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D-3609/2008 • BVGer D-3609/2008 KI-generiert

Asylum Refusal and Deportation Upheld for Lack of Documents and Uncredible Claim

Geschäftsnummer D-3609/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum and order deportation because the applicant failed to provide identity documents within the required 48-hour timeframe, and provided no credible or excusable reasons for this failure. The applicant's account of persecution, involving absurd methods of sexual coercion by authorities and support for a political party, was deemed unbelievable and contrary to common experience. Consequently, the court found that the applicant's refugee status was not established and that there were no impediments to deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Refusal and Deportation Upheld for Lack of Documents and Uncredible Claim: The applicant's account of persecution, involving absurd methods of sexual coercion by authorities and support for a political party, was deemed unbelievable and contrary to common experience. Consequently, the court found that the applicant's refugee status was not established and that there were no impediments to deportation.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus Verfolgung politische Ausweisung Verzögerung des Asylverfahrens Identitätsausweise Asylzuständigkeit Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum application due to the failure to submit identity documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-3609/2008 {T 0/2}

Urteil vom 6. Juni 2008

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren (...), Armenien, alias A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 / N .

D-3609/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. April 2008 aus Serbien ausreiste und am 13. April 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2008 im (...) sowie der direkten Anhörung vom 7. Mai 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus (...) stammender Armenier und im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Istanbul gelangt, dass er mit seinen Eltern zu einem späteren Zeitpunkt in einem Dorf (...) im (türkischen) Kurdengebiet gelebt habe, dort allerdings nicht zur Schule gegangen sei, sondern sich alles selbst beigebracht habe, dass ihn seine Eltern im Alter von zehn oder zwölf Jahren nach dem am Mittelmeer gelegenen (...) geschickt hätten, um dort in einem Hotel zu arbeiten,

dass er in der Türkei unter falscher Identität und mit einer gefälschten Identitätskarte gelebt habe, bis er im Jahre 1997 aus der Türkei ausgereist sei und sich nach Belgrad begeben habe, wo er weiterhin unter demselben falschen Namen wie in der Türkei gelebt und vorgängig in Istanbul einen entsprechend gefälschten deutschen Reisepass käuflich erworben habe,

dass er die beiden gefälschten Identitätspapiere anlässlich der Ausreise aus der Türkei beziehungsweise aus Serbien zerstört habe, dass er vom Jahre 1984 bis ungefähr 20 Tage vor seiner Abreise aus Belgrad vom Geheimdienst und der Polizei verfolgt worden sei, weil er die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt habe, dass ihm in (der Türkei) Polizei und Geheimdienst das Essen und die Getränke mit sexuell stimulierenden Drogen versetzt und ihn dadurch genötigt hätten, mehrmals täglich zu masturbieren, was ihn um den Verstand gebracht habe,

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dass ihn im Jahre 1995 Polizisten in der Nähe von Antalya als armenischen Bastard beschimpft, festgenommen, während zweier Tage geschlagen und aufgefordert hätten, die Türkei zu verlassen, dass er nach seiner Flucht nach Serbien von den Behörden in gleicher Weise verfolgt worden sei, ausserdem sei er dort von türkischen Flüchtlingen beschimpft und der Homosexualität bezichtigt worden, dass ein Türke sogar versucht habe, mit ihm zu schlafen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2008 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,

dass der Beschwerdeführer drei Briefe zu den Akten reichte: einen Brief über den Imperialismus, einen Brief betreffend Probleme mit anderen Asylgesuchstellern sowie einen Brief über die Verfolgung durch den Geheimdienst,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe erkennbar seien, die es ihm verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,

dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu derart absurden Repressionsmitteln und -methoden türkischer Behörden wie den

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Sex-Drogen offensichtlich unglaubhaft seien und der allgemeinen Erfahrung widersprächen,

dass angesichts der erklärtermassen marginalen Dienstleistungen, die der Beschwerdeführer - als Nichtmitglied - für die PKK verrichtet habe, kein Motiv für die Sanktionen seitens der Behörden erkennbar sei, schon gar nicht für solche in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Art,

dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermöchten, da ihnen keinerlei Beweiswert hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen zukomme,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum (...) am 23. April 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 7. Mai 2008 zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen Bruchstücke des geltend gemachten Sachverhalts wiederholt und sinngemäss beantragt, er wolle zum angefochtenen Entscheid vor Bundesverwaltungsgericht angehört werden,

dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurzbefragung vom

23. April 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) alles daran setzte, seine wahre Herkunft zu verschleiern, verheimlichte er doch den schweizerischen Behörden sogar die Bekanntgabe seiner Muttersprache und machte sinngemäss geltend, Englisch sei seine Muttersprache, und er habe sie sich selber beigebracht (A1 S. 4), dass seine Behauptung, er habe seinen Pass mit Freude und Genuss zerstört (A1 S. 3), im Zusammenhang mit der Verheimlichung der Identität zu sehen ist, weshalb die Gründe für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren nicht entschuldbar sind,

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dass in der Beschwerde, die sich nicht konkret mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz zur Papierlosigkeit auseinandersetzt, nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls nachträglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sanktionierung seines angeblichen Engagements für die PKK offensichtlich wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen,

dass er in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Argumente vorbringt, welche die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften vermögen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 7. Mai 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass bei dieser Sachlage das Gesuch um nochmalige Anhörung vor Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt

- die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;

Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (...) (per Telefax)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: