Federal Administrative Court Upholds Deportation Order Due to Lack of Credible Asylum Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed an asylum appeal, upholding the State Secretariat for Migration's (SEM) decision to reject the applicant's asylum claim and order his deportation. The court found that the applicant's account of persecution in his home country lacked credibility due to inconsistencies and a lack of specific details regarding his political activities, arrests, and reasons for fearing persecution. The court determined that the applicant failed to establish a well-founded fear of serious harm or persecution as required for refugee status, making deportation permissible and enforceable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Federal Administrative Court Upholds Deportation Order Due to Lack of Credible Asylum Claim: The court found that the applicant's account of persecution in his home country lacked credibility due to inconsistencies and a lack of specific details regarding his political activities, arrests, and reasons for fearing persecution. The court determined that the applicant failed to establish a well-founded fear of serious harm or persecution as required for refugee status, making deportation permissible and enforceable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is used to impose the court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.
This provision is cited for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed unpromising at the time of submission.
This provision is referenced to confirm that the appealed decision did not violate federal law and that the factual situation was correctly and completely established.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3446/2019 law/gnb
Urteil vom 10. Juli 2019
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 / N (…).
D-3446/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. Mai 2019 und der Anhörung vom 19. Juni 2019 zu seiner Person ausführte, er sei algerischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei gegen die Regierung gewesen, habe Plakate getragen und an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb mehrmals für maximal zehn bis fünfzehn Tage festgehalten und geschlagen worden, dass er Angst bekommen habe, weil einige seiner Freunde ins Gefängnis gekommen seien, und er deshalb im Jahr 2016 oder 2017 legal mit einem Visum ausgereist sei,
dass er als Beweismittel seinen Führerschein in Kopie einreichte, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
26. Juni 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, und die entsprechende Stellungnahme am 27. Juni 2019 eingereicht wurde,
dass in der Stellungnahme geltend gemacht wurde, es sei für den Beschwerdeführer schwierig, ohne vorhandene Beweise über die Geschehnisse im Heimatland zu sprechen, dass er jedoch detailliert und widerspruchsfrei dargelegt habe, weshalb er in seinem Heimatland verfolgt werde,
dass ihm jahrelange Haft drohe, er seine Meinung nicht frei äussern könne und er von der Regierung malträtiert worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
D-3446/2019
dass die Rechtsvertretung nach Erhalt des Entscheides des SEM vom
28. Juni 2019 ihr Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner rubrizierten Rechtsvertretung vom 5. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass weiter beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass der vorsorgliche Entzug derselben willkürlich angeordnet worden sei, und die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ seien anzuweisen, bis auf Weiteres auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Vollmacht und eine Kostennote beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3446/2019
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juni 2019 ausführte, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen immer wieder andere Angaben gemacht,
D-3446/2019
dass er eingangs angegeben habe, nur festgehalten und nicht verhaftet worden zu sein,
dass er dann angegeben habe, dass ihn die Behörden zu Hause nicht vorgefunden hätten,
dass er anschliessend ausgesagt habe, dass er ins Gefängnis mitgenommen, geschlagen und freigelassen worden sei und danach noch einmal festgenommen worden sei,
dass er schliesslich angegeben habe, sieben oder acht Mal mitgenommen worden zu sein,
dass die Ausführungen zu seinen Vorbringen und insbesondere zu seinen persönlichen Problemen zudem wenig konkret geblieben seien, dass er beispielsweise nicht substantiiert habe schildern können, was sich genau abgespielt habe, als die Behörden zu ihm nach Hause gekommen seien,
dass er, ausser dass viele seiner Freunde ins Gefängnis gekommen seien, nichts weiter dazu habe angeben können, weshalb er Algerien verlassen habe,
dass er auf die Frage, weshalb er die Regierung kritisiert habe, lediglich angegeben habe, dass alles sehr teuer geworden sei, das Brot und die Milch seien ebenfalls teurer geworden und die Saläre seien sehr niedrig gewesen,
dass auch seine Angaben zur geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen ohne Substanz und unklar ausgefallen seien und er auch keine konkreten Angaben zu den geltend gemachten Festnahmen habe machen können,
dass auch seine Aussagen zu den Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr wenig konkret geblieben seien, dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei zu sagen, weshalb er Angst vor der Polizei und den Behörden habe,
D-3446/2019
dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung erweise sich als willkürlich und unzulässig gemäss Art. 55 Abs. 4 VwVG, da es den Anschein mache, dass dieser lediglich aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei,
dass der Beschwerdeführer die insgesamt unsichere Lage in Algerien während seiner Anhörung zu Protokoll gebracht habe, dass er mehrere Male wiederholt habe, dass er die Umstände, welche zu seiner Verfolgung und Flucht geführt hätten, nicht beweisen könne, und deshalb auch wisse, dass ihm die Vorinstanz ohnehin nicht glauben werde, egal wie viele Details er erzähle,
dass er in seiner Gesamtschilderung dennoch Kernelemente und Realkennzeichen vorbringe, welche sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Algerien der letzten fünf Jahre decken würden, dass er sich als Teil der Bürgerbewegung beschreibe, welche in den letzten Jahren in periodisch unterschiedlich hoher Intensität gegen das Bouteflika- Regime auf die Strasse gegangen und politisch aktiv geworden sei, dass seine grundsätzliche Haltung gegenüber dem Regime nicht anzuzweifeln sei, da diese speziell von jüngeren Männern zwischen 20 und 40 Jahren, die nicht in einer staatlichen Position vom Regime profitiert hätten, vertreten werde,
dass seine Schilderungen – auch wenn sie im Detail mitunter widersprüchlich ausfallen würden – somit als gesamthafter Ausdruck seiner politischen Positionierung zu bewerten seien,
dass davon auszugehen sei, dass das alte Regime in Algerien durch ein "neues altes" Regime abgelöst werde, welches entsprechend wenig Interesse an tatsächlichen Reformen haben werde und sich auch kaum bis gar
D-3446/2019
nicht für eine Aufarbeitung der Altlasten des vorangegangenen Regimes interessieren werde,
dass dies für ihn bedeute, dass seine Verfolger zwar unter einem neuen Regime agieren würden, jedoch seine Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr bestehen bleibe,
dass selbst wenn eine Vorverfolgung mit ausreichender Intensität nicht angenommen würde, er aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, und diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer – auch in der Beschwerde – nicht einmal den Versuch unternahm, seine widersprüchlichen und unsubstantiierten Vorbringen zu erklären, und seinen Schilderungen auch keinerlei Realkennzeichen zu entnehmen sind,
dass allfällige Übereinstimmungen seiner Vorbringen mit tatsächlichen Gegebenheiten in Algerien in den letzten fünf Jahren sowie der allgemeine Verweis auf die politischen Geschehnisse der letzten Jahre und auf eine allfällige politische Positionierung des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
D-3446/2019
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-3446/2019
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Feststellung des willkürlichen Entzugs der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vollzugsbehörden des Kantons C._______, auf Weiteres auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, als gegenstandslos erweisen,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3446/2019
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: