Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-3555/2009 • BVGer D-3555/2009 KI-generiert

Asylum Denial and Deportation Order Upheld

Geschäftsnummer D-3555/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to deny asylum and order deportation. The applicant claimed to be fleeing political persecution but provided inconsistent and unsubstantiated accounts. Investigations revealed the applicant possessed a Syrian passport and traveled legally from Damascus to Istanbul, contradicting his stated escape route and use of a forged passport. The court found the applicant's claims lacked credibility, not demonstrating an objectively verifiable risk of persecution or impediments to deportation, thus upholding the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial and Deportation Order Upheld: The applicant claimed to be fleeing political persecution but provided inconsistent and unsubstantiated accounts. Investigations revealed the applicant possessed a Syrian passport and traveled legally from Damascus to Istanbul, contradicting his stated escape route and use of a forged passport. The court found the applicant's claims lacked credibility, not demonstrating an objectively verifiable risk of persecution or impediments to deportation, thus upholding the initial decision.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe politische Ausweisung Verfolgung Asylwiderruf Entscheidungsfindung Asyl syrischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 162
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the decision not to enter the asylum application due to the failure to submit identity documents within 48 hours.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG as the basis for not entering the asylum application, considering exceptions.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for reviewing whether the appealed decision violates federal law, incorrectly ascertains facts, or is inappropriate.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the consequence that refusal or non-entry of an asylum application usually leads to expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited regarding the principle of non-refoulement in the context of expulsion.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the obligation of the appellant to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the regulation of the foreigner's stay if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited regarding the possibility of executing expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited regarding the impermissibility of expulsion due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited regarding the unreasonableness of expulsion due to concrete danger in the home or country of origin.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as a procedural basis for entering the appeal.

Art. 6 AsylG

Cited as a basis for the appellant's standing and legitimacy to appeal.

Art. 52 VwVG

Cited as a procedural basis for entering the appeal.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with other articles to establish the court's decision-making competence.

Art. 31 - 34 VGG

Cited in conjunction with other articles to establish the court's decision-making competence.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in conjunction with other articles to establish the court's decision-making competence.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the timing of the arrival of the cantonal files.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding an obviously unfounded appeal by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for briefly justifying the decision in this case.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for waiving written proceedings in this case.

Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG

Cited as an exception to the 48-hour rule for submitting documents, when asylum seekers can credibly demonstrate they were unable to do so for excusable reasons.

Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG

Cited as a ground for not entering an asylum application if refugee status is established based on the hearing.

Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG

Cited as a ground for not entering an asylum application if additional investigations are necessary to establish refugee status or an obstacle to expulsion.

Art. 3 und 7 AsylG

Cited as the legal definition of refugee status.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-3555/2009 {T 0/2}

Urteil vom 8. Juni 2009

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ubald Bisegger, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2009 / N .

D-3555/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 24. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass er anlässlich der Befragung vom 12. März 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 30. April 2009 durch das BFM zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf S._______ (Provinz T._______) gelebt, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, weil er Sympathisant der Azadi Partei sei, an Partei-Sitzungen teilgenommen und Flugblätter verteilt habe,

dass er am 10. Oktober 2008 mit einem Freund auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei, als dieser telefonisch von einer gegen sie gerichteten polizeilichen Fahndungsaktion erfahren habe, dass sie die Flucht ergriffen hätten, als sie die Polizei gesehen hätten, dass er sich kurz nach Hause und anschliessend zum Onkel mütterlicherseits ins Dorf U._______ begeben und dort bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat versteckt habe,

dass ihm sein Onkel dort mitgeteilt habe, er sei mehrfach von den Behörden gesucht worden,

dass ihn dieser Onkel später auch im Ausland im Rahmen eines Telefongesprächs dahingehend informiert habe, die Behörden hätten seinen Vater für drei Tage mitgenomen und dazu aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern,

dass er keinen eigenen Reisepass gehabt und auch nie einen solchen beantragt habe, weshalb ihm der Schlepper einen gefälschten Reisepass besorgt habe, den er am 3. Februar 2009 für den Flug von Aleppo nach Istanbul benutzt habe,

dass der Beschwerdeführer im EVZ R._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen,

