Paternity and Child's Refugee Status Justify Revisiting Asylum Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court accepted a request for revision of a prior ruling that denied asylum, finding that newly submitted evidence of paternity and a child's recognized refugee status in Switzerland established a family connection that could have led to the exercise of discretion to retain jurisdiction over the asylum claim. The court reasoned that while the principle of factual immutability generally applies to determine the responsible state under Dublin II, exceptions exist, and in this case, the familial connection, which was not proven at the time of the initial asylum application, justifies reconsidering the claim to ensure adherence to family unity and child welfare principles, necessitating a return to the lower authority for further evaluation.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Revision gegen Urteil des BVGer vom 7. Juni 2011
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court granted the revision request based on newly discovered facts or decisive evidence that could not have been presented in the previous proceedings.
Cited to establish that the applicant has a family member in Switzerland, which is relevant for determining jurisdiction.
Cited to suggest that Switzerland would generally have been responsible for examining the asylum application due to the applicant's family member residing there as a refugee.
Referred to as relevant for the self-entry right, which could be exercised by the Federal Office for Migration if the applicant's paternity had been proven earlier.
Mentioned as a provision under which the Federal Office for Migration might have exercised its right of self-entry if paternity had been proven earlier.
Applied to determine that no court costs are to be levied for the revision proceedings.
Applied to determine that no court costs are to be levied for the reopened appeal proceedings and for granting compensation for costs.
Applied to grant compensation for necessary costs incurred by the applicant in both the revision and appeal proceedings.
Applied in conjunction with Art. 7 Abs. 1 VGKE to grant compensation for necessary costs.
Applied in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG and Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG to grant compensation for necessary costs.
The request for free legal aid in the revision proceedings was deemed irrelevant because no court costs were levied.
Cited in the factual background regarding the lack of suspensive effect for a potential appeal against the initial decision.
Cited as the basis for applying the relevant articles of the BGG to the revision of decisions made by the Federal Administrative Court.
Applied in conjunction with Art. 47 VGG regarding the form and content of the revision request, requiring detailed justification.
Applied regarding the form and content of the revision request and the time limits for submission.
Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction over appeals against decisions of the Federal Office for Migration.
Cited in conjunction with Art. 31-33 VGG and Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG to establish the court's jurisdiction in asylum matters.
Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 1 AsylG and Art. 31-33 VGG to establish the court's jurisdiction in asylum matters.
Cited in the context of the reopened appeal proceedings, indicating that no further statement from the Federal Office for Migration would be sought.
The Federal Office for Migration based its initial decision to consider Italy responsible for the asylum application on this provision.
Cited as the principle of factual freezing, which determines that the situation at the time of the first asylum application is decisive, with specific exceptions.
Cited in the original appeal and the reasoning for revision, concerning the right to respect for private and family life.
The Federal Office for Migration based its decision not to enter into the asylum application and to order deportation to Italy on this provision.
Impliedly relevant for cost decisions, although not explicitly cited in the dispositive.
Impliedly relevant for legal aid decisions, although not explicitly cited in the dispositive.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D3298/2011
Urteil vom 29. Juli 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.______ geboren am (…)
Eritrea, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz (…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juni 2011 / D________
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N________ D3298/2011
Das Bundesverwaltungsgericht,
In Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 15. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
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dass er anlässlich der Befragung im B.______ vom 21. März 2011 unter anderem angab, aus Eritrea zu stammen, seinen Heimatstaat im (…) Desertion aus dem Militär verlassen zu haben und über den Sudan und Libyen im Juni 2003 nach Italien gereist zu sein, dass er in Italien um Asyl ersucht habe und ihm eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 2012, erteilt worden sei, mit der er sich bis zum 15. März 2011 in Italien aufgehalten habe (vgl. BFMProtokoll A5
S. 7),
dass er das im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung ausgestellte Identitätsdokument verloren habe (vgl. A5 S. 7), dass der Gesuchsteller die Frage, ob er in anderen Staaten um Asyl ersucht habe, verneinte mit der ergänzenden Bemerkung, nur in Italien, wo ihm Asyl gewährt worden sei, und in der Schweiz (vgl. A5 S. 7), dass er im Weiteren angab, im Juni 2008 sei er in den Sudan an eine Hochzeit eines Freundes gereist, wo er die äthiopische Staatsangehörige C.______ (…) kennengelernt und mit ihr eine Liebesbeziehung gehabt habe (vgl. A5 S. 4),
dass ihm C._______ drei Monate nach seiner Rückkehr nach Italien mitgeteilt habe, schwanger zu sein, worauf der Kontakt unfreiwillig abgebrochen sei,
dass er schliesslich durch einen Bekannten seines Freundes im Sudan erfahren habe, dass sich C._______ mit ihrer Tochter in der Schweiz aufhalte,
dass er ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts und weiterer Informationen zu seiner mutmasslichen Tochter am 15. März 2011 in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und den EurodacTreffer vom (…) und (…) dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Gesuchsteller angab, im Falle einer Rückkehr nach Italien bestünden für ihn keine Hindernisse, doch sei er in die Schweiz gekommen, um mit C._______und seiner mutmasslichen Tochter zusammen zu sein,
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 4. April 2011 um Wiederaufnahme des Gesuchstellers unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass es dabei unter anderem festhielt, der Gesuchsteller habe zwar angegeben, in die Schweiz gekommen zu sein, um mit seiner Tochter zusammen zu sein, sich indessen seiner Vaterschaft nicht sicher sei und weder die genaue Identität der mutmasslichen Tochter noch ihren Aufenthaltsort kenne,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Mai 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt wurden, dass in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, es stehe nicht fest, welchen Aufenthaltsstatus der Gesuchsteller in Italien habe, sei doch zwar anlässlich der Erstbefragung vom (…) protokolliert worden, dem Gesuchsteller sei in Italien der Flüchtlingsstatus gewährt worden, der Gesuchsteller indessen der Rechtsvertreterin gegenüber erklärt habe, seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht korrekt wiedergegeben worden, habe er doch in Italien lediglich eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass im Weiteren die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese – im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und dem Grundsatz der Einheit der Familie – den Umstand entsprechend würdigen könne, dass die Tochter des Gesuchstellers D.______ und deren Mutter C.______als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebten, dass der Gesuchsteller zwar die Tochter nicht offiziell anerkannt und nicht mit ihr zusammengelebt habe, doch falle diese Konstellation in den
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Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sei,
dass dem Gesuchsteller, sollten Zweifel an seiner bestehenden Vaterschaft bestehen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zu geben sei, diese mittels einer DNAAnalyse, welche nun möglich sei, zu belegen,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2011 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011 die Beschwerde vom 27. Mai 2011 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und Verfahrenskosten von Fr. 600. erhoben wurden, dass in diesem Urteil unter anderem festgehalten wurde, entgegen der Auffassung in der Beschwerde seien die Voraussetzungen für eine zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliegend nicht gegeben, da die Vaterschaft des Gesuchstellers nicht feststehe und der Antrag, eine DNAAnalyse machen zu lassen, abzuweisen sei, da der Gesuchsteller ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Vaterschaft abzuklären und gegebenfalls sein Kind anzuerkennen, dass in Anbetracht der genannten Sachlage nicht davon auszugehen sei, das Kindeswohl sei vorliegend von der Präsenz des Gesuchstellers abhängig,
dass der Gesuchsteller auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, fehle es doch unbestrittenermassen an einer gelebten Beziehung zur Mutter wie auch zum Kind, weshalb es keinen Anlass gebe, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO das Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass am 8. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2011 unter Beilage eines Vaterschaftsgutachtens vom 6. Juni 2011 einging, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Juni 2011 der Rechtsvertreterin die Eingabe vom 7. Juni 2011 mit dem Hinweis auf das am 8. Juni 2011 verschickte Urteil vom 7. Juni 2011 retournierte,
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dass der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2011 unter nochmaliger Einreichung des obengenannten Vaterschaftsgutachtens vom 6. Juni 2011 und eines Bestätigungsschreibens des E._______ vom 10. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 7. Juni 2011 beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
15. Juni 2011 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juli 2011 geltend machte, aus der beiliegenden Korrespondenz zwischen dem F._______ und dem Gesuchsteller gehe hervor, dass sich dieser auch offiziell um die Anerkennung seiner Tochter D._______ bemühe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es im Weiteren für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes die entsprechenden Art. 121128 BGG sinngemäss gelten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
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entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), dass der Gesuchsteller, hinreichend substantiiert, den Revisionsgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anruft, dass auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG) einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
dass eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind,
dass das Beweismittel zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein muss und daher nicht genügt, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250),
dass im Revisionsgesuch geltend gemacht wird, mit dem eingereichten Vaterschaftsgutachten vom 6. Juni 2011 erweise sich die Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011, wonach die Vaterschaft des Gesuchstellers nicht feststehe, als unzutreffend, dass ein Vaterschaftstest früher nicht möglich gewesen sei, da sich der Gesuchsteller und C._______ erst Mitte Mai 2011 wieder gefunden hätten,
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dass sich aus dem Bestätigungsschreibens des E._______ vom 10. Juni 2011 ergebe, dass der Gesuchsteller C.______ und seine Tochter D.______. regelmässig an den Wochenenden besuche, weshalb sich auch die weitere Einschätzung im Urteil vom 7. Juni 2011, wonach es an einer gelebten Beziehung des Gesuchstellers mit C.______ und deren Tochter fehle, weshalb der Gesuchsteller aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, nicht zutreffe, dass hierzu festzuhalten ist, dass das vor dem Beschwerdeurteil vom
7. Juni 2011 stammende Vaterschaftsgutachten vom 6. Juni 2011 zweifellos geeignet ist, den Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsache der Vaterschaft des Gesuchstellers zu erbringen,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die Tatsache der Vaterschaft revisionsrechtlich erheblich ist, das heisst, vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren zweifelsfrei festgestanden hätte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 gestützt auf Art. 20 Abs.
1 Bst. c DublinIIVO Italien für die Prüfung des am 15. März 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Gesuchstellers als zuständig erachtete, wobei es unter anderem auf die nicht näher substantiierte und damit nicht feststehende Vaterschaft des Gesuchstellers hinwies, dass indessen aufgrund des genannten Vaterschaftsgutachtens nun feststeht, dass der Gesuchsteller mit seiner Tochter D.______ in der Schweiz eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO hat, welcher in der Schweiz das Recht auf Aufenthalt in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, weshalb die Schweiz nach Art. 7 DublinII VO, vom mutmasslichen Wunsch der Betroffenen ausgehend, grundsätzlich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig gewesen wäre, dass jedoch zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff. DublinIIVO das so genannte SachverhaltsversteinerungsPrinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO gilt,
dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat massgeblich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt, ausser ein Mitgliedstaat würde der asylsuchenden Person eine D3298/2011
Aufenthaltsbewilligung erteilen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2010, S. 86), dass der Gesuchsteller am 24. Juni 2003 – und damit vor der Geburt seiner Tochter vom (…) – in Italien erstmals ein Asylgesuch stellte, weshalb in Anwendung des genannten Sachverhaltsversteinerungs Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO Italien weiterhin zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs wäre,
dass indessen in Abweichung dieses Prinzips Änderungen insoweit beachtlich sind, als sie in der DublinIIVO ausdrücklich geregelt sind, wobei das Selbsteintrittsrecht jedes Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO vorliegend relevant ist,
dass nämlich keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass das BFM, hätte die Vaterschaft des Gesuchstellers zu seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tochter D.________ bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz nachweislich festgestanden, in Anwendung von Art. 29a AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hätte, womit dem eingereichten Beweismittel zum Nachweis der Vaterschaft durchaus revisionsrechtliche Relevanz zukommt,
dass schliesslich keine unsorgfältige Prozessführung vorliegt, hat sich der Gesuchsteller doch, sobald nach Wiedervereinigung mit C.______und D._______ in der Lage, um den Nachweis seiner Vaterschaft bemüht und im Rahmen der Beschwerde den Antrag gestellt, ihm sei bei allfälligen Zweifeln an seiner Vaterschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zu geben, eine DNAAnalyse einzureichen, dieser Antrag im zu revidierenden Urteil jedoch abgewiesen wurde, dass bei dieser Sachlage der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben ist, weshalb der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, das Verfahren spruchreif ist und im Folgenden auf der aktuellen Aktengrundlage und ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme des BFM (vgl. Art. 111a
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Abs. 1 AsylG) eine Neubeurteilung der Beschwerdeeingabe vom 27. Mai 2011 vorgenommen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift zutreffend darauf hinweist, dass der Aufenthaltsstatus des Gesuchstellers in Italien – dem insbesondere bezüglich einer möglicherweise bereits erfolgten Asylgewährung durch die italienischen Behörden wesentliche Bedeutung zukommt – nicht feststeht, weshalb diesbezüglich ein unvollständig festgestellter
Sachverhalt vorliegt und das Verfahren zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass im Weiteren die Sache zur Würdigung des sich aus dem nachgereichten Vaterschaftsgutachten vom 6. Juni 2011 ergebenden Umstandes, dass der Gesuchsteller mit seiner Tochter D._______ in der Schweiz über eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin IIVO verfügt, welcher in der Schweiz das Recht auf Aufenthalt in ihrer Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, zurückzuweisen ist, dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese von der Vorinstanz im Rahmen des vorzunehmenden gesamthaften Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung zu prüfen sein werden,
dass bei diesem Ausgang gemäss Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG weder für das Revisions noch für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten zu erheben sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gegenstandslos ist, dass die mit Urteil vom 7. Juni 2011 auferlegten Kosten von Fr. 600., sollten diese bereits geleistet worden sein, dem Gesuchsteller zurückzuerstatten sind,
dass dem Gesuchsteller sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm sowohl im Revisions als auch im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen sind,
dass gestützt auf die als angemessen zu erachtenden Angaben im Revisionsgesuch vom 10. Juni 2011 und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreterin nach Einreichung des
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Revisionsgesuches kein weiterer Aufwand erwuchs, dem Gesuchsteller im Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 864. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten ist,
dass gestützt auf die Angaben in der Beschwerde vom 27. Mai 2011 und des weiteren geschätzten Aufwandes die vom BFM für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzugesetzen und das BFM anzuweisen ist, dem Gesuchsteller diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
3. Im Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die mit Urteil vom 7. Juni 2011 auferlegten Kosten von Fr. 600. werden dem Gesuchsteller, sollten diese bereits geleistet worden sein, vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
5. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 864. entrichtet.
6. Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. zu entrichten.
7. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
D3298/2011
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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