Asylum Seeker Deportation to Italy Upheld Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker's application was rejected, and he was ordered to be deported to Italy, as fingerprint data indicated he had previously applied for asylum there, establishing Italy's responsibility under the Dublin Regulation. The court found that the applicant's claims regarding family unity were unsubstantiated and that Italy, despite capacity issues, was not systematically violating international asylum law, thus upholding the rejection and deportation order.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012
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KI-generiertUsed as the primary ground for not entering the asylum application because the applicant could be sent to Italy, a state contractually responsible for the procedure.
Cited as the legal basis for ordering the removal to Italy, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
Cited as the basis for deciding on apparently unfounded appeals by a single judge with the consent of a second judge.
Cited to justify that the decision on the appeal only needs to be briefly reasoned.
Cited to establish that the appeal was filed within the deadline and in the correct form, thus allowing the court to consider it.
Cited for imposing the court costs on the appellant.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited for imposing court costs on the appellant.
Cited for rejecting the request for free legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3222/2012
Urteil vom 3. Juli 2012
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2012 (Poststempel:
15. Juni 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass überdies das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Ehefrau und deren (…) zu koordinieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der (angeblichen) Ehefrau des Beschwerdeführers, B.________ (N […]), beizog, welche am 26. Juni 2012 beim Gericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. März 2012 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Mai 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich in Italien aufgehalten zu haben und dort daktyloskopisch erfasst worden zu sein, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ angab, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er damit ein Asylgesuch gestellt habe, dass damit jedoch die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens unbestritten blieb und damit gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die vorinstanzliche Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie, indem das BFM mit keinem Wort den Umstand gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer mit B._______ (religiös) verheiratet sei und sich diese zusammen mit ihrem (…) ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte,
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dass das Bundesamt zumindest gehalten gewesen wäre, die Verfügungen betreffend den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu koordinieren,
dass der Beschwerdeführer damit implizit eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht vorträgt,
dass vorliegend vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, der sich aus Art. 29 bis 35 VwVG ergibt, verletzt hat,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungsbzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt, nicht zu dessen Zivilstand sowie den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Zuständigkeitsfrage äusserte,
dass der Beschwerdeführer jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen wurde, die von ihm anlässlich der persönlichen Befragung geschilderte religiöse Trauung werde nicht anerkannt, weshalb er für die weitere Dauer des Asylverfahrens als ledige Person behandelt werde (vgl. Akten BFM A 9/1),
dass es bei dieser Sachlage vertretbar erscheint, wenn das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen mehr zum Zivilstand des Beschwerdeführers machte, zumal der Beschwerdeführer
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weder Identitätspapiere oder andere Belege über die angebliche religiöse Heirat einreichte, noch in der Beschwerdeschrift darlegte, dass und inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung seines Zivilstandes unzutreffend wäre,
dass somit keine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ersichtlich ist,
dass nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung verankerten Souveränitätsklausel jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass in der Beschwerdeeingabe – wie vorstehend bereits erwähnt – ausgeführt wird, eine Ausschaffung nach Italien verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK), dass sich gemäss Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK jedenfalls keinen Anspruch für sich ableiten kann, da es sich bei seiner angeblichen Ehefrau sowie deren (…) ebenfalls um Asylsuchende handelt,
dass die Anwendung von Art. 8 EMRK im Übrigen voraussetzt, dass eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu
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berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS W ILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR [Grosse Kammer], K. und T. gegen Finnland, Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass sich weder aus den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers noch aus denjenigen seiner angeblichen Ehefrau ergibt, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wären, dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK Anlass geben würden, dass sich somit auch keine Koordination der Verfahren aufdrängte, dass der Beschwerdeführer sodann im Hinblick auf seinen (…) auf die allgemein prekäre Aufenthaltssituation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien hinweist,
dass nach dem vorstehend Gesagten die Situation des Beschwerdeführers unabhängig von derjenigen seiner angeblichen Ehefrau sowie deren (…) zu beurteilen ist, weshalb sich der Einwand als unbegründet erweist, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer selber und seiner anlässlich der Befragung vorgetragenen Einwendungen bezüglich der Verhältnisse in Italien für Flüchtlinge (vgl. Akten BFM A 6/12 S. 10) aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen,
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dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert, dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahmeund Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthaltsund Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht sofort in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze erwiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot und die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.),
dass vorliegende keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Italien riskieren, Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz erscheinen lassen würde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italilen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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