Sri Lankan Family Denied Asylum in Switzerland Due to Unsubstantiated Fear of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied asylum and entry to Switzerland for a family from Sri Lanka. The applicants claimed past persecution from various groups, including the LTTE and IPKF, and more recent threats from the TMVP and intelligence services due to family connections. The court found the past persecution too remote in time to be the direct cause of the current asylum claim. Regarding recent threats, the court determined that the TMVP was no longer a militant group and the situation in Sri Lanka had stabilized, making the likelihood of renewed persecution low. Furthermore, the court found the claims of recent harassment by intelligence services lacked credibility, as the family continued to reside in their home and the interaction described did not suggest ongoing danger. Consequently, the court concluded that the applicants had not established a credible fear of current persecution, justifying the denial of their asylum requests and entry permits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG; Sri Lankan Family Denied Asylum in Switzerland Due to Unsubstantiated Fear of Persecution: The applicants claimed past persecution from various groups, including the LTTE and IPKF, and more recent threats from the TMVP and intelligence services due to family connections. The court found the past persecution too remote in time to be the direct cause of the current asylum claim. Regarding recent threats, the court determined that the TMVP was no longer a militant group and the situation in Sri Lanka had stabilized, making the likelihood of renewed persecution low. Furthermore, the court found the claims of recent harassment by intelligence services lacked credibility, as the family continued to reside in their home and the interaction described did not suggest ongoing danger. Consequently, the court concluded that the applicants had not established a credible fear of current persecution, justifying the denial of their asylum requests and entry permits.
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KI-generiertThe court found that the applicants failed to provide credible evidence of current persecution, which is the basis for an asylum claim.
The court affirmed that the challenged decision did not violate federal law, the facts were correctly and completely established, and the decision was appropriate.
This provision is cited for the principle that costs are generally borne by the appellants, but the court waived them in this case.
This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for the waiver of procedural costs for administrative reasons.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3371/2010 law/rep/cvv {T 0/2}
Urteil vom 7. Oktober 2010
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A.__________, geboren (...), dessen Ehefrau B.__________, geboren (...), sowie deren Kind C.__________, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 1. April 2008 stellte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind bei der schweizerischen Vertretung ein Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 14. Mai 2008 und vom 16. Juni 2008 hin – mit Eingaben vom 5. Juni 2008 und 30. Juni 2008 ergänzte.
B. Am 12. August 2008 befragte ein Mitarbeiter der Botschaft den Be - schwerdeführer zu seinen Asylgründen.
C. In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, er stamme aus D.___________ in der Nähe von E.___________, wo er mit seiner Familie auch heute noch lebe. Von 1984 an sei er während eines Jahres Sympathisant der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) gewesen. Aus diesem Grund sei er am 22. April 1985 von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschossen und dabei schwer verwundet worden. Am 3. Mai 1985 sei er aus dem Spital entlassen worden. In der Folge habe er seinen Kontakt zur TELO abgebrochen. Im Jahre 1988 hätten Angehörige der Indian Peace Keeping Force (IPKF) nach seinem Bruder F.__________ gesucht, der sich 1986 der LTTE angeschlossen habe. Da die IPKF seinen Bruder nicht gefunden habe, hätten sie ihn an seines Bruders Statt festgenommen, ein Jahr lang inhaftiert und während der Haft auch gefoltert. Im Januar 2008 habe er eine schriftliche Aufforderung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal ("Tamil Peoples Liberation Tigers"; TMVP) erhalten, sich in deren Büro zu melden. Dort habe man ihm und seiner Familie den Tod angedroht, falls er noch Kontakte zu seinem Bruder F.__________ und zu seinem die LTTE seit Juli 2004 unterstützenden Schwager unterhalten sollte. Er habe der TMVP jedoch wahrheitsgemäss erklärt, keinerlei Kontakte zu jenem Bruder beziehungsweise zu seinem Schwager zu haben. Im April 2008 habe ihn die TMVP abermals vor den Konsequenzen ge - warnt, falls er die vorerwähnten beiden Personen kontaktieren sollte. Anfang Mai 2008 habe ihn die TMVP aufgefordert, bei den anstehenden Wahlen für sie zu votieren, was er indessen nicht getan habe. Bis heute arbeite er weiterhin als Laborant an der (...)
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E.___________ und lebe mit seiner Familie weiterhin in seinem Heimatdorf D.___________, ohne weitere Schwierigkeiten mit der TMVP gehabt zu haben.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien einer Heiratsurkunde, dreier Geburtsregisterauszüge, zweier Identitätskarten sowie zweier Pässe unter anderem drei schriftliche, an ihn gerichtete Vorladungen der TMVP, einen Austrittsbericht des (...) E.___________ vom 3. Mai 1985, Ausschnitte aus der Tageszeitung "Virakesary" vom 17. Juli 2004 sowie eine Entlassungsbescheinigung der IPKF bezüglich seiner Person ein.
D. Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführenden versandter und ihnen am 12. April 2010 zugegangener Verfügung vom 18. März 2010 verweigerte das BFM diesen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
E. Mit am 11. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener deutschsprachiger Eingabe vom 15. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt er fest, am 12. Januar 2010 hätten zwei Angehörige des srilankischen Geheimdienstes bei ihm vorgesprochen und sich nach seinem Schwager erkundigt. Da Letzterer auf der be - hördlichen Todesliste gefallener LTTE-Kämpfer nicht vermerkt sei, gehe der Geheimdienst davon aus, dass sein Schwager nach wie vor am Leben sei und mit ihnen in Kontakt treten könnte. Die Geheim - dienstleute hätten ihn unter Androhung des Todes davor gewarnt, sich in dieser Angelegenheit an die Polizei zu wenden. Aus diesem Grunde hätten sie nach wie vor Angst vor Behelligungen seitens des srilan - kischen Geheimdienstes.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be - rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter - licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab - klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs - nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mit - teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Verletzung des Beschwerdeführers im Jahre 1985 zufolge eines Angriffs der LTTE sowie dessen einjährige Inhaftierung durch die IPKF in den Jahren 1988/89 zeitlich zu weit zurückliegen, um noch als unmittelbarer Anlass seines im Jahre 2008 gestellten Asylantrages gelten zu können. Die entsprechenden Sachverhaltsvorbringen vermögen somit bereits mangels eines hinreichend engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgungsvorbringen und Zeitpunkt des Asylantrags keine Asylrelevanz zu entfalten.
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5.2 Der Beschwerdeführer hat ferner geltend gemacht, Angehörige der TMVP hätten ihn zwischen Januar und Mai 2008 dreimal vorgeladen und ihn dabei einerseits zu allfälligen Kontakten zu seinem früher bei den LTTE aktiven Bruder F.__________ gefragt und ihn andererseits aufgefordert, die MTVP bei den anstehenden Wahlen zu unterstützen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass nach der im März 2004 erfolgten Spaltung der LTTE in zwei Fraktionen – der im Norden Sri Lankas operierenden LTTE unter Führung ihres Oberhauptes Veluppilai Prabhakaran sowie der im Osten stationierten Ein - heiten der LTTE unter der Leitung von Vinayagamurthy Muralitharan alias Oberst Karuna – heftige Kämpfe innerhalb der LTTE ausgebrochen sind, denen in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen sind. Dabei war der im Osten Sri Lankas aktiven Fraktion Karunas, der TMVP, welche dort um die Vorherrschaft rang, praktisch jedes Mittel zur Durchsetzung ihres Machtanspruchs recht. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass sich nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 die Menschenrechtslage in Sri Lanka generell beruhigt hat und die Zahl der Gewaltereignisse im ganzen Land erheblich zurückgegangen ist. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante Gruppierung. So besehen ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdeführer und seine Familie heute noch Belästigungen seitens der TMVP wegen seines verschwundenen Bruders F.__________ gewärtigen müssen.
5.3 Schliesslich vermag auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, zwei Leute des srilankischen Geheimdienstes hätten sich im Januar 2010 nach seinem verschwundenen Schwager erkundigt, weshalb er und seine Familie jeden Tag in Todesangst lebten, keinen Anspruch auf eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen: Zunächst haben die Beschwerdeführenden bis heute keine zusätzlichen Behelligungen durch Angehörige des srilankischen Geheimdienstes mehr geltend gemacht. Im Weiteren deutet auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Familie laut der Adressangabe in ihrer Beschwerde vom
15. April 2010 nach wie vor an ihrem bisherigen Wohnort zu leben scheinen, darauf hin, dass sie ihre Situation nicht als gefährlich ein - stufen. In diese Richtung weist im Ergebnis auch die zumindest sinn - gemässe Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die Geheimdienstleute im Januar 2010 wieder gegangen seien,
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nachdem er ihnen erklärt habe, nicht zu wissen, wo sein Schwager sei. Ein derartiges Verhalten lässt doch darauf schliessen, dass die Geheimdienstleute allem Anschein nach geglaubt haben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich keinen Kontakt zum Schwager (beziehungsweise Bruder) mehr haben. Es ist deshalb übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten, dass aktuell keine konkreten Hinweise bestehen, welche die Annahme rechtfertigen würde, die Be - schwerdeführenden könnten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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