Restoration of Asylum Appeal Deadline Denied for Lack of Proof of Non-Receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an asylum application where the applicant claimed not to have received the initial decision denying asylum and ordering removal. The applicant requested a restoration of the appeal deadline, which was initially granted, and a subsequent appeal was filed. However, the court found that while the applicant stated he did not receive the notice to pick up the registered mail, this unsubstantiated claim did not overcome the legal presumption of valid delivery. Therefore, the request for deadline restoration was denied, and the appeal was not admitted due to being filed late.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 24 VwVG, Art. 12 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Restoration of Asylum Appeal Deadline Denied for Lack of Proof of Non-Receipt: The applicant requested a restoration of the appeal deadline, which was initially granted, and a subsequent appeal was filed. However, the court found that while the applicant stated he did not receive the notice to pick up the registered mail, this unsubstantiated claim did not overcome the legal presumption of valid delivery. Therefore, the request for deadline restoration was denied, and the appeal was not admitted due to being filed late.
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KI-generiertUsed to impose costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
Cited as the basis for the amount of the procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3403/2010 law/bah/cvv {T 0/2}
Urteil vom 8. Juli 2010
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A.__________, geboren (...), Türkei, (...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
D-3403/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. Februar 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Entscheid (versandt an die Adresse B.__________) von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde (Eingang BFM: 1. April 2010), dass das BFM dem C.__________ am 3. Mai 2010 mit teilte, die Verfügung vom 18. März 2010 sei am 27. April 2010 in Rechts kraft erwachsen,
dass das C.__________ den Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2010 aufforderte, die Schweiz bis zum 14. Mai 2010 zu verlassen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, erklärte, er habe die Verfügung des BFM vom 18. März 2010 nicht erhalten, und sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aussetzte,
dass der Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Verfügung vom
21. Mai 2010 aufforderte, bis zum 7. Juni 2010 eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf Eingabe vom 11. Mai 2010 nicht eingetreten, dass er gleichzeitig das BFM aufforderte, nachzuweisen, dass die Verfügung vom 18. März 2010 dem Beschwerdeführer an seine aktuelle Wohnadresse zugestellt wurde,
dass das BFM am 31. Mai 2010 eine Stellungnahme bezüglich der ordnungsgemässen Zustellung des Entscheids vom 18. März 2010 einreichte,
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dass der Gesuchsteller am 4. Juni 2010 eine Beschwerdeverbesserung einreichte, in welcher er beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. März 2010 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge währen, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu - lässig oder unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt - lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 festhielt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Stellungnahme gewährte (Frist: 25. Juni 2010), die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihn aufforderte, bis zum 25. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 22. Juni 2010 eingezahlt wurde,
dass der Gesuchsteller am 30. Juni 2010 sinngemäss um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik ersuchte, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Verfügung des BFM vom 18. März 2010 am gleichen Tag per Post an den Gesuchsteller versandt wurde, dass die Sendung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „Nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde, dass der Gesuchsteller am 11. Mai 2010 unter Angabe des Grundes um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte, indem er darlegte, weshalb er nicht rechtzeitig Beschwerde habe erheben können,
dass er innerhalb ihm gesetzter Frist auch die versäumte Rechts - handlung (Einreichung der Beschwerdeanträge und deren Begründung) nachholte,
dass der Gesuchsteller demnach innert der gesetzlichen Frist sowohl ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellte als auch die versäumte Rechtshandlung nachholte, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
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Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur - katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen ver möchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass der Gesuchsteller gemäss Eintrag im "Zentralen Migrationsinformationssystem" (ZEMIS) des BFM vom 15. bis zum 30. März 2010 in der B.__________ in (...) untergebracht war, dass er gemäss Eintrag im selben System bis zum 30. März 2010 aber auch im Hotel D.__________ an der (...) in (...) gewohnt haben soll, dass sich gemäss den Eintragungen im ZEMIS somit nicht zweifelsfrei feststellen lässt, an welcher Adresse der Gesuchsteller im interessie - renden Zeitraum wohnte,
dass das BFM in seiner Stellungnahme ausführte, der Gesuchsteller sei im Vorfeld des Asylverfahrens im Hotel D.__________ wohnhaft gewesen,
dass er den ersten Teil des Asylverfahrens (ab dem 23. Februar 2010) im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel verbracht habe, dass er am 15. März 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt worden sei, dass er ab dem 15. März 2010 unbestrittenermassen im B.__________ wohnhaft gewesen sei,
dass der im ZEMIS enthaltene zusätzliche Adressvermerk (Hotel D.__________) sich offenkundig auf seinen früheren Aufenthaltsort beziehe, der mit Stellung des Asylgesuchs obsolet geworden sei,
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dass der Gesuchsteller ab 30. März 2010 in (...) wohnhaft gewesen sei,
dass das BFM davon ausgehe, der Asylentscheid vom 18. März 2010 sei ordnungsgemäss an die tatsächliche Adresse des Beschwerde - führers zugestellt worden,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. Mai 2010 (Post - stempel) einräumte, er habe ab dem 15. März 2010 in der B.__________ in (...) gewohnt,
dass er den Brief (Verfügung des BFM) indessen nicht erhalten habe, obwohl Briefe den Asylsuchenden normalerweise von einer Betreuungsperson überreicht würden,
dass aufgrund der Aktenlage somit feststeht, dass der Gesuchsteller sich zum Zeitpunkt, als das BFM ihm die Verfügung zuzustellen ver - suchte, bzw. er die eingeschriebene Briefsendung auf der Poststelle hätte abholen können, an der letzten den Behörden bekannten Adresse aufhielt,
dass dies entgegen der Auffassung des BFM jedoch nicht offenkundig ist, zumal im ZEMIS ein Aufenthalt im Hotel D.__________ in (...) bis zum 30. März 2010 eingetragen wurde,
dass eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abhol - frist rechtsgültig ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) somit am 26. April 2010 ablief (Abholfrist: 26. März 2010), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe sinngemäss lediglich behauptet, die Abholungseinladung für die eingeschriebene Briefsendung sei ihm nicht ausgehändigt worden, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt, die die gesetzliche Vermutung, die Verfügung vom 18. März 2010 sei rechtsgenüglich zugestellt worden, nicht zu widerlegen verm - ag,
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dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. Mai 2010 (Poststempel) abzuweisen und auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) sind,
dass die Verfahrenskosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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