Applicant Denied Asylum for Failure to Submit Documents, Lacks Credible Fear Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of an asylum application and a deportation order because the applicant failed to submit identity documents within the legally required timeframe, offering no credible or excusable reasons for the delay. The court found the applicant's account of fleeing his home country due to fear of Voodoo practices to be implausible and not relevant for asylum purposes, concluding that the initial decision to not process the asylum claim was justified. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, his request for free legal aid was denied, and he was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 4 AsylG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 111a Abs. 2 AsylG, Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG; Applicant Denied Asylum for Failure to Submit Documents, Lacks Credible Fear Claim: The court found the applicant's account of fleeing his home country due to fear of Voodoo practices to be implausible and not relevant for asylum purposes, concluding that the initial decision to not process the asylum claim was justified. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, his request for free legal aid was denied, and he was ordered to pay court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to reject the request for legal aid.
Used to impose costs on the appellant.
Basis for determining the court costs.
Used in conjunction with Art. 16 VGG to determine the court costs.
Basis for the legal consequence of non-admission to an asylum application, which is a deportation order.
Ground for non-admission to the asylum application due to failure to submit identity documents.
Framework for the court's review of the federal law, factual findings, and appropriateness of the decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3443/2009 {T 0/2}
Urteil vom 3. Juni 2009
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ Nigeria, B._______ Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N_______ D-3443/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 25. November 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 20. April 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe nach dem Tod seines Vaters nach dem Willen der Dorfbewohner die Führung des Vodoos im Dorf übernehmen sollen, dass er aus Furcht, wie sein Vater und seine Mutter vom Vodoo oder den Dorfbewohnern umgebracht zu werden, zuerst nach Onitsha zu einem Pastor und danach in dessen Begleitung über einen ihm unbekannten Ort an einen weiteren ihm unbekannten Ort geflogen und
D-3443/2009
schliesslich, begleitet von einem unbekannten weissen Mann, mit dem Zug und einem Bus in die Schweiz gelangt sei (vgl. A11, S. 15-17), dass er nie Identitätspapiere besessen habe (vgl. A1, S. 3), mit einem 'roten Pass, den er nicht geöffnet habe', gereist sei und der Pastor den Pass nach der Reise wieder an sich genommen habe (vgl. A11, S. 16), dass er im übrigen dem Pastor kein Geld für seine Bemühungen gegeben habe (vgl. A11, S. 16),
dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 19. Mai 2009 eröffnetem - Entscheid vom 18. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-3443/2009
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
D-3443/2009
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache angesichts der gänzlich unglaubhaften angeblichen Reiseumstände keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal die unbehelflichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe nie eine Identitätskarte besessen und, da seine Eltern tot seien, könne niemand Identitätspapiere für ihn besorgen, offensichtlich keine entschuldbaren Gründe darstellen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, aus Furcht, wie sein Vater und seine Mutter vom Vodoo oder den Dorfbewohnern umgebracht zu werden, geflohen zu sein, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend realitätsfremd ausgefallen sind und offensichtlich weder glaubhaft noch asylrechtlich von Relevanz sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der Glauben an den Schrein sei in seinem Heimatdorf weit verbreitet, wobei das Wort Vodoo ihm unbekannt gewesen und ihm erst später erklärt worden sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,
D-3443/2009
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3443/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
D-3443/2009