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D-3356/2016 • BVGer D-3356/2016 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credibility and Persecution Grounds

Geschäftsnummer D-3356/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim from a person fleeing military service in their home country. The applicant alleged desertion and subsequent fear of persecution upon return, but the court found these claims not credible due to inconsistencies and a lack of detailed substantiation, particularly regarding the alleged desertion and the manner of being summoned. The court also determined that, under current jurisprudence, merely leaving the country illegally, without further specific grounds for persecution, does not automatically grant refugee status, and the applicant did not demonstrate any other factors that would make them a target of persecution by their government. Furthermore, the court found that the expulsion was permissible and enforceable, as the applicant did not face a concrete risk of torture or inhuman treatment, and they possessed the necessary qualifications to reintegrate into society upon return.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a Abs. 1 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG; Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credibility and Persecution Grounds: The applicant alleged desertion and subsequent fear of persecution upon return, but the court found these claims not credible due to inconsistencies and a lack of detailed substantiation, particularly regarding the alleged desertion and the manner of being summoned. The court also determined that, under current jurisprudence, merely leaving the country illegally, without further specific grounds for persecution, does not automatically grant refugee status, and the applicant did not demonstrate any other factors that would make them a target of persecution by their government. Furthermore, the court found that the expulsion was permissible and enforceable, as the applicant did not face a concrete risk of torture or inhuman treatment, and they possessed the necessary qualifications to reintegrate into society upon return.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus Ausweisungsgrund Verfolgung Fahnenflucht mangelnde Glaubhaftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the general rule for admissible grounds for appeal in asylum cases, and used in dispositive order 9 to confirm that federal law was not violated and the facts were correctly established.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for ordering expulsion when an asylum application is rejected, and implicitly considered in dispositive order 1 which upholds the rejection of the asylum application and thus the expulsion order.

Art. 83 Abs. 1–4 AuG

Cited as the legal basis for granting provisional admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and used in dispositive order 8.6 to conclude that provisional admission is not applicable because expulsion is permissible, reasonable, and possible.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for granting legal aid, and used in dispositive order 2 to state that no procedural costs are to be levied due to the granted legal aid.

Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG

Cited as the legal basis for granting legal assistance, and used in dispositive order 3 to award compensation to the official legal counsel.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for imposing costs on the appellant, but not applied in the dispositive due to the granting of legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3356/2016 lan

Urteil vom 16. Oktober 2018

Besetzung Einzerichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am

31. März 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Nationaldienst geleistet, wobei sich dieser ohne absehbares Ende hingezogen habe. Von einem ihm gewährten Urlaub sei er deshalb nicht mehr zurückgekehrt und habe sich in der Folge während rund sechs Jahren bei seinen Eltern aufgehalten. Im Jahr 2014 habe er von den Behörden ein schriftliches Aufgebot erhalten, aus dem hervorgegangen sei, dass alle Deserteure wieder in die Armee integriert werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschieden.

B. Mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Sodann sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) wurden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. Okan Manav als amtlichen Rechtsbeistand bestellt.

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E. Mit Schreiben vom 10. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Mitteilung des Verfahrensstandes. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 13. April 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die

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Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614

E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Desertion sowie die angeblich später verweigerte Fortführung des Militärdienstes seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei kaum nachvollziehbar, dass die geltend gemachte Desertion folgenlos geblieben sei, obschon die Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, dass er sich zu Hause aufgehalten habe. Hätte er seinen Dienst tatsächlich unerlaubt verlassen, wäre anzunehmen, dass er deswegen von den Behörden kontaktiert worden wäre. Seine Aussagen erweckten den Eindruck, dass er zu jenem Zeitpunkt gegenüber den eritreischen Behörden keine weiteren Verpflichtungen mehr gehabt habe. Anders sei nicht zu erklären, weshalb es ihm hätte möglich sein sollen, über den Zeitraum von rund sechs Jahren ungestört zu Hause zu wohnen und seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei denn auch

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das angeblich im Jahr 2014 erhaltene Aufgebot in Frage zu stellen. Diesbezüglich habe er ausgesagt, die Verwaltung habe ihm persönlich ein Schreiben „von ganz oben“ zugestellt, wonach er als Deserteur nun wieder eine Waffe tragen müsse. Die Zustellung einer schriftlichen Vorladung erscheine unwahrscheinlich, vielmehr wäre, sollte er tatsächlich desertiert sein, anzunehmen, dass er von der Verwaltung direkt vor Ort aufgesucht worden wäre. Sodann wertete die Vorinstanz die Aussagen zur Ausreise weitgehend als oberflächlich, stereotyp, realitätsfremd sowie unsubstantiiert, weshalb das SEM auch diese Angaben als unglaubhaft qualifizierte. In der Folge schloss das SEM daraus, es sei nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen.

Das SEM stellte abschliessend fest, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten ebenso verzichtet werden könne, wie auf die Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen.

4.2 Auf Beschwerdeebene wird in pauschaler Art und Weise an der Wahrheit der gemachten Angaben festgehalten. Unter Anführung einzelner Protokollstellen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Zeit im Nationaldienst ausführlich beschrieben, sodann seien auch seine Ausführungen zur Desertion im Jahre 2008 und die erneute Einladung im Jahre 2014 glaubhaft. Die Vorinstanz unterlasse es zu begründen, weshalb sie die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufe. Er sei unter belastenden Umständen aus Eritrea ausgereist, weshalb es nicht verwundere, dass er bei der Anhörung die detaillierten Ausreiseetappen nur mit grosser Verwirrung wiedergegeben habe. Die Ungereimheiten in seinen Aussagen vermöchten seine illegale Ausreise nicht zu widerlegen, weshalb in casu vom Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei.

5.

5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung

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unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Flucht aus dem Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hält lediglich in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Das undifferenzierte Festhalten an der Glaubhaftigkeit ist nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Aufführung von zahlreichen Ungereimtheiten ausführlich dargelegt, weshalb sie die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft wertet. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach im vorinstanzlichen Entscheid keine Begründung zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen enthalte, stösst ins Leere und ist als unbeholfener Versuch zu werten, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

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auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

7.2

7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

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der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, der weiterhin im militärdienstpflichtigen Alter sei. Mit Sicherheit werde er früher oder später in den Militärdienst eingezogen. In casu erscheint die Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017

E. 13.2–13.4).

7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

8.

8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige

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Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz, einer guten Schulbildung sowie Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen

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Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.– zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Frey

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