Asylum Denial and Deportation Upheld Due to Failure to Provide Documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to refuse an asylum application and order deportation. The applicant failed to provide identity documents within 48 hours of filing, and the court found no excusable reason for this failure, concluding that the applicant did not demonstrate a credible risk of persecution or danger upon return to their home country. The court also determined that the applicant's alleged psychological conditions were treatable in their home country, making deportation permissible and reasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Denial and Deportation Upheld Due to Failure to Provide Documents: The applicant failed to provide identity documents within 48 hours of filing, and the court found no excusable reason for this failure, concluding that the applicant did not demonstrate a credible risk of persecution or danger upon return to their home country. The court also determined that the applicant's alleged psychological conditions were treatable in their home country, making deportation permissible and reasonable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the Federal Office for Migration correctly refused to consider the asylum application because the applicant did not submit travel or identity documents within 48 hours.
The court dismissed the appeal because the applicant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the relevant facts, or was inappropriate.
The court confirmed that the deportation order was issued in accordance with legal provisions because the rejection or non-admission of an asylum application generally results in deportation.
The court stated that the deportation was permissible as the applicant failed to prove or credibly demonstrate a danger relevant to asylum law, and the principle of non-refoulement did not apply.
The court found the deportation to be permissible, as there were no indications of a concrete danger in the home country due to the general situation there and no indications of a medical emergency in the sense of the provision.
The court confirmed that the deportation was possible because there were no obstacles to its execution.
The court waived the imposition of proceedings costs because the request for free legal aid had been granted and no change in the applicant's financial circumstances had occurred.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3562/2009/wif {T 0/2}
Urteil vom 31. Juli 2009
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2009 / N [...].
D-3562/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria im Dezember 2008 verliess und am 13. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) [...] am 18. Februar 2009 summarisch befragt und am 23. Februar 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass diese Anhörung unterbrochen und am 5. März 2009 fortgesetzt wurde, da der Beschwerdeführer zu zittern begann und sich nicht mehr auszudrücken vermochte sowie über Schmerzen ("partout") klagte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton [...] zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses mit Eingabe vom 3. Juni 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde,
D-3562/2009
dass der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung am 11. Juni 2009 nachreichte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
D-3562/2009
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm Asyl zu gewähren (Gutheissung des Asylgesuchs), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
D-3562/2009
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ [...] vom 18. Februar 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar und
5. März 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, in Nigeria als Besitzer eines Coiffeursalons und Verkäufer von Kleidern und Schuhen weder einen Pass noch eine Identitätskarte gehabt zu haben und auch nie kontrolliert worden zu sein, dass er sich hinsichtlich Dauer und Orte der Reise in die Schweiz (Schiff, Auto, Zug) nicht mehr zu erinnern vermöge, dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als erfahrungswidrig, tatsachenwidrig und nicht nachvollziehbar bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere keinerlei substanziierte Ausführungen enthält, dass lediglich pauschal behauptet wird, Leute aus dem Niger-Delta würden keine Identitätskarten bekommen, und dass er erfolglos eine solche bestellt habe,
D-3562/2009
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde zum einen bloss rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt (Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen anlässlich der Wahlen von November 2008; Probleme im Zusammenhang mit den Unabhängigkeitsbestrebungen [Biafra] der Leute des Heimatdorfes; Probleme mit den Leuten vom Niger-Delta, welche ihn zum Mitglied in ihrer Organisation [MASSOB] zwingen wollten; Suche der Familie des getöteten Angestellten nach dem Beschwerdeführer) und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen, dass die Beschwerde ansonsten keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass zum anderen aufgrund der zeitlichen Dauer zwischen der Direktanhörung des Beschwerdeführers und dem Zeitpunkt des Erlasses des BFM-Entscheides, insbesondere in Verbindung mit der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, irgendwelche zusätzliche Abklärungen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses als notwendig zu erachten,
dass der Beschwerdeführer mithin aus den auf Beschwerdestufe geltend gemachten und mit einem ärztlichen Zeugnis untermauerten psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem ergangenen Nichteintretensentscheid des BFM nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einzugehen ist (vgl. nachstehend), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
D-3562/2009
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
D-3562/2009
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wird, es gebe keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), dass sich im vorliegenden Fall solch ganz aussergewöhnliche Umstände indessen nicht ausmachen lassen, insbesondere da Art. 3 EMRK nur dann betroffen ist, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen, was vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergibt – aufgrund der Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen Beschwerden im Heimatland des Beschwerdeführers nicht der Fall ist, dass aus dem ärztlichen Zeugnis des Regionalspitals [...] vom 3. Juni 2009 hervorgeht, beim Beschwerdeführer bestünden suizidale Gedanken, wobei er sich zurzeit von suizidalen Handlungen distanziere und dass zu vermuten sei, eine Ausreise würde bei ihm gesundheitsschädigende Folgen nach sich ziehen,
dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausschaffung festzuhalten ist, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit allfälligen Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Wegoder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen, dass nö-
D-3562/2009
tigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass beim Beschwerdeführer gemäss dem auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 3. Juni 2009 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer Emigration mit Flucht diagnostiziert wurde, dass durch pharmakologische und stützende psychotherapeutische Behandlung eine leichte Verbesserung der Symptomatik habe erreicht werden können,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers für das bei ihm diagnostizierte Krankheitsbild gegeben sind (vgl. UK Home Office and Danish Immigration Service, Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria 9-27 September 2007 and 5-12 January 2008, 28.10.2008; http:/www.unhcr.org/refworld/docid/49081bad2.html), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
D-3562/2009
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass die erforderliche Behandlung teilweise allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) im Heimatland gewährleistet werden kann,
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen sind,
dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der knapp 29-jährige, Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneinende Beschwerdeführer gemäss Akten während acht Jahren vor seiner Ausreise aus Nigeria einen eigenen Coiffeurladen mit einem Angestellten betrieb und sich zusätzliche Einkünfte durch den Verkauf von Kleidern und Schuhen verschaffte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt seiner Ausreise lebten und es ihm zuzumuten ist, bei seiner Rückkehr ins Heimatland deren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, dass nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-3562/2009
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Verfügung vom 9. Juni 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen wurde, dass zwischenzeitlich keine solche Veränderung eingetreten ist, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3562/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand: