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D-3715/2016 • BVGer D-3715/2016 KI-generiert

Asylum Seeker Removal to Italy Upheld Due to Subsidiary Protection Status

Geschäftsnummer D-3715/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who had been granted subsidiary protection in Italy sought asylum in Switzerland. Italian authorities confirmed the applicant's status and willingness to readmit them. The Swiss migration authority refused to consider the asylum claim, ordering removal to Italy, as Italy is considered a safe third country where the applicant had previously resided and possessed a right of residence. The court upheld this decision, reasoning that the applicant's primary concern was family reunification, which should be pursued through separate legal channels, and that removal to Italy was permissible, reasonable, and feasible, as Italy is bound by EU directives ensuring protection and access to basic necessities for those with subsidiary protection status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016

Schlagwörter

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Abschiebung Bestimmung als sicherer Drittstaat aufenthaltsrechtlicher Status Asylrecht subsidiärer Schutz Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the contested decision does not violate federal law and that the factual situation relevant to the law has been correctly and completely established.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3715/2016/mel

Urteil vom 1. Juli 2016

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N_________ D-3715/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 16. September 2015 unter anderem angab, in Italien aus humanitären Gründen aufgenommen worden zu sein und über ein “Permesso di soggiorno“ zu verfügen, dass die italienischen Behörden dem SEM mit Mitteilung vom 21. Dezember 2015 (vgl. SEM-Akten A13) bestätigten, dass der Beschwerdeführer über den subsidiären Schutzstatus verfüge, worauf die Vorinstanz am

29. Dezember 2015 das eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien gewährte,

dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom

13. Januar 2016 im Wesentlichen geltend machte, mit seiner in der Schweiz lebenden Partnerin B._______zwei gemeinsame Kinder zu haben und für diese sorgen zu wollen,

dass das SEM am 21. Januar 2016 die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 6. April 2016 zustimmten,

dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – eröffnet am 7. Juni 2016

– gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,

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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, da im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei,

dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum

27. Juni 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,

dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hat, wo ihm ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist,

dass die italienischen Behörden dem SEM mit Mitteilung vom 21. Dezember 2015 bestätigten, dass der Beschwerdeführer über den subsidiären Schutzstatus verfüge und nach Italien zurückkehren könne, dass demzufolge die Vorinstanz die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) vorliegend zu Recht nicht angewendet hat (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO), sondern in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),

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dass die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 8 EMRK, worauf sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut beruft, zu Recht verneinte,

dass indessen, selbst wenn man die Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumieren würde, der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff gerechtfertigt wäre,

dass nämlich das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers nicht in einer Behandlung seines Asylgesuchs liegt, sondern in einer Familienzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern nach den Bestimmungen des AuG (SR 142.20) und von ihm gefordert werden kann, dass er ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde einleitet,

dass demnach die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,

dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,

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dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Wunsches auf Zusammenleben mit seiner Lebenspartnerin in der Schweiz auf das dafür vorgesehene Familiennachzugsverfahren zu verweisen ist, dass ihm auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten, zumal der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig ist, da die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die in Italien herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,

dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft und der Arbeit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten, dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage, dass dies umso mehr gilt, als er nicht geltend macht, eine finanzielle Unterstützung durch seine Lebenspartnerin sei nicht mehr möglich,

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dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht und obliegt, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Italien zur Verfügung stehenden Rechtsweg einzufordern, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken,

dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 27. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3715/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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