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D-3186/2009 • BVGer D-3186/2009 KI-generiert

Asylum Claim and Removal Order Upheld Due to Lack of Credibility

Geschäftsnummer D-3186/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an asylum claim and the order for removal. The applicant arrived in Switzerland and claimed to have fled his home country due to sexual abuse by his father and others, and alleged his father had committed murder. However, the court found his account of his journey and the alleged abuse to be inconsistent, unsubstantiated, and lacking credibility. Specifically, the applicant's statements regarding travel details and the interactions with his father and church members were contradictory or implausible. Therefore, the court determined that the applicant did not meet the criteria for refