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D-373/2010 • BVGer D-373/2010 KI-generiert

Asylum refusal upheld due to lack of credible documentation and substantiated claims

Geschäftsnummer D-373/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office of Migration's decision to refuse asylum and order the applicant's removal. The court found that the applicant failed to credibly explain his inability to provide identity or travel documents within the stipulated 48-hour period after submitting his asylum request. Furthermore, the court determined that the applicant's claims regarding persecution were not substantiated and lacked credibility, including inconsistencies in his account of events and his admission to committing a violent act. Consequently, the court ruled that the applicant did not meet the criteria for refugee status, and there were no impediments to his removal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum refusal upheld due to lack of credible documentation and substantiated claims: The court found that the applicant failed to credibly explain his inability to provide identity or travel documents within the stipulated 48-hour period after submitting his asylum request. Furthermore, the court determined that the applicant's claims regarding persecution were not substantiated and lacked credibility, including inconsistencies in his account of events and his admission to committing a violent act. Consequently, the court ruled that the applicant did not meet the criteria for refugee status, and there were no impediments to his removal.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus glaubhafte Dokumente Abschiebung Verfolgung Reisedokumente Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 162
111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Used as the legal basis for not entering the asylum application because the applicant failed to submit identity or travel documents within 48 hours.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to dismiss the request for free legal aid because the applicant's claims were considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung IV D-373/2010 {T 0/2}

Urteil vom 26. Januar 2010

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N .

D-373/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2009 aus Guinea-Bissau ausreiste und am 21. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom

31. Dezember 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 7. Januar 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Manjaco und habe zusammen mit seinem Sohn und seinem Zwillingsbruder N._______ in der Stadt O._______ gelebt,

dass er in der Stadt ein Grafikatelier geführt habe und Menschenrechtsaktivist gewesen sei, seit Jahren mit den Menschenrechtsorganisationen "Associação para a solidariedade e acção (ASA)" und "Liga Guineense dos Direitos Humanos" eng zusammengearbeitet habe,

dass er lediglich einfaches Mitglied dieser Organisationen gewesen sei,

dass er wegen seines politischen Engagements und wegen seiner Kritik an der Regierung insoweit staatlich verfolgt worden sei, als ihm am 27. beziehungsweise am 28. Juli 2009 von Kameraden berichtet worden sei, Soldaten hätten während seiner häuslichen Abwesenheit nach ihm gesucht und seinen Zwillingsbruder getötet, dass er sich daraufhin nach Hause begeben habe, wo ihm seine dort anwesende Freundin weitere Informationen über den Vorfall gegeben habe,

dass er etwa erfahren habe, der ihm bekannte Soldat P._______ habe seinen Zwillingsbruder erschossen,

dass er sich in der Folge zum Hause dieses Soldaten begeben habe, um sich an ihm zu rächen,

dass er ihn dort jedoch nicht vorgefunden habe, weshalb er dessen Kind erschlagen habe und aus dem Heimatstaat ausgereist sei,

D-373/2010

dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 22. Dezember 2009 schriftlich aufgefordert worden, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere einzureichen,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten Passverlusts substanzarm und rudimentär, hinsichtlich des behaupteten Verlusts der Identitätskarte wirklichkeitsfremd ausgefallen seien,

dass er zunächst ausgeführt habe, seine Reisepässe seien jeweils zwischen drei und fünf Jahren gültig gewesen, was ihn jedoch nicht daran gehindert habe, unmittelbar im Anschluss an dieses Vorbringen geltend zu machen, er habe lediglich einen Reisepass gehabt, dass er überdies angeführt habe, er wisse nicht, in welchem italienischen Hafen er am 18. Dezember 2009 an Land gegangen sei, dass sich angesichts dürftiger, stereotyper und detailarmer Vorbringen der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM rechtsgenügliche Reisebzw. Identitätspapiere bewusst vorenthalten wollen, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von

48 Stunden Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,

dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vom 27. und 28. Juli 2009 bezüglich zahlreicher wesentlicher Punkte widersprüchlich oder wirklichkeitsfremd geäussert habe,

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dass zudem seine Angaben über den Sohn (...), den er erschlagen habe, äusserst substanzarm ausgefallen seien, weshalb davon auszugehen sei, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen vom 27. und 28. Juli 2009 um ein Sachverhaltskonstrukt, und seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum M._______ am 31. Dezember 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom

7. Januar 2010 zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er sei seiner Dokumente verlustig gegangen, weil diese in Kleidern zurückgeblieben seien, welche ihm bei der Ankunft in Italien nicht zurückgegeben worden seien, dass ihn bei der Ankunft in einem italienischen Hafen der Ortsname nicht interessiert habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt einfach habe retten wollen,

dass gewisse Widersprüche jedenfalls nicht ihm zur Last gelegt werden könnten, habe er doch während seines ersten Interviews grosse Probleme mit einem Dolmetscher gehabt, der nicht gut Portugiesisch gesprochen, ihn zudem eingeschüchtert, etwa mit der Faust auf den Tisch geschlagen und ihm - als er im Rahmen der Rückübersetzung auf Fehler habe hinweisen wollen - gesagt habe, er solle den Mund halten,

dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE

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2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),

dass er zwar auf Beschwerdeebene die Mitgliederkarten der oben genannten Menschenrechtsorganisationen zu den Akten reichte, dass indessen als Reiseoder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),

dass Reiseoder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3

S. 68 f.), weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweise den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reiseoder Identitätspapier" nicht genügen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP (Befragung zur Person) geltend machte, auf einem grossen Schiff in einem unbekannten italienischen Hafen angekommen zu sein (A1/18 S. 14), weshalb angesichts rigider Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäischen Union davon auszugehen ist, er habe für seine Seereise nach Europa in Wirklichkeit ein authentisches Reisepapier benutzt, dieses jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt,

dass im Übrigen selbst die nachträgliche Abgabe eines Reiseoder Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu ändern vermöchte, weil es bei der 48- Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),

dass die Vorbringen, seine Kleidung sei ihm bei der Ankunft in Italien nicht zurückgegeben worden, und er habe damals nur an seine Rettung gedacht, den wirklichkeitsfremden Charakter seiner Vorbringen unterstreicht,

dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 7. Januar 2010 präsentierte, unter Ver-

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zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),

dass dem Beschwerdeführer insbesondere auch das Protokoll vom

31. Dezember 2009 nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt wurde, weshalb er die Möglichkeit gehabt hätte, allfällige Unstimmigkeiten festzustellen und zu beanstanden, dass er dazu indessen keinen Anlass sah, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen muss, zumal sein Vorbringen, der Dolmetscher habe nicht gut Portugiesisch gesprochen, zu seinen eigenen Angaben in der BzP im Widerspruch steht (A1/18 S. 15),

dass das Vorbringen, der Dolmetscher habe ihn eingeschüchtert und sogar mit der Faust auf den Tisch geschlagen, in den Akten keine Stütze findet und gleichfalls einen wirklichkeitsfremden Eindruck vermittelt,

dass der Beschwerdeführer einerseits geltend machte, er sei diplomierter Konfliktlöser und seit vielen Jahren Menschenrechtsaktivist (A1/18 S. 3), und er andererseits ein unbeteiligtes Kind bedenkenlos getötet haben will, weil er dessen Vater nicht zu Hause angetroffen habe,

dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mitteilte, er habe bereits mit dem Präsidenten der "Liga Guineense dos Direitos Humanos" gesprochen, und dieser werde ihm umgehend Beweise für seine Verfolgung zukommen lassen,

dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - indessen erübrigt, den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),

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dass nach hiesigem Verständnis eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Strafe rechtsstaatlich legitim und geboten wäre, weshalb es sich erübrigt, den Eingang derartiger Beweismittel abzuwarten, dass im Übrigen auch Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berücksichtigt werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,

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in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 567/8 )

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann handelt, der im Heimatstaat über ein ausgedehntes Beziehungsnetz verfügt (A1/18 S. 5 und 6), weshalb er bei

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seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Bedrohung zu rechnen hat,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (...) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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EMPFANGSBESTÄTIGUNG

_______, geboren _______, Guinea-Bissau

Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010

Ort: .............................................

Datum: .............................................

Unterschrift: .............................................

Bemerkungen: .................................................

Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-373/2010 (N 535 497), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen.