Asylum Applicant Fails to Submit Documents, Deportation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the federal office's decision to refuse asylum and order deportation because the applicant failed to submit identity or travel documents within the required 48 hours, and his explanations for this failure were deemed implausible and lacking substance, suggesting an intent to conceal his identity or travel circumstances. The court found the applicant's narrative of persecution to be illogical and unsubstantiated, further concluding that the conditions for non-refoulement were not met and that deportation to his home country was permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 7 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Applicant Fails to Submit Documents, Deportation Upheld: The court found the applicant's narrative of persecution to be illogical and unsubstantiated, further concluding that the conditions for non-refoulement were not met and that deportation to his home country was permissible, reasonable, and possible.
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KI-generiertThis provision was used to decide not to proceed with the asylum application because the applicant did not submit identity or travel documents within 48 hours.
This provision was considered in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG regarding the conditions under which an asylum application is not admitted.
This provision was applied to confirm that the principle of non-refoulement does not apply and there are no indications of inhumane treatment in Armenia.
This provision establishes that a refusal to admit an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.
This provision was used to assess the permissibility of expulsion, stating that expulsion is not permissible if it conflicts with Switzerland's international obligations.
This provision was used to assess the reasonableness of expulsion, considering situations like war or medical emergencies in the home country.
This provision was used to assess the possibility of expulsion, confirming that there are no obstacles to expulsion.
This provision was applied to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3210/2010 {T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2010
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (...), Armenien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 16. April 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 26. April 2010 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland zusammen mit seiner Familie in D._______ gewohnt, dass er am 1. März 2008 an einer Protestdemonstration gegen die Präsidentschaftswahlen teilgenommen habe, bei der die Teilnehmer von den Behörden fotografiert beziehungsweise gefilmt worden seien, dass er am 14. März 2008 während seiner Abwesenheit von der Polizei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration zu Hause gesucht worden sei,
dass die Polizei seiner Familie gesagt habe, dass er sich bei der Bezirkspolizei melden müsse, ansonsten er erhebliche Nachteile zu gewärtigen habe,
dass er sich deshalb während eines Monats bei seinen Verwandten versteckt habe und anschliessend nach Hause zurückgekehrt sei, in der Meinung, die Angelegenheit sei in Vergessenheit geraten, dass er jedoch am 6. Juli 2008 während seiner Abwesenheit von der Polizei erneut zu Hause gesucht worden sei, wobei diese seine Eltern massiv bedroht hätten,
dass sein Vater anschliessend von der Polizei an seinem Arbeitsort ständig aufgesucht worden sei, wobei er von ihnen unter Drohungen aufgefordert worden sei, ihn - den Beschwerdeführer - auszuliefern, dass er deshalb erneut bei seinen Verwandten untergetaucht sei, bis er am 7. August 2008 nach E._______ (Russland) gezogen sei, wo er bei seinem Onkel gewohnt und in einem Grillimbiss gearbeitet habe, dass er am 8. März 2010 während seiner Arbeit von betrunkenen Männern zusammengeschlagen worden sei,
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dass er einen der Männer im Gesicht verletzt habe, als er sich gegen die Angreifer gewehrt habe, und anschliessend geflohen sei, dass er am folgenden Tag erfahren habe, dass es sich bei diesen Männern um hochrangige Behördenmitglieder handle, die ihm Rache geschworen und einen Auftragskiller auf ihn angesetzt hätten, dass er daraufhin E._______ verlassen und bei einem Freund seines Onkels untergetaucht sei, bis er am 27. März 2010 mit der Hilfe eines Schleppers per Auto in die Ukraine gefahren sei, von wo er schliesslich per Minibus illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 28. April 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 6. April 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reisenoch ein Identitätspapier eingereicht,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seinen Pass in der Ukraine dem Schlepper ausgehändigt zu haben, dass grundsätzlich anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er sich in jedem Gastbeziehungsweise Asylland rechtsgenüglich identifizieren müsse, weshalb es wenig plausibel erscheine, dass er dem Schlepper seinen Pass ausgehändigt habe,
dass daher eine solche Aussage als Standardvorbringen zahlreicher Gesuchsteller taxiert werden müsse, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitätsund Reisepapiere auszuhändigen,
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dass zudem auch seine Aussagen zu seinen Reiseumständen äusserst realitätsfremd und ohne Substanz seien, dass überdies seine geltend gemachte Unkenntnis hinsichtlich der durchreisten Länder von der Ukraine bis in die Schweiz nicht stichhaltig sei, zumal strenge Visaund Passkontrollen bei der Einreise in den Schengen-Raum durchgeführt würden, dass daher davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer enthalte den Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vor, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen beziehungsweise um seine tatsächlichen Reiseumstände zu verschleiern,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich haltlos seien, zumal seine Schilderungen in sämtlichen Bereichen ohne Substanz seien und jeglicher Logik entbehren würden, dass insbesondere das behauptete behördliche Vorgehen in keiner Weise plausibel sei, da es unter anderem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die armenischen Behörden ihn nach der erstmaligen Suche vom 14. März 2008 erst wieder am 6. Juli 2008 gesucht haben sollen, dass es deshalb auch nicht plausibel sei, dass die Behörden nach dem 6. Juli 2008 seinen Vater mehrmals aufgesucht und ihm mit Haft gedroht haben sollen, falls sie den Beschwerdeführer nicht finden würden,
dass überdies zu erwähnen sei, dass an den Protesten anlässlich der Präsidentschaftswahlen im März 2008 laut allgemein zugänglicher Quellen zwischen 20'000 und 100'000 Oppositionsanhänger in D._______ teilgenommen haben, weshalb es abwegig sei, dass die armenischen Behörden einen solchen Aufwand betrieben haben sollen, einen einfachen Teilnehmer an Hand von Filmbeziehungsweise Fotoaufnahmen zu identifizieren und ihn monatelang zu verfolgen,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei vom BFM als Flüchtling anzuerkennen und es sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2010 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise plausibel sind und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass sodann die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er in Russland wegen der Schlägerei auch von der Polizei gesucht werde, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er dies anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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