D-3555/2009

dass das BFM am 16. März 2009 die Schweizer Botschaft in Damaskus mit bestimmten Abklärungen beauftragte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. April 2009 über die entsprechenden Abklärungsresultate informiert wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Damaskus widerlegten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Flug von Aleppo nach Istanbul wie auch diejenigen zum gefälschten Reisepass, dass der Beschwerdeführer nämlich einen eigenen syrischen Pass besitze und am 4. April 2009 legal von Damaskus nach Istanbul geflogen sei,

dass der Beschwerdeführer diese Abklärungsergebnisse anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestritten habe, weshalb der Versuch des Beschwerdeführers, die Schweizer Behörden mit seinen Aussagen zu täuschen, offenkundig sei und keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,

dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erwiesenermassen haltlos seien,

dass dieser Umstand durch die genannten Abklärungsresultate der Schweizer Behörden untermauert werde, zumal diese die fehlende Verfolgung durch die syrischen Behörden belegten, dass die Analyse der Vorbringen des Beschwerdeführers zum gleichen Schluss führe, zumal sich diese als vage und widersprüchlich erwiesen,

dass sich der Beschwerdeführer bezüglich wesentlicher Begleitumstände der angeblichen Verfolgungssituation, nämlich bezüglich der Dörfer, in denen sie Flugblätter verteilt hätten, bezüglich des Ablaufs der Verteilaktion, bezüglich der Anzahl der gesichteten Polizeifahrzeu-

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ge sowie bezüglich des Verbleibs des Freundes, der ihn an diesem Tag begleitet habe, widersprüchlich geäussert habe, dass er auf den Vorhalt des Abklärungsergebnisses hin geltend gemacht habe, die Behörden in Syrien gäben so etwas nicht zu, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der offensichtlich konstruierten Geschichte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der Ziffern 1 – 4 des angefochtenen Entscheiddispositivs, die Gutheissung des Asylgesuchs sowie den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragen liess, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie seines syrischen Führerausweises sowie eine Urkunde (Beschwerdebeilage 3) zu den Akten reichen liess,

dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine

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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum R._______ am 12. März 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom

30. April 2009 zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, verhalte es sich doch mit den Modalitäten seines Flugs nach Istanbul so, wie er es anlässlich der Befragungen geschildert habe, weshalb eine Verwechslung vorliegen müsse, dass das Original seines Führerausweises in den nächsten Tagen in die Schweiz gebracht und dann noch eingereicht werde, dass der Beschwerdeführer der Schule verwiesen worden sei, allerdings nicht wegen Schulversäumnis, wie sich aus dem Dokument zu ergeben scheine, sondern weil die Polizei bei ihm kurdisches Propagandamaterial beschlagnahmt habe,

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dass somit die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung nicht zuträfen und somit beim Beschwerdeführer von erfüllter Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG auszugehen sei, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig abgeklärt, insoweit ins Leere stösst, als das BFM durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus in casu diskrete Abklärungen vor Ort vornehmen liess, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Reiseoder Identitätspapier abgab, weshalb sich die Frage stellt, ob er hiefür entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend machen kann,

dass der Beschwerdeführer, wie aufgrund von Abklärungen in Syrien feststeht, am 4. Februar 2009 mit seinem syrischen Reisepass (...) legal aus dem Heimatstaat ausreiste und von Damaskus nach Istanbul flog,

dass es keinen Anlass gibt, an der Zuverlässigkeit des Abklärungsergebnisses zu zweifeln, weshalb das Beharren des Beschwerdeführers auf die als tatsachenwidrig erkannten Vorbringen zur Ausreise nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner tatsachenwidrigen Vorbringen die Ausreise betreffend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),

dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Aussicht stellte, er werde "in den nächsten Tagen" den Führerausweis im Original zu den Akten reichen,

dass indessen als Reiseoder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitäts-

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karten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),

dass Reiseoder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3

S. 68 f.), weshalb der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Ausweis den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reiseoder Identitätspapier" nicht genügt,

dass es sich demnach erübrigt, den Eingang des Führerausweises im Original abzuwarten,

dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. April 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen widersprüchlich ausgefallen sind, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b

S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt, dass aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen im Heimatstaat davon auszugehen ist, die syrischen Behörden interessierten sich nicht für den Beschwerdeführer,

dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, der auf Beschwerdeebene eingereichte Schulverweis (Beschwerdebeilage 3) sei politisch begründet,

dass die Vorinstanz bei ihren Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers dessen Angaben zu seiner Identität zugrunde gelegt

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hat, und es sich somit erübrigt, dort zusätzliche Beweise zu erheben, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE

122 V 162, 119 Ib 505 f.),

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig

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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung sowie über ein tragfähiges soziales Netz im Heimatstaat verfügt (A1/11

S. 3), leben doch insbesondere seine Eltern noch an seinem bisherigen Wohnsitz,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3555/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:

Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: