Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-3628/2018 • BVGer D-3628/2018 KI-generiert

Eritrean Asylum Seeker's Second Application Rejected Due to Unappealed Initial Rejection

Geschäftsnummer D-3628/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An Eritrean national's second asylum application was rejected because he did not present new asylum grounds, but rather relied on court decisions recognizing his sisters' refugee status. The court ruled that since the applicant did not appeal his initial asylum rejection, his subsequent claims based on equal treatment with his sisters were unfounded, and the state secretariat correctly refused to consider his second application or his request for reconsideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Eritrean Asylum Seeker's Second Application Rejected Due to Unappealed Initial Rejection: The court ruled that since the applicant did not appeal his initial asylum rejection, his subsequent claims based on equal treatment with his sisters were unfounded, and the state secretariat correctly refused to consider his second application or his request for reconsideration.

Schlagwörter

KI-generiert
eritreischer Flüchtling Wiedererwägung des Asylgesuchs Staatssekretariat albanisches Asylgesuch ersuchender Staat Zweitasyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive as the legal basis for rejecting the request for legal aid.

Art. 110a AsylG

Cited in the dispositive as the legal basis for rejecting the request for the appointment of an official legal representative.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited in the dispositive as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3628/2018

Urteil vom 20. Juli 2018

Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;

Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 D-3628/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zum damaligen Zeitpunkt im Sudan aufhielt, mit Eingabe seiner ältesten Schwester B._______ ‒ die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen worden war – vom 9. Mai 2011 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Schwestern C._______ und D._______ um Einschluss in das Familienasyl im Sinne des damaligen Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31; in der bis zum 31. Januar 2014 gültigen Fassung) ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2012 zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Schwestern C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligte,

dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 gemeinsam mit seinen Schwestern C._______ und D._______ in die Schweiz einreiste und am 24. September 2012 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März 2014 ablehnte, gleichzeitig jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete,

dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einschluss in das Familienasyl seiner Schwester B._______ ablehnte,

dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 24. September 2014 die Wiedererwägung der Verfügung vom

28. März 2014 beantragte, soweit deren Dispositiv-Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) betreffend,

dass das SEM auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

11. Juni 2015 nicht eintrat,

dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

D-3628/2018

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 25. November 2015 unter dem Titel eines zweiten Asylgesuchs um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling ersuchte, dass das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 15. Juni 2018) zum einen unter dem Titel eines Mehrfachgesuchs, zum anderen unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs nicht eintrat,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch beziehungsweise auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,

dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist,

D-3628/2018

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch vom 25. November 2015 im Wesentlichen damit begründete, es lägen neue Tatsachen vor, die als nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines zweiten Asylgesuchs (BVGE 2014/39 E. 4.5 f.) zu werten seien,

dass er diesbezüglich ausserdem ausführte, diese Gründe seien darin zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2581/2014 vom

15. August 2014 in Bezug auf seine Schwester C._______ sowie mit Urteil E-6043/2014 vom 26. März 2015 in Bezug auf seine Schwester D._______ jeweils aufgrund deren illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2004 angesichts des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festgestellt habe, mit der Folge der vorläufigen Aufnahme der beiden Schwestern als Flüchtlinge,

dass er angesichts dessen, dass alle seine drei in der Schweiz lebenden Schwestern aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea als Flüchtlinge anerkannt worden seien, in seinem Heimatstaat mit Reflexverfolgung zu rechnen habe,

dass, weil sich seine eigenen Asylvorbringen mit jenen seiner Schwestern C._______ und D._______ decken würden, gestützt auf das Gebot der

D-3628/2018

rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV auch er selbst aus den entsprechenden Gründen als Flüchtling anzuerkennen sei, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid hinsichtlich des zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründete, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/39 E. 4.5 f.) liege dann ein neues Asylgesuch vor, wenn die betroffene Person neue Asylgründe geltend mache, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen würden, dass das Staatssekretariat weiter ausführte, der Beschwerdeführer mache keine neuen Asylgründe geltend, sondern berufe sich ausschliesslich auf die Beurteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Asylverfahren seiner beiden Schwestern C._______ und D._______, dass, so die Vorinstanz weiter, zudem auch nicht die Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs gegeben seien, wobei insbesondere die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Schwestern C._______ und D._______ nicht als Beweismittel im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu betrachten seien, weshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 auch nicht unter diesem Titel einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in erster Linie die mit der Eingabe an das SEM vom 25. November 2015 vorgebrachten Argumente wiederholte,

dass er ausserdem ausführte, in seinem Fall sei der relevante Sachverhalt durch das SEM – nämlich insbesondere seine illegale Ausreise aus Eritrea – nicht rechtsgenüglich ermittelt worden, weshalb die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend seine Schwestern C._______ und D._______ durchaus Beweismittel in Bezug auf seine eigene illegale Ausreise aus Eritrea darstellen würden, dass er weiter vorbrachte, die Vorinstanz habe sich über zweieinhalb Jahre Zeit gelassen, um einen Nichteintretensentscheid zu fällen, was einer unverhältnismässigen Verzögerung gleichkomme, dass dem Beschwerdeführer zunächst darin zuzustimmen ist, dass angesichts des zwischen der Gesuchseingabe vom 25. November 2015 und dem Nichteintretensentscheid vom 14. Juni 2018 verstrichenen Zeitraums

D-3628/2018

die gesetzliche Vorgabe von Art. 37 Abs. 1 AsylG, wonach Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen sind, durch die Vorinstanz in krasser Weise überschritten wurde, wobei hierfür ‒ zumal angesichts des klaren Sachverhalts ‒ keinerlei Rechtfertigung zu erkennen ist,

dass der Beschwerdeführer diese Rüge mittels einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung hätte vorbringen können, dass daraus jedoch nichts abgeleitet werden kann, was für die Beurteilung der Frage wesentlich sein könnte, ob das SEM auf das Gesuch vom

25. November 2015 zu Recht nicht eingetreten ist, dass diesbezüglich vielmehr dem Standpunkt der Vorinstanz zu folgen ist, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom

25. November 2015 keine Gründe vorgebracht habe, die eine Prüfung der genannten Eingabe als zweites Asylgesuch rechtfertigen würden, dass dies ebenso für die Feststellung der Vorinstanz gilt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 25. November 2015 auch keine Gründe vorgebracht, die eine Prüfung der genannten Eingabe als Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen würden,

dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Eingabe an das SEM vom 25. November 2015 im Wesentlichen darin erschöpfte, sich auf den Umstand zu berufen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den jeweiligen Urteilen vom 15. August 2014 und vom 26. März 2015 in Bezug auf seine beiden Schwestern C._______ und D._______ aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft feststellte,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das BFM sowohl in Bezug auf C._______ als auch auf D._______ mit jeweiligen Verfügungen vom 9. April 2014 und vom 17. September 2014 die Asylgesuche ablehnte, jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,

dass sowohl C._______ (mit Beschwerde vom 12. Mai 2014) als auch D._______ (mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014) diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,

D-3628/2018

dass demgegenüber der Beschwerdeführer gegen den seine Person betreffenden Asylentscheid des BFM vom 28. März 2014 keine Beschwerde erhob, womit jene Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass angesichts dieses selbstverschuldeten Versäumnisses des Beschwerdeführers (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 3b und 5b) dessen Berufung auf den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung als offensichtlich haltlos zu bezeichnen ist,

dass die Vorinstanz zwar – nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. November 2015 auf eine angebliche Verletzung der Rechtsgleichheit berief – gehalten gewesen wäre, im Rahmen der Begründung des Nichteintretensentscheids auch auf diesen Gesichtspunkt zumindest summarisch einzugehen,

dass dieser Mangel angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung auf den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung jedoch nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermag, dass mit der Beschwerdeschrift auch sonst nichts vorgebracht wird, was zur Einschätzung führen könnte, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 nicht eingetreten, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt,

dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass sich angesichts dessen die Prüfung des Antrags erübrigt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzulehnen sind, dass die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

dass die Verfahrenskosten auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

D-3628/2018

vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3628/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand: