Belarusian Asylum Seeker's Return to Poland Upheld Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court upheld a decision to refuse asylum and order a return to Poland, based on the Dublin Regulation. The applicant, a Belarusian national, claimed fear of persecution in Poland due to his father's political activities and alleged KGB surveillance. The court found no evidence that Poland would fail to protect him or violate the principle of non-refoulement, citing Poland's adherence to international conventions and documented support for Belarusian dissidents. The court also dismissed claims of inadequate legal counsel during the initial hearing and rejected requests for free legal aid due to the case's lack of merit.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2021
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KI-generiertThis provision was used by the SEM to reject the asylum application and is confirmed by the court as the basis for not entering into the merits of the asylum application.
This provision was used by the SEM to order the transfer to Poland, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
Cited in relation to the discretionary power of the SEM and its potentially unlawful exercise, although the court found no indication of such.
These provisions concern the granting of legal aid and were invoked by the applicant, but rejected by the court.
This provision relates to free legal assistance and was invoked by the applicant, but rejected by the court.
This provision was used to impose the court costs on the applicant.
This provision was used by the SEM to order the transfer to Poland.
This provision is cited to explain the self-referral right in national law, which the SEM can use to examine asylum applications even if another state is responsible under Dublin-III-VO.
This provision allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in cases of obviously unfounded appeals.
This provision allows for a summary justification of the decision in cases of obviously unfounded appeals.
This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and the applicant's standing to appeal.
These provisions establish the applicant's standing to file the appeal.
This provision relates to the timeliness and form of the appeal, and the court found it to be correctly filed.
This provision relates to the timeliness and form of the appeal, and the court found it to be correctly filed.
This provision defines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.
This provision defines the scope of review for the Federal Administrative Court in matters of aliens law.
This provision is cited in relation to the conditions under which the SEM does not enter into the merits of an asylum application when another member state is responsible.
This provision is cited in relation to the conditions under which the SEM does not enter into the merits of an asylum application when another member state is responsible.
This provision is cited in relation to the time limits for a member state's response regarding the takeover of an applicant.
This provision concerns the right of a member state to examine an asylum application even if it is not responsible according to the Dublin criteria (the 'self-referral' right).
This provision is mentioned as the general rule for determining responsibility, which can be deviated from under certain circumstances.
This provision relates to the grounds for granting asylum, specifically concerning threats to life, freedom, or persecution.
This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and the applicant's standing to appeal.
These provisions concern the jurisdiction and decision-making of the Federal Administrative Court.
This provision states that the Federal Administrative Court's decisions are generally final.
This provision defines what constitutes a decision in administrative proceedings.
This is a citation that appears in the reasoning, but not in the dispositive. It is therefore excluded.
This is a citation that appears in the reasoning, but not in the dispositive. It is therefore excluded.
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Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3638/2021
Urteil vom 17. August 2021
Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______, geboren am [...], Belarus, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. August 2021 D-3638/2021
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein belarussischer Staatsangehöriger, am
28. Mai 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 2. Juni 2021 eine Vollmacht zuhanden der Rechtsvertretung "SOS Ticino – Caritas Schweiz" unterschrieb, dass er am 4. Juni 2021 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt wurde,
dass er anlässlich des am 9. Juni 2021 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes angab, er habe im Jahr 2019 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und dabei einen positiven Entscheid erhalten, sei jedoch zwei oder drei Monate später nach Belarus zurückgekehrt,
dass er bei dieser Gelegenheit weiter zu Protokoll gab, er sei im Februar 2021 aus Belarus in Richtung Russland ausgereist und im Mai 2021 im Besitz eines gültigen polnischen Visums nach Polen gelangt, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2021 mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Polen oder nach Deutschland wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zum einen geltend machte, er habe Polen wieder verlassen, weil er dort durch den (implizit: belarussischen) Geheimdienst KGB beobachtet werde, weshalb er auch nicht dorthin zurückkehren könne,
dass er zum anderen ausführte, er sei im Jahr 2019 in Deutschland durch Araber und Afrikaner bedroht worden, weshalb er auch nicht dorthin zurückkehren wolle,
dass das SEM mit jeweiligen Mitteilungen vom 9. Juni 2021 die zuständigen polnischen sowie deutschen Behörden gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte,
dass die zuständige polnische Behörde dem SEM mit Schreiben vom
21. Juni 2021 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei durch Polen am
15. Februar 2021 ein bis zum 13. Juli 2021 gültiges Visum erteilt worden,
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dass am 30. Juni 2021 eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die im Wesentlichen ergab, er leide an einer Infektion der Gehörgangshaut (Otitis externa), die mit Ohrentropfen zu behandeln sei,
dass eine weitere ärztliche Konsultation vom 28. Juli 2021 ergab, der Beschwerdeführer leide unter Anpassungsstörungen im Bundesasylzentrum sowie zeitweiliger Angstund Stresssymptomatik, wobei er eine medikamentöse antidepressive Behandlung ausdrücklich abgelehnt habe, dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM mit Schreiben vom 2. August 2021 mitteilte, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unbekannt, dass das SEM mit Mitteilung vom 2. August 2021 die zuständige polnische Behörde gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige polnische Behörde am 5. August 2021 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2021 (Datum der Eröffnung:
10. August 2021) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Polen sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Rechtsvertreter das Mandatsverhältnis am 10. August 2021 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom
12. August 2021 (Datum der Aufgabe bei der Post: 13. August 2021) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er mit Eingabe vom 16. August 2021 eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift einreichte,
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dass er mit diesen beiden Eingaben hauptsächlich beantragte, es sei die genannte Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien ihm sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige polnische Behörde am 5. August 2021 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift zwar geltend macht, er sei aus Polen ausgereist, weil er durch Agenten des belarussischen KGB gejagt worden sei, da sein Vater ein politischer Oppositioneller sei, der in Belarus während zehn Jahren inhaftiert gewesen sei, dass er weiter vorbringt, Polen sei für ihn kein sicherer Staat, da in vielen post-sowjetischen Ländern, so auch in Polen, belarussische Agenten nach Aktivisten aus Belarus suchen würden,
dass der Beschwerdeführer mit der ergänzenden Eingabe vom 16. August 2021 ausserdem geltend macht, sein Vater habe sich ebenfalls in Polen aufgehalten, sei dort vor zwei Jahren jedoch durch den belarussischen KGB festgenommen worden und befinde sich nun in Belarus in Haft, dass er selbst vor seiner Ausreise aus Belarus an Demonstrationen teilgenommen habe und befürchte, bei einer Rückkehr nach Polen das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden oder zur Zusammenarbeit mit dem belarussischen Regime gezwungen zu werden, dass er in diesem Zusammenhang den Ausdruck eines Online-Artikels der Zeitung "Tagesspiegel" vom 27. Mai 2021 einreichte,
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dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2021 sei die Übersetzung durch einen telephonisch zugeschalteten Dolmetscher erfolgt, was dazu geführt habe, dass er seine Probleme nicht ausreichend habe wiedergeben können, dass das SEM folglich den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt habe, weshalb eine erneute Anhörung durchzuführen sei, dass jedoch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2021 durch einen telephonisch zugeschalteten Dolmetscher erfolgte Übersetzung sei mangelhaft gewesen, dass somit keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erkennen ist, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde,
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern der im vorliegenden Fall massgebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren in materieller Hinsicht zur Beurteilung gelangt, dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde in Polen, sollte er dort tatsächlich durch Angehörige der belarussischen Geheimdienste behelligt werden, nicht den allenfalls erforderlichen Schutz seitens der polnischen Behörden erlangen können,
dass vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, ein solcher staatlicher Schutz würde ihm in Polen, falls erforderlich und von ihm tatsächlich verlangt, nicht zuteil werden, dass in diesem Zusammenhang auf den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Zeitungsartikel hinzuweisen ist, aus welchem hervorgeht, dass belarussische Oppositionelle unter anderem in Polen ihre regimekritischen Aktivitäten koordinieren, wobei sich dort zufolge Schätzungen etwa 20'000 belarussische Flüchtlinge aufhalten,
dass gemäss diesem Artikel bekannte belarussische Oppositionelle in Polen zwar von Beschattung durch den belarussischen KGB berichten, seitens der polnischen Behörden aber auch Personenschutz erhalten,
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dass es auch dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in Polen an die dortigen Behörden zu wenden, sollte er aufgrund seiner eigenen regimekritischen Haltung oder wegen der oppositionellen Aktivitäten seines Vaters konkrete Behelligungen durch die belarussischen Geheimdienste befürchten,
dass des Weiteren keinerlei Gründe für die Annahme vorhanden sind, Polen werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen nach den im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Untersuchungen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer Infektion der Gehörgangshaut behandelt wurde sowie unter einer Angstund Stresssymptomatik litt, die keine konkreten medizinischen Massnahmen erforderlich machte,
dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten oder aus einem anderen Grund drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Polen ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit der Überstellung in Frage zu stellen,
dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen,
dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen sprechen könnten,
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dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten
Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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