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D-3282/2015 • BVGer D-3282/2015 KI-generiert

Somali Asylum Seeker's Appeal Dismissed Over Lack of Credible Discrimination Claims

Geschäftsnummer D-3282/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker from Somalia appealed the rejection of his asylum claim and the order for his deportation. He claimed to be discriminated against as a member of the Gaboye minority group, which prevented him from finding work and integrating into society. The court found that his claims of discrimination were not credible, citing contradictions in his statements and his stated place of residence in a business district. The court ruled that deportation to Somaliland was permissible, not unduly burdensome, and feasible, as the region is considered relatively stable and the applicant had connections there and could potentially find support. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 3 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Somali Asylum Seeker's Appeal Dismissed Over Lack of Credible Discrimination Claims: He claimed to be discriminated against as a member of the Gaboye minority group, which prevented him from finding work and integrating into society. The court found that his claims of discrimination were not credible, citing contradictions in his statements and his stated place of residence in a business district. The court ruled that deportation to Somaliland was permissible, not unduly burdensome, and feasible, as the region is considered relatively stable and the applicant had connections there and could potentially find support. Therefore, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen Minderjährigkeit Klageschrift Unglaubhaftigkeit der Verfolgung Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 AsylG
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
Art. 65 Abs. 1 VwVG
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 110a AsylG
1 VwVG, Art. 110a AsylG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
31–33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Basis for confirming that the federal office's decision did not violate federal law and correctly established the relevant facts.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing the proceedings costs on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for determining the amount of the proceedings costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3282/2015/mel

Urteil vom 18. Juni 2015

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).

D-3282/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland am 20. März 2014 verliess, zunächst nach Äthiopien gelangte und schliesslich am 23. Juni 2014 von dort herkommend via den Sudan, Libyen und Italien illegal in die Schweiz einreiste,

dass er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 30. Juni 2014 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,

dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. April 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in E._______ geboren worden und sei als Kleinkind zusammen mit seinen Eltern nach B._______, Somaliland, gezogen,

dass er der Minderheitengruppe der Gaboye/Midgan angehöre und deshalb in seinem Heimatland ausgegrenzt und diskriminiert worden sei, dass er insbesondere dort keine Arbeit gefunden und daher dort keine Zukunft habe,

dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte,

dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

1. Mai 2015 – eröffnet am 4. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände in seinem Heimatstaat zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) qualifiziert werden,

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dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,

dass der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers, den Nordwesten von Somalia, durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,

dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

dass weiter beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 die Gesuche um Anweisung der Vorinstanz betreffend Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Juni 2015 einbezahlt wurde,

D-3282/2015

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass sich die Beschwerde vom 20. Mai 2015 den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern

4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

D-3282/2015

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somaliland) drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er gehöre einem Minderheitenclan an und werde an seinem Herkunftsort diskriminiert, da sein Clan und insbesondere sein Sub-Sub-Clan zur untersten Gesellschaftsschicht gehöre,

dass er daher in B._______ keine Arbeit finde, sozial isoliert und von Ausbeutung bedroht sei,

dass er vom Einkommen des Grossvaters gelebt habe, dieser nun jedoch aus Altersgründen nicht mehr arbeite,

dass er bei einer Rückkehr nach Somaliland niemanden habe, der ihn unterstützen würde, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Somaliland praxisgemäss nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, da sich die dortige Sicherheitsund Menschenrechtslage – im Gegensatz zu Zentralund Südsomalia – als relativ gut und stabil darstellt,

dass der Vollzug der Wegweisung dorthin daher praxisgemäss unter gewissen Bedingungen als zumutbar zu erachten ist, nämlich dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen kann (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-4720/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012, m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Kleinkind von E._______ nach B._______ umgezogen ist, danach bis zu seiner Ausreise im März 2014 dort gelebt hat und demnach eine enge Verbindung zu dieser Region aufweist,

dass mehrere seiner Familienangehörigen (Grosseltern, Geschwister) nach wie vor dort leben und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen ist, überdies davon auszugehen ist, er verfüge dort noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte (z.B. Freunde, Nachbarn),

dass er geltend machte, er sei ein Angehöriger des sozial unterprivilegierten Gaboye-Clans und habe deswegen keine Arbeit gefunden,

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dass diese Angaben allerdings zu bezweifeln sind, da er gleichzeitig vorbrachte, er habe in B._______ im Quartier F._______ gewohnt (vgl. A10 S. 5),

dass es sich indessen beim Quartier F._______ um das Geschäfts-zentrum von B._______ handelt, weshalb der Beschwerdeführer und sein Clan (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde, S. 5) kaum dort gelebt hätten, wenn er tatsächlich ein Gaboye wäre, dass nämlich die Gaboye in B._______ überwiegend im Aussenquartier G._______ leben (vgl. dazu beispielsweise den Bericht des Immigration and Refugee Board [IRB] of Canada vom 4. Dezember 2012: Somalia: The Gabooye [Midgan] people [etc.], Ziff.3), dass der Beschwerdeführer ausserdem aussagte, seine Grossmutter habe mit Bananen gehandelt (vgl. A26 S. 3),

dass jedoch Angehörige des Gaboye-Clans traditionell lediglich bestimmte, bei anderen Clan-Angehörigen als minderwertig erachtete Berufe ausüben (vgl. den erwähnten Bericht des IRB Canada, Ziff. 2), und der Handel mit Lebensmittel nicht dazu gehört,

dass aus diesen Gründen die geltend gemachte Zugehörigkeit zum Clan der Gaboye nicht glaubhaft ist,

dass sich der Beschwerdeführer ausserdem widersprach, indem er in der Anhörung erklärte, seine Grossmutter habe ihn und seine Geschwister mit ihrem Einkommen unterstützt, während er in der Beschwerde vorbringt, es sei der Grossvater gewesen, dieser habe als einziger eine Arbeit gehabt, dass die geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Hindernisse demzufolge nicht glaubhaft sind und vielmehr davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr ins Heimatland – allenfalls mit Unterstützung seines sozialen Umfeldes – eine Existenzgrundlage aufbauen,

dass er zudem die Möglichkeit hat, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte,

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dass der Vollzug der Wegweisung nach Somaliland demnach insgesamt als zumutbar zu erachten ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 3. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3282/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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