Deportation to Germany Upheld Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not accept an asylum application and to deport the applicant to Germany, as Germany was determined to be the responsible member state under the Dublin Regulation. The applicant had previously filed for asylum in Germany, and Germany agreed to take her back. The court found no evidence that Germany's asylum system has systemic flaws that would violate fundamental rights or that the applicant would face persecution or inhumane treatment upon return, despite her claims of health issues and threats from relatives. The court reasoned that Germany is a signatory to relevant human rights conventions and is presumed to provide adequate medical care and uphold asylum procedures.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019
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KI-generiertThis provision was used to justify the non-admission of the asylum application because the applicant could travel to a third state contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.
This provision was used to order the expulsion to Germany because the applicant is not in possession of a valid residence or settlement permit.
This provision was used to impose the costs of the appeal on the appellant.
These provisions were used to determine the amount of the court costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3544/2019
Urteil vom 16. Juli 2019
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (…).
D-3544/2019
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2019 in die Schweiz, wo sie am 11. Juni 2019 um Asyl nachsuchte.
B. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juni 2019 summarisch befragt. Am
25. Juni 2019 fand das erweiterte Dublin-Gespräch statt. Dabei gab sie an, sie habe im November 2018 mithilfe eines Anwalts in Deutschland ein Asylgesuch gestellt.
C. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 25. Juni 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 2. Juli 2019 gut.
D. Das SEM trat mit Verfügung vom 3. Juli 2019 – eröffnet am 4. Juli 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Deutschland sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen. So lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
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werde, sie in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatrespektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asylund Aufnahmesystem in Deutschland vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gehe ihr hier in der Schweiz medizinisch viel besser und sie leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit nachfolgend schwerer depressiver Episode, sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, Deutschland erbringe – während des Asylverfahrens, aber auch nach einem negativen Asylentscheid – angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Ihrem Gesundheitszustand trage das SEM bei der Organisation der Überstellung durch Information der deutschen Behörden Rechnung. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
E. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
11. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten.
Sie brachte nebst Schilderungen zu ihren Eheproblemen, die sie zur Ausreise aus dem Kosovo veranlasst hätten, vor, Verwandte ihres Ehemannes würden sie sowohl im Kosovo als auch in Deutschland bedrohen. Sie wisse nicht, wie sie sich wehren könne. In Deutschland sei sie nicht willkommen, sie habe vieles erlebt in den sechs Monaten im deutschen Camp und heute sei ihre Gesundheit auf einem äusserst tiefen Stand angelangt. Sie wünsche sich sehr, von der Schweiz beschützt zu werden.
F. Die Instruktionsrichterin setzte am 15. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
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G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
5. Die Beschwerdeführerin gab im Dublin-Gespräch vom 25. Juni 2019 an, im November 2018 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt zu haben (vgl. SEM act. 16). Die Vorinstanz ersuchte deshalb die deutschen Behörden am
25. Juni 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. 19). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Juli 2019 zu (vgl. SEM act. 24).
Die grundsätzliche Zuständigkeit von Deutschland ist somit gegeben und wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
6.
6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
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Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten.
6.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.
6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, es sei für sie in Deutschland unerträglich und sie wünsche den Schutz des Schweizer Staates, vermag sie nicht zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass
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sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.3.2 Deutschland verfügt sodann über gut funktionierende Polizeiund Justizorgane, deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gesundheitlich an ihre Grenze gekommen zu sein und medizinische Behandlung zu benötigen, die ihr in Deutschland nicht angemessen habe geboten werden können, vermag sie ebenfalls nicht zu überzeugen.
So stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – soweit er sich aus ihren Ausführungen und den vorliegenden Akten ergibt – vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere,
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dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.3.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
6.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
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in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
Der am 15. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer