion.
This provision establishes the principle of non-refoulement in asylum law, prohibiting forced return to a country where the individual faces danger, and was invoked to confirm the permissibility of expulsion.
This provision mirrors Art. 5 Abs. 1 AsylG by prohibiting forced return to a country where the individual faces danger, and was invoked to confirm the permissibility of expulsion.
This provision states that expulsion is inadmissible if the individual faces concrete danger in their home or country of origin due to situations like war or medical emergency, and this was evaluated to determine the inadmissibility of expulsion.
This provision places the obligation on the foreigner to cooperate in obtaining valid travel documents, and was mentioned in the context of the possibility of expulsion.
This provision outlines the grounds for appealing a decision (violation of federal law, incorrect or incomplete fact-finding, inappropriateness), and the court stated the appeal failed to demonstrate any of these.
This provision governs the imposition of costs in administrative proceedings, and was the basis for charging the appellant with the court costs.
These articles likely detail the calculation and basis for court costs, and were cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3733/2010/wif {T 0/2}
Urteil vom 28. Mai 2010
Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid;
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren [...], Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N [...].
D-3733/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien auf dem Landweg am 15. Oktober 2009 verliess und nach Aufenthalten in Tunesien (4-5 Wochen), Italien (ca. 3 Monate), Frankreich (ca. 2 Wochen) sowie Griechenland (ca. 20-25 Tage) am 8. April 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag, ohne Ausweispapiere vorzulegen, um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (vgl. Vorakten A 3/1),
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2010 [...] summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass er anlässlich der Anhörung unter anderem die Möglichkeit der Beschaffung von gültigen Papieren bejahte und weiter ausführte, die notwendigen Schritte in diesem Zusammenhang bereits eingeleitet zu haben,
dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Faxkopie seines angeblich bei einem Kollegen in Tunesien zurückgelassenen Passes zu den Akten reichte (vgl. A11/14 S. 2),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, in seiner Wohngegend Z._______ ein Imbiss-Restaurant geleitet zu haben,
dass "polizeibekannte" Familienmitglieder der [...]-Sippe in dieser Gegend Drogen verkauft hätten, und er deswegen den Verlust von Kunden befürchtet habe,
dass er sie darauf angesprochen habe, worauf es Mitte Juni 2008 bis Ende Juli 2008 zu insgesamt vier bis fünf tätlichen Auseinander setzungen gekommen sei,
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dass er anlässlich der ersten dieser Auseinandersetzungen mit einem Messer und einer Flasche verletzt worden sei und sich im Spital habe verarzten lassen müssen,
dass ihm Nachbarn von einer Anzeigeerstattung gegen die Täter abgeraten hätten, weil diese im Rahmen eines früheren Vorfalls von den Behörden nicht belangt worden seien,
dass die Polizei ihm erklärt habe, gegenüber dem Übeltäter nur auf - grund eines Haftbefehls vorgehen zu können, wozu sie (die Polizei) seine (des Beschwerdeführers) Aussage benötigen würde, dass er nach Ende Juli 2008 bis zur Ausreise Mitte Oktober 2009 in seinem Imbiss-Restaurant täglich provoziert und beschimpft worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund Algerien verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht - lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu - sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 (Poststempel) beim Bun - desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2010 beim Bundesver waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent - scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge - mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches [...] bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, den Pass bei einem Kollegen in Tunesien und die Identitätskarte zu Hause zurückgelassen zu haben,
dass das BFM ihn anlässlich der Erstbefragung aufforderte, gültige Papiere ("amtliche Ausweisdokumente mit Foto im Original") einzureichen, und er die Möglichkeit von deren Beschaffung nicht nur aus - drücklich bejahte sondern auch aufzeigte, über wen und wie, insbesondere innert welcher Zeitspanne, er solche beibringen werde (vgl. A1/12 S. 5),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seinen Aufenthalten in verschiedenen Ländern Europas im Besitze eines gefälschten ägyptischen und eines französischen Reisepasses gewesen ist (vgl. A1/12 S. 7 und 8),
dass ihm die Familie immer wieder Geld geschickt habe, wenn ihm das Geld ausgegangen sei (vgl. A1/12 S. 8),
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung (widersprüchliche Angaben, offensichtliche Ausflüchte) zutreffend fehlende Bemühungen hinsichtlich der Zustellung von originalen Ausweispapieren vorwirft und seine Reiseschilderungen als der allgemeinen Erfahrung widersprechend bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei - nerlei substanziierte Ausführungen enthält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass – ungeachtet der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente, zu denen er in der Beschwerde ausserdem keine Stellung nimmt – festzuhalten ist, dass der vorgetragene Sachverhalt asylrechtlich unbeachtlich ist,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens "polizeibekannter" Dritter keine Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und diese Einschätzung im Einklang mit der Rechtsprechung steht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass dem Beschwerdeführer staatliche Hilfe nicht verweigert wurde, dass der Beschwerdeführer – im Gegenteil – vom Polizeiinspektor ausdrücklich zur Anzeigeerstattung gegenüber den Fehlbaren aufgefordert wurde (vgl. A11/14 S. 7),
dass die Nichtanzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer daher nicht dem Staat als unterlassene Hilfeleistung respektive mangelnder Schutzwille angelastet werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer zudem durch Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes den behaupteten täglichen Provokationen und Beschimpfungen hätte entziehen können, dass der mehr als einjährige Verbleib des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort darüber hinaus gegen die Annahme spricht, ihm wäre darob ein menschenwürdiges Leben unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden,
dass in das Erscheinungsbild einer nicht (asyl-)relevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unter anderem auch dessen aufschlussreiche Antworten anlässlich der Bundesbefragung passen, wonach er sich erst am 8. oder 9. April 2010 zum Stellen eines Asylgesuchs entschlossen habe respektive beim Verlassen Algeriens nicht die Absicht gehabt habe, Asyl zu beantragen (vgl. A11/14 S. 3), dass zum Gesamten hierzu ebenfalls auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. I/Ziff. 2, S. 4 und 5), dass die in der Beschwerde angeführte Version, Familienangehörige der "polizeibekannten" Dritten wollten sich an ihm rächen und ihn bei einer Rückkehr nach Algerien töten, weil einer von ihnen bei einer der stattgefundenen Auseinandersetzung gestorben sei, in den Akten keine Stütze findet,
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dass letztlich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen sowie anderen privaten Drittpersonen ausdrücklich verneinte (vgl. A1/12
S. 6),
dass sich angesichts dieser eindeutigen Sachlage weitere Er örterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem - nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge, – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung (Primar-, Sekundarschule, Gymnasium) verfügt und vor seiner Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1/12 S. 2), dass aus den Akten ausserdem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Algerien nicht bloss an seinem Herkunftsort auf ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (vgl. A1/12 S. 3),
dass unter all diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 539 590, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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