Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-3402/2016 • BVGer D-3402/2016 KI-generiert

Iranian Family Asylum Claim Denied Over Credibility Issues

Geschäftsnummer D-3402/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an asylum claim by a family from Iran who alleged persecution due to conversion to Christianity and distributing Bibles. The court found their claims lacked credibility due to inconsistencies, unsubstantiated assertions, and insufficient proof of their conversion or missionary activities. The court also determined that the family did not face a real risk of persecution or ill-treatment upon return, and that deportation was feasible and not unreasonable, thus upholding the original decision to deny asylum and order their removal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 AsylG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Iranian Family Asylum Claim Denied Over Credibility Issues: The court found their claims lacked credibility due to inconsistencies, unsubstantiated assertions, and insufficient proof of their conversion or missionary activities. The court also determined that the family did not face a real risk of persecution or ill-treatment upon return, and that deportation was feasible and not unreasonable, thus upholding the original decision to deny asylum and order their removal.

Schlagwörter

KI-generiert
Glaubhaftigkeit der Asylgründe Familienasyl Asyl für iranische Staatsangehörige Nachweis der Verfolgungsgefahr Abschiebung mangelnde Glaubhaftigkeit Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 AsylG

The court used this provision to determine that the applicants failed to provide sufficient evidence for their refugee status.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

The court referenced this provision regarding the principle of non-refoulement, concluding it was not applicable in this case.

Art. 44 AsylG

This provision was cited in relation to the consequences of an asylum application being rejected, leading to expulsion.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision was mentioned in the context of regulating the status of stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision concerning the inadmissibility of expulsion due to international obligations was discussed in relation to the principle of non-refoulement.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision was referenced to assess whether the expulsion would be unreasonable due to situations like war or medical emergencies in the home country.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision was used to confirm the possibility and feasibility of carrying out the expulsion.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision was cited to confirm the court's jurisdiction and the scope of its review in asylum matters, and to state that the factual basis was correctly established.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allowed for the decision to be made by a single judge with the consent of another, due to the manifestly unfounded nature of the appeal.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision permitted a summary justification of the decision because the appeal was considered manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision stated that written arguments were waived in this case.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the principle that Switzerland generally grants asylum.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision defines who qualifies as a refugee, specifying grounds for persecution.

Art. 42 AsylG

This provision concerns the suspensive effect of an appeal in asylum cases, and its application here led to the rejection of the request for suspensive effect.

Art. 44 AsylG

This provision addresses the determination of the residency status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and was linked to the decision on expulsion.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the appellants.

Art. 105 AsylG

This provision was cited to establish the court's final jurisdiction in asylum matters and the legitimacy of the appellants to file an appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision was referenced to confirm the legitimacy of the appellants to file an appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to confirm that the appeal was admissible as it was filed within the deadline and in the correct form.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This provision was cited to confirm that the appeal was admissible as it was filed within the deadline and in the correct form.

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

These provisions were cited to establish that the Federal Administrative Court has final jurisdiction in asylum matters, as no exception applied.

Art. 37 VGG and Art. 6 AsylG

These provisions establish that the VwVG, VGG, and BGG apply to the proceedings unless the AsylG specifies otherwise.

Art. 5 VwVG

This provision was cited to establish the court's jurisdiction over appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions formed the basis for the calculation and imposition of court costs.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited for the imposition of costs on the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3402/2016

Urteil vom 3. August 2016

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______ (BF1), geboren (…), dessen Ehefrau B._______ (BF2), geboren (…), und deren Tochter C._______ (BF3), geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).

D-3402/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer (BF1) am 28. Juli 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte, zu dem er anlässlich der Befragung vom 3. August 2012 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 26. Juli 2013 durch das BFM Stellung nehmen konnte, dass die Beschwerdeführerinnen, Mutter und Tochter (BF2, BF3), am

7. Juli 2014 im EVZ N._______ ihre Asylgesuche einreichten, zu denen sie am 31. Juli 2014 summarisch befragt wurden, dass der Mutter (BF2) gleichentags das rechtliche Gehör zu ihrer Identitätskarte gewährt wurde,

dass die Beschwerdeführerinnen am 20. November 2014 vertieft zu ihren Asylgründen im EVZ O._______ angehört wurden, dass das SEM dem Beschwerdeführer (BF1) am 20. Mai 2015 im EVZ M._______ das rechtliche Gehör zu diversen Widersprüchen gewährte und ihn am 6. April 2016 im Rahmen einer ergänzenden Anhörung nochmals befragte,

dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer (BF1) habe geltend gemacht, er sei zum Christentum konvertiert und habe im Iran Bibeln verteilt, weshalb er nun von den Behörden gesucht werde,

dass indessen seine Vorbringen zu seinen Problemen mit den iranischen Behörden von Unglaubhaftigkeitsmerkmalen und Widersprüchen durchzogen und weitgehend unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er beispielsweise die Fragen zur Organisation und Durchführung seiner Konvertierung in P._______ kein einziges Mal ausführlich oder substanziiert beantwortet habe,

dass er nicht den Eindruck vermittelt habe, er habe seine Taufe tatsächlich selbst erlebt,

D-3402/2016

dass seine Angaben zum Zeitpunkt, als er seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern mitgeteilt habe, er sei zum Christentum konvertiert, verschiedene Widersprüche aufwiesen,

dass er nicht substanziiert habe darlegen können, inwiefern die Behörden von den Bibeln erfahren hätten,

dass es dem Beschwerdeführer (BF1) nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum substanziiert und somit glaubhaft darzulegen, dass zudem grosse Zweifel einerseits an seiner tatsächlichen Konvertierung und andererseits an seiner geltend gemachten Missionstätigkeit bestünden,

dass deshalb auch nicht ersichtlich sei, weshalb er von den Behörden hätte gesucht werden sollen,

dass die eingereichte Bestätigung seiner Konvertierung in P._______ keinerlei Beweiskraft aufweise, weil grosse Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens bestünden,

dass seine Vorbringen insgesamt äusserst unsubstanziiert und folglich nicht glaubhaft seien, und er nie den Eindruck habe vermitteln können, das Geschilderte selbst erlebt zu haben,

dass die Beschwerdeführerin (BF2) anlässlich der Anhörung mitgeteilt habe, sie habe aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, zumal diese nichts von ihrer Konvertierung gewusst hätten,

dass an ihrer Konvertierung erhebliche Zweifel bestünden, zumal die Beschwerdeführerin den Religionswechsel wenig substanziiert und fundiert dargelegt habe,

dass grosse Widersprüche zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers (BF1) und der Beschwerdeführerin (BF2) festzustellen seien, dass die Tochter der Beschwerdeführenden (BF3) anlässlich der Anhörung ähnlich wie ihre Mutter zu Protokoll gegeben habe, sie habe keine direkten Probleme mit den Behörden gehabt und auch nicht missioniert,

D-3402/2016

dass sie zum Zeitpunkt, als sie den Iran verlassen habe, noch sehr jung gewesen sei und nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen habe, weshalb davon auszugehen sei, sie werde auch bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat keine Probleme haben, dass namentlich auch zu erwähnen sei, es bestünden grosse Zweifel an ihrer Konvertierung, zumal sie diese wenig substanziiert dargelegt habe, dass nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne,

dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, es drohe den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung,

dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen,

dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, ausgebildeter Mann sei, der über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfüge,

dass in der Heimat viele Verwandte der Beschwerdeführenden lebten, weshalb diese nach ihrer Heimreise auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könnten,

dass das Asthma der Beschwerdeführerin (BF2) im Iran behandelt werden könne, und es ihr zudem freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle Rückkehrhilfe zu beantragen,

D-3402/2016

dass diese durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne,

dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen liessen: Zwei Taufscheine in Kopie, Angaben zu einem Film, der die Taufe von Mutter und Tochter beinhalte, die Vergrösserung einer Aufnahme der Mutter während des Taufakts, einen Bericht der IGFM (Internationale Gesellschaft für Menschenrechte) mit dem Titel: „Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei; Neues Gesetz sieht für Abfall vom Islam, „Ketzerei“ und „Zauberei“ die Todesstrafe vor“, einen Bericht mit dem Titel: „Apostasy in the Islamic Republic of Iran“ des Iran Human Rights Documentation Center, Auszüge aus dem Kapitel 15: „Recht und Gesetz in der islamischen Republik Iran“ von Sylvia Tellenbach, den Amnesty Report 2015 zum Iran, einen Bericht von Albert Wassmer betreffend den Beschwerdeführer (BF1) sowie Arztzeugnisse vom 13. Januar und 15. April 2016 des Kantonsspitals St. Gallen,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum

24. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,

dass der einverlangte Kostenvorschuss am 17. Juni 2016 geleistet wurde,

D-3402/2016

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerde nach Art. 42 AsylG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb die Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung haben und auf das entsprechende Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3402/2016

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend machen, sie seien zum Christentum konvertiert und hätten dies schon vor der Vorinstanz belegt, könnten nun aber noch Kopien der Taufurkunden, Bilder vom Taufakt sowie einen Film vorlegen,

dass den Beschwerdeführenden, die im Iran missioniert hätten, die Todesstrafe drohe,

dass ihnen des Weiteren aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Diskriminierung im Heimatstaat drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei,

dass die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer während der Einvernahmen schwer krank gewesen sei, wie dem beigelegten Arztbericht zu entnehmen sei,

dass die Übersetzerin, die bei der Einvernahme des Vaters (BF1) zugegen gewesen sei, aus Afghanistan stamme,

dass der missliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Verständigungsschwierigkeiten mit der Übersetzerin dazu geführt hätten,

D-3402/2016

dass die Einvernahmeprotokolle das tatsächlich Erlebte nicht ganz realitätsgetreu widerspiegelten,

dass das Gehörsrecht des Beschwerdeführers verletzt worden sei, weil man die Einvernahme hätte verschieben und eine Übersetzerin beiziehen müssen, welche den Beschwerdeführer gut versteht, dass im Heimatstaat keine Abklärung, insbesondere keine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei, weshalb die Vorinstanz die Abklärungspflicht verletzt habe,

dass die unterlassene Sachverhaltsabklärung als Gehörsverletzung zu qualifizieren sei,

dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht geeignet sind, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Anhörungen keine gesundheitlichen Probleme wahrgenommen und geltend gemacht hat, welche eine Verschiebung der jeweiligen Befragung oder Anhörung erforderlich gemacht hätten (vgl. A8/12 Ziff. 7.02 S. 9, A25/20 S. 2/3), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnisse vom 13. Januar und 15. April 2016 nicht geeignet sind, die Notwendigkeit der Verschiebung einer Befragung oder Anhörung zu belegen, weshalb diese Beweismittel unerheblich sind,

dass sich auch die Hilfswerkvertretungen in diesem Zusammenhang nicht zu Feststellungen irgendwelcher Art veranlasst sahen, weshalb die Behauptungen zur angeblich erheblich gestörten Befindlichkeit des Beschwerdeführers haltlos erscheinen,

dass sämtliche Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes auf ihre fachlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften überprüft werden und es aufgrund der Akten keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten irgendwelcher Art gibt,

dass die Hinweise in den Akten vielmehr auf eine problemlose Verständigung schliessen lassen (vgl. A8/12 Bst. h S. 2, A25/20 F1 S. 1, A33/15 F1

S. 1),

D-3402/2016

dass die Protokolle auch dem Beschwerdeführer jeweils nach Abschluss der Befragung beziehungsweise Anhörung in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt wurden, bei welcher Gelegenheit er allfällige Unstimmigkeiten hätte bemerken und beanstanden müssen, dass er nach Abschluss die Protokolle unterzeichnet hat, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen muss,

dass den Akten eine Unzahl von Unstimmigkeiten, Widersprüchen und unsubstanziierten Vorbringen zu entnehmen ist, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und in der Beschwerde nicht bestrittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde behauptete Differenz zwischen den Protokollinhalten und dem tatsächlich Erlebten zweifellos besteht, sie indessen den anderen Schluss nahelegt, der Beschwerdeführer hat bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden,

dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Taufscheinen keinen Beweiswert haben,

dass vorliegend selbst Bilder und filmische Inszenierungen von Taufakten zuhanden schweizerischer Asylbehörden nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, weil die Beschwerdeführenden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, anlässlich der Anhörungen ihre Konvertierung nicht haben glaubhaft machen können, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und es keinen Anlass zu Abklärungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden gab, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt hat und eine Kassation der angefochtenen Verfügung wie auch eine Rückweisung zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-3402/2016

(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-3402/2016

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug von Iranern kurdischer Herkunft praxisgemäss nicht grundsätzlich unzumutbar erscheint, und dies vorliegend umso weniger der Fall ist, als die Beschwerdeführenden im Heimatstaat ein soziales Netz und beste Voraussetzungen haben, auch dort ein genügendes Auskommen zu finden,

dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auch Zugang zu medizinischer Versorgung haben, soweit sie solche benötigen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-3402/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand: