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D-3634/2006 • BVGer D-3634/2006 KI-generiert

Asylum Appeal Partially Granted on Refugee Status, Denied on Asylum Grounds, with Provisional Admission Ordered

Geschäftsnummer D-3634/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld an asylum appeal, recognizing the individual as a refugee due to their extensive political activities abroad, which created a well-founded fear of persecution upon return to their home country. However, the court denied the asylum claim itself because the fear of persecution stemmed from actions taken *after* leaving the home country, which are considered subjective post-flight grounds and do not qualify for asylum under domestic law. Despite denying asylum, the court ruled that deportation was impermissible due to the risk of refoulement, ordering provisional admission instead.

Legislator-Regeste

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Art. 3 an, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Asylum Appeal Partially Granted on Refugee Status, Denied on Asylum Grounds, with Provisional Admission Ordered: However, the court denied the asylum claim itself because the fear of persecution stemmed from actions taken *after* leaving the home country, which are considered subjective post-flight grounds and do not qualify for asylum under domestic law. Despite denying asylum, the court ruled that deportation was impermissible due to the risk of refoulement, ordering provisional admission instead.

Schlagwörter

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Asylgesetz vorläufige Aufnahme politische Ausweisung fluchtbezogene Verfolgung Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asylgesuch eines türkischen Kurden Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Feb...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

The court recognized the refugee status based on this article due to the fear of persecution upon return.

Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

The court deemed the expulsion inadmissible due to the risk of violating the non-refoulement obligation under refugee law.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

The court ruled that the expulsion was inadmissible and therefore regulated the foreigner's status based on temporary admission.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

The court determined that the expulsion was inadmissible due to the risk of violating the non-refoulement obligation.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court granted free legal aid to the applicant.

Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG

These articles were used to determine and allocate costs and legal representation fees based on the outcome of the appeal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This article was used to determine that no court costs would be imposed on the applicant.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This article was used to award legal representation fees to the applicant.

Art. 105 AsylG

This article confirmed the court's jurisdiction for final decisions in asylum matters and the applicant's right to appeal.

Art. 37 VGG

This article relates to the applicant's right to appeal to the Federal Administrative Court.

Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG

These articles relate to the applicant's standing to appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This article outlines the grounds on which an appeal can be lodged in asylum cases.

Art. 7 AsylG

This article was cited by the lower instance to assess the credibility of the applicant's asylum claims.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-3634/2006 {T 0/2}

Urteil vom 1. Juni 2010

Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom

25. Februar 2004 / N_______.

D-3634/2006

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz C._______, stammender iranischer Staatsangehöriger, verliess den Akten zufolge seinen Heimatstaat am 16. Juli 2003 auf dem Landweg. Über D._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 9. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte am 10. August 2003 in der Empfangsstelle in E._______ ein Asylgesuch. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer in die Empfangsstelle nach F._______ transferiert, wo er am 15. August 2003 summarisch befragt wurde. Am 18. September 2003 fand die kantonale Anhörung statt.

Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer zur Be gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahre Y._______ Mitglied der F._______ gewesen und habe im Jahre Z._______, seit er Mitglied des Kadergremiums geworden sei, begonnen, mit zwei anderen Personen für diese Partei heimlich zu arbeiten. Am W._______ habe er sich im Auftrag seiner Partei nach H._______ begeben, da sie dort zwei Tage später eine politische Veranstaltung respektive eine Gedenkfeier für G._______, (Ausführungen zu G._______), hätten durchführen wollen. Da einige Mitglieder ihrer Partei viele Fotos von Personen, welche als Märtyrer umgekommen seien, besessen und verteilt hätten, seien die Häuser verschiedener Parteimitglieder, darunter auch das seine, von den Sicherheitskräften durchsucht worden. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung seien eine Diskette, Zeitungen und Flugblätter beschlagnahmt worden. Da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe, sei an seiner Stelle sein Vater von den Behörden mitgenommen worden. In der Folge sei er von seiner Frau beziehungsweise von einem Freund telefonisch über die Vorfälle informiert und aufgefordert worden, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Aus Angst vor einer Inhaftierung sowie einer damit verbundenen Folter und Hinrichtung habe er sich daraufhin versteckt und seine Ausreise organisiert. Vor (...) Jahren sei er für eine Woche und im Jahre (...) für eine Woche im Gefängnis gewesen.

Mit Verfügung vom 18. August 2003 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.

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Am 17. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer vom BFF ergänzend angehört. Zu seinen bisherigen Ausführungen brachte er im Wesentlichen vor, seit dem Jahre Z._______ offizielles Mitglied der F._______ zu sein. Vorher sei er lediglich Sympathisant der Partei gewesen. Da er zum städtischen Kader gehört habe, habe er keinen Mitgliederausweis erhalten respektive für Kaderleute würden keine Ausweise erstellt. Er sei innerhalb der Partei für die kulturellen Aktivitäten zuständig gewesen und habe mit der Propagandasektion zusammengearbeitet. Ferner sei er im Jahre (...) anlässlich einer Trauerfeierlichkeit in ihrer Stadt C._______ festgenommen worden und während einer Woche in Haft gewesen. Ein weiteres Mal sei er anlässlich des Nevroz (...), als er Videoaufnahmen gemacht habe, festgenommen und vom (...) bis zum (...) inhaftiert worden. Im Zusammenhang mit beiden Festnahmen habe man eine formelle Gerichtsverhandlung durchgeführt. Ferner sei er am (...) nach I._______ gereist, wo er zwei Tage später durch den Kollegen J._______ von der Hausdurchsuchung erfahren habe. J._______ habe die Informationen von seiner Frau erhalten. Er habe dann über J._______ mit dem Ehemann seiner Schwester Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise in die Wege zu leiten. Am 16. Juli 2003 sei er von I._______ nach K._______ gereist und habe am 26. Juli 2003 den Iran verlassen. Sein Vater, den man an seiner Stelle verhaftet habe, sei auf Kaution wieder entlassen worden.

Für die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass dessen Asylvorbringen sowohl den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit als auch von Art. 3 an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu er - achten.

C. Mit Eingabe vom 1. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventua-

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liter sei die Verfügung des BFF vom 25. Februar 2004 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2004 wur - de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

G. Mit Schreiben vom 1. September 2004 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.

H. Mit Eingaben vom 21. Juli 2005 und vom 25. November 2005 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, welche sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz belegen würden (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

I. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2006 beantragte die Vorinstanz - in Berücksichtigung der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

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J. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet.

Dieser replizierte mit Eingabe vom 5. April 2006 und legte seiner Stellungnahme unter anderem einen von ihm verfassten und im Inter - net veröffentlichten Aufruf vom (...) als weiteren Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten bei.

K. Mit Eingabe vom 2. August 2006 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

L. L.a Mit Eingaben vom 7. Februar 2007, 13. März 2007, 16. April 2007,

12. September 2007, 14. November 2007, 27. Februar 2008, 28. Mai 2008, 18. September 2008 sowie vom 13. November 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu seinem exilpolitischen Engagement zu den Akten.

L.b Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am V._______ an einer Demonstration iranischer Asylsuchender vor dem Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Zollikofen beteiligte.

M. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 wurden Beweismittel zum Beleg des weitergehenden exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz (Auflistung Beweismittel) ins Recht gelegt und darauf hingewiesen, dass die Fotos im Internet auf verschiedenen Websites veröffentlicht und verschiedene Fernsehsendungen über die Demonstration ausgestrahlt worden seien, so durch (Nennung der Fernsehstationen), wobei der Beschwerdeführer sehr gut zu erkennen sei. Dieser habe sich an der erwähnten Kundgebung sehr aktiv verhalten und via Lautsprecher eine Rede gehalten und kritische Parolen gerufen.

N. Mit Eingabe vom 26. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (Nennung Beweismittel), zu den Akten.

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O. Mit Eingaben vom 21. Oktober 2009, 8. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 2. März 2010 und 27. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs - gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be - schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-

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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).

Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1

S. 352, mit weiteren Hinweisen).

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3.

3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf der Reise vom Iran in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Zudem müsse ausgeschlossen werden, dass er die auf der Reise durchquerten Länder nicht gewusst habe. Überdies sei es zumindest als erstaunlich zu erachten, dass er beim Verlassen des Heimatlandes und während der Reise das Reiseziel nicht gekannt habe. Soweit er angeführt habe, der Sicherheitsdienst habe seine Tätigkeiten für die il - legale F._______ aufgedeckt und belastendes Material bei ihm zu Hause beschlagnahmt, sei nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden kein Verfahren gegen ihn eingeleitet und ihn ein einziges Mal und dazu noch ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht hätten. Ungewöhnlich sei auch, dass der Beschwerdeführer das Risiko eingegangen sei, zahlreiche mit dem Emblem der illegalen F._______ versehene Flugblätter zu Hause aufzubewahren. Weiter habe er sowohl bei der Befragung in der Empfangsstelle als auch anlässlich der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit der Suche nach ihm und der Hausdurchsuchung zu Hause präzisiert, dass er wenige Tage danach den Iran verlassen habe. Erstaunlich sei allerdings, dass er sich dazu allein aufgrund der einmaligen Aussage seines Freundes in I._______ entschieden habe, ohne selber mit seiner Frau oder mit seinem Vater oder mit anderen Personen Kontakt aufzunehmen, um Näheres zu erfahren. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich seiner Funktion sowie seiner Stellung innerhalb der F._______ sowie des Zeitpunkts seiner Mitgliedschaft zu derselben in Widersprüche verstrickt. Überdies sei er anlässlich der kantonalen Anhörung nicht imstande gewesen, seine Aufgabe innerhalb der F._______ im Detail zu schildern, sondern habe sich mit Allgemeinplätzen zufrieden gegeben und beispielsweise ausgeführt, er habe viele Sachen gemacht und sei für die Kunstabteilung zuständig gewesen, ohne aber Näheres darüber zu berichten. Vor den Bundesbehörden habe er zudem die hierarchische Stellung der anderen Kadermitglieder nicht beschreiben können. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich intensiv für die F._______ engagiert und wäre er ein Kadermitglied gewesen, so hätte er zwingend in der Lage sein müssen, Näheres berichten zu können. Seine Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu werten.

An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweis-

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mittel nichts zu ändern. Aus der am 6. November 2003 beim BFF ein - gereichten Stellungnahme bezüglich des Inhalts der Videokassetten seien keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden im Zusammenhang mit kulturellen Tätigkeiten angeführt. Vor den Bundesbehörden habe er unter anderem bekräftigt, dass er wegen seiner mit Mitgliederausweisen belegten Tätigkeiten im örtlichen Filmverein, bei der Zeitschrift L._______, die seit dem Jahre (...) nicht mehr erscheine, und wegen der Videokassetten mit Aufnahmen aus den Jahren 2000 und 2001 keine Probleme mit den Behörden gehabt habe.

Schliesslich würden die angeblichen Festnahmen im Jahr (...) (eine Woche Haft) und im Frühjahr (...) (zwei Wochen Haft) zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für die Flucht aus dem Heimatland ge wertet zu werden.

3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe in den Befragungen erwähnt, dass er - nachdem seine Frau J._______ über die Hausdurchsuchung informiert gehabt habe -, über J._______ mit seinem Schwager Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe in der Folge die Ausreise organisiert. Er habe somit über seinen Schwager einen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Dass er nicht ausdrücklich ausgesagt habe, auch sein Schwager habe ihm Auskünfte über die Hausdurchsuchung gegeben, könne ihm nicht vorgeworfen werden.

Sodann sei es nicht zutreffend, dass ihn die Behörden nur ein einziges Mal gesucht hätten. So habe er immer ausgeführt, dass man ihn bereits in den Jahren (...) und (...) für eine respektive zwei Wochen inhaftiert habe, weshalb er behördlich bekannt gewesen sei.

Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich ein Widerspruch in den Angaben betreffend seine Tätigkeit für die F._______ befinde, als spitzfindig zu erachten. Im Rahmen der Befragung in der Empfangsstelle sei er nicht über die Abteilung, in der er tätig gewesen sei, gefragt worden. Die weiteren diesbezüglichen Angaben in den nachfolgenden Befragungen würden kein anderes Bild ergeben, als dass er für die Kulturabteilung (die je nach Übersetzer einmal Kulturund einmal Kunstabteilung genannt werde) tätig gewesen sei und er dabei mit der Propagandasektion direkten Kontakt

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gehabt habe.

Sodann habe er Videokassetten eingereicht, auf welchen seine Aktivitäten direkt ersichtlich seien. Es sei nicht angeführt worden und werde auch jetzt nicht geltend gemacht, dass er deswegen Probleme gehabt habe. Vielmehr sei zu beachten, dass diese Kassetten den Beweis für seine Tätigkeiten für die F._______ erbringen würden. Ein Widerspruch bestehe hier also keineswegs.

Weiter habe er immer klar unterscheidbar zwei verschiedene Zeitabschnitte genannt: Eine erste Phase, in welcher er mit zwei anderen Personen, und eine zweite Phase, in welcher er mit vier weiteren Personen gearbeitet habe. In der ergänzenden Befragung sei in der Frage

16 jedoch ein Missverständnis protokolliert worden: Er habe nicht angeführt, zu dritt fünf Komitees gegründet zu haben. Vielmehr habe er ausgeführt, dass sie zuerst drei Hauptmitglieder gewesen seien und sie dann in der Folge zu fünft ein neues Komitee gegründet hätten. Die erwähnte falsche Protokollierung, auf welche sich das BFF offensichtlich hauptsächlich abstütze, könne ihm daher nicht als Widerspruch ausgelegt werden.

Er habe in der ergänzenden Befragung seine Aktivitäten detailliert beschrieben, weshalb der vorinstanzliche Vorwurf, wonach er keine Beschreibung seiner Aktivitäten abgegeben habe, nicht nachvollziehbar sei. Ebenso habe er klare Ausführungen zur Struktur und zur Hierarchie abgegeben, weshalb auch dieser Vorhalt der Vorinstanz nicht verfange. Seine Ausführungen würden somit den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei.

3.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2006 hielt die Vorinstanz - nachdem sie in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004 an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vollumfänglich festhielt und darauf hinwies, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde - zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, gemäss dem BFF-Entscheid vom 25. Februar 2004 seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Es sei diesem somit nicht ge lungen, eine gegen ihn gerichtete politisch motivierte Verfolgung durch

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die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Es bestünden auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf, dass er in seinem Hei - matland in irgendeiner Form behördlich registriert worden wäre, weshalb er nicht das Profil eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten erfülle und nicht davon auszugehen sei, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Visier der irani - schen Sicherheitsbehörden gestanden habe. Der Beschwerdeführer sei am 9. August 2003 in die Schweiz eingereist; seine exilpolitischen Aktivitäten hätten jedoch erst ungefähr zwei Jahre später begonnen, indem er ab Juli 2005 an Demonstrationen teilgenommen habe. Eine allfällige - aufgrund der vorstehenden Erwägungen jedoch äusserst unwahrscheinliche - Überwachung des Beschwerdeführers seitens der iranischen Behörden wäre somit während längerer Zeit unfruchtbar und uninteressant gewesen und vermutlich eingestellt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden von seinen erst im letzten halben Jahr regelmässig auftretenden exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten, sei deshalb als äusserst gering einzuschätzen.

3.4 In seiner Stellungnahme vom 5. April 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, durch sein weit über die durchschnittliche exilpolitische Tätigkeit von Landsleuten hinausgehendes Engagement erfülle er sehr wohl das Profil eines aktiven Regimegegners. Zudem sei aufgrund seiner öffentlichen Auftritte mit Wahrscheinlichkeit anzu - nehmen, dass er vom Personal der iranischen Vertretung in der Schweiz registriert worden sei. Im Urteil vom 4. November 2004 i.S. N 402 302 komme die ARK zum Schluss, dass die iranischen Be - hörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen überwachten. Als riskante Handlungen würden des Besuchen von oppositionellen Veranstaltungen und das regelmässige Publizieren regimekri - tischer Beiträge im Internet genannt. Die im Urteil genannten Verhaltensweisen würden durchaus seinem exilpolitischen Engagement entsprechen.

3.5 Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Reise in die Schweiz, zum Nichtwissen um sein Reiseziel, zum Verhalten der iranischen Behörden nach dem Fund von belastendem Material der F._______ und zum Verhalten des Beschwerdeführers (Aufbewahrung von solchem Material bei sich zu Hause) als realitätsfremd und tat sachenwidrig, somit als unglaubhaft eingestuft hat, schliesst sich das

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Bundesverwaltungsgericht diesen Schlussfolgerungen vorliegend vollumfänglich an, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene in diesen Punkten der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegensetzt.

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nach der Haus - durchsuchung über seinen Schwager Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Dass er nicht ausdrücklich ausgesagt habe, auch sein Schwager habe ihm Auskünfte über die Hausdurchsuchung gegeben, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So machte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht den Umstand, er sei durch J._______ über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt worden, zum Vorwurf, sondern wies mit zutreffender Begründung darauf hin, dass die im Anschluss an den Erhalt dieser Informationen durch J._______ an den Tag gelegte Verhaltensweise des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu erachten sei und deshalb nicht geglaubt werden könne.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es sei nicht zutreffend, dass ihn die Behörden nur ein einziges Mal gesucht hätten. So habe er immer ausgeführt, dass man ihn bereits in den Jahren (...) und (...) für eine respektive zwei Wochen inhaftiert habe, weshalb er behördlich bekannt gewesen sei. Der Einwand vermag nicht zu überzeugen, ist doch die vorinstanzliche Argumentation dahingehend zu verstehen, dass man den Beschwerdeführer im Anschluss an die Hausdurch - suchung, bei welcher belastendes Material beschlagnahmt worden sei, nicht mehr weiter gesucht habe und auch die iranischen Behörden trotz der Beweislage gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren eingeleitet hätten. Mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Gefängnisaufenthalt im Jahre (...) taucht eine weitere Ungereimtheit auf, machte der Beschwerdeführer doch geltend, er sei im Jahre (...) für zwei Wochen im Gefängnis gewesen (vgl. A19/13, S. 7, Frage 61 f.).

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich ein Widerspruch in den Angaben betreffend seine Tätigkeit für die F._______ befinde, sei als spitzfindig zu erachten. Im Rahmen der Befragung in der Empfangsstelle sei er nicht über die Abteilung, in der er tätig gewesen sei, gefragt worden. Die weiteren diesbezüglichen Angaben in den nachfolgenden Befragungen würden ergeben, dass er für die Kulturabteilung (die je nach Übersetzer einmal

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Kulturund einmal Kunstabteilung genannt werde) tätig gewesen sei und dabei mit der Propagandasektion direkten Kontakt gehabt habe. Dieser auf Beschwerdeebene geäusserten Einschätzung kann aber nicht gefolgt werden: So bestehen nach Ansicht des urteilenden Gerichts durchaus erhebliche Unterschiede in den vom Beschwerdeführer angeführten Funktionen. So sind in den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei für die blosse allgemeine Information und die Vorbereitung von Anlässen respektive für die Kunstabteilung als solche beziehungsweise für kulturelle Aktivitäten in Zusammenarbeit mit der Propagandasektion zuständig gewesen, gewichtige Abweichungen zu erkennen, was umso mehr erstaunt, als der Beschwerdeführer ein lang jähriges Kadermitglied der Partei gewesen sein soll und von ihm daher weitaus detailliertere Aussagen zu seiner genauen Funktion wie auch zur Stellung der übrigen Kadermitglieder hätten erwartet werden dürfen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, in der Tat als wenig substanziiert zu erachten und betreffen, so hinsichtlich der Zeitschrift L._______ (vgl. A19/13, S. 4, Frage 31 f.) gerade nicht die parteiinterne Zeitschrift gleichen Namens.

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Videokassetten ein - gereicht, auf welchen seine Aktivitäten direkt ersichtlich seien. Es sei nicht angeführt worden und werde auch jetzt nicht geltend gemacht, dass er deswegen Probleme gehabt habe. Vielmehr sei zu beachten, dass diese Kassetten den Beweis für seine Tätigkeiten für die F._______ erbringen würden. Ein Widerspruch bestehe hier also keineswegs. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, sind der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2003 zum Inhalt der beiden eingereichten Videokassetten (vgl. A16/2) keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erklärte im Verlaufe des Verfahrens wiederholt, und tut dies auch nochmals auf Beschwerdeebene, dass er wegen dieser beiden Videoaufnahmen im Rahmen seiner kulturellen Tätigkeiten für den Kulturverein in M._______ keine behördlichen Schwierigkeiten bekommen habe. Demzufolge können sie auch nicht als Beleg für die angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen der F._______ angeführt werden

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass in der ergänzenden Anhörung in der Frage 16 ein Missverständnis protokolliert worden

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sei, zumal er nicht angeführt habe, zu dritt fünf Komitees gegründet zu haben, sondern ausgeführt habe, dass sie zuerst drei Hauptmitglieder gewesen seien und sie dann in der Folge zu fünft ein neues Komitee gegründet hätten, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Schluss der ergänzenden Anhörung durch das BFF die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, wobei er zu Beginn der Anhörung auf explizite Frage nach der Verständigung mit dem eingesetzten Dolmetscher erklärte, diese sei ausgezeichnet, sehr gut (vgl. A19/13, S. 2 oben und

S. 12). Der Beschwerdeführer hat sich daher bei seinen protokollierten Ausführungen behaften zu lassen.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den übrigen Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.

4.

4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deswegen (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nach - fluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.

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4.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats - feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden in der Regel die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.

Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massen - typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr ist somit nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern die Position eines Aktivisten (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), die Form und der Einfluss seiner Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. die in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f. aufgeführten und nicht nur in einem iranischen Kontext erheblichen Kriterien zur Beurteilung der Relevanz von Exilaktivitäten für die An - nahme subjektiver Nachfluchtgründe). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit mass - gebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird. Dass die irani - schen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Li -

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nie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366).

4.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die F._______ und die N._______ seit (...) bis - soweit aktenkundig - (...), mithin während über (...) Jahren, regelmässig und mit zunehmender Dauer intensiver für die Belange der politisch Unterdrückten sowie die Entwicklung von demokratischen Strukturen im Iran einsetzte. Dabei machte er - sei es in Artikeln, welche im Internet publiziert wurden, in Referaten, Reden oder in Interviews - auch regimekritische Äusserungen. Dies allein würde für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen keine hinreichende Grundlage bilden. Zu berücksichtigen ist in casu indes einerseits, dass im Zusammenhang mit der Kritik an der Regierung Irans es zu wiederholten Aufrufen zum Sturz derselben und der Verunglimpfung des Präsidenten Ahmadinejad kam. Mit diesen sensiblen Themen wurde die Sicherheitspolitik des Irans und dessen politisches System durch den Beschwerdeführer nicht nur in Frage gestellt, sondern auch zum gewaltsamen Umsturz im Heimatland aufgerufen. Andererseits dürfte der Beschwerdeführer, welcher auf mehreren Fotos klar und in einem eindeutigen Zusammenhang erkennbar ist, aufgrund seiner zahlreichen, verschiedenen und immer wiederkehrenden exilpolitischen Aktivitäten mit der Zeit aufgefallen und infolge der jahrelang betriebenen mehrfachen Publikation seines Namens und Fotos im Rahmen von regimekritischen Veranstaltungen, Medienerzeugnissen oder Internetpublikationen identifizierbar geworden sein. Zudem ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Bestätigungen der F._______ Präsident des O._______ ist und am U._______ als Mitglied in P._______ gewählt wurde. Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er den iranischen Behörden als virulenter, dem Regime feindlich gesinnter Kritiker bekannt geworden ist, welcher zielgerichtet auf einen gewaltsamen Machtwechsel im Iran hinarbeitet und deshalb für das Regime eine Gefahr darstellt.

4.5 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger iranischer Kurde hätte er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden. Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die il legale Ausreise (vgl. A1/8, S. 5) insbesondere die exilpolitische und staats -

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kritische Tätigkeit sein, wobei sich die iranischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen können. Auch wenn die iranischen Behörden nicht die Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Iraner zu überwachen, so kann aufgrund der recht starken Präsenz des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit regimekritischen Äusserungen nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von ihm soweit Notiz nahmen, dass er als regimekritischer Oppositioneller wahrgenommen wurde. Aus diesen Gründen wäre er im Fall einer Rückkehr in den Iran einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

4.6 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die iranischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weitreichenden Vollmachten und des Wirkungskreises des iranischen Sicherheitsund Geheimdienstes auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne z.B. Urteil des Bundesver waltungsgerichts D-3531/2006 vom 11. März 2008 mit weiteren Hinweisen).

4.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. An dieser Einschätzung vermöchte gemäss bisheriger Praxis ein allfälliger Missbrauchscharakter seiner Handlungen im Zusammenhang mit den in der Schweiz begonnenen exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 67 ff.). Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erleiden zu müssen, steht indessen bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen über dem Argument einer allfälligen missbräuchlichen Motivation. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv begründe-

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ten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

Aufgrund der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die An - erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung des verfügten Wegweisungsvollzugs begehrt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Be - schwerde abzuweisen.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).

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Hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat der Beschwerdeführer obsiegt. Unterlegen ist der Beschwerdeführer, soweit er die Erteilung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt hat. In Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ist ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln anzunehmen.

8.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- wären grundsätzlich zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. April 2004 - infolge der damals durch Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes Aargau vom 5. April 2004 ausgewiesenen Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Begehren - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt weiterhin festzuhalten. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8.2 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom

25. Februar 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun - desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- Q._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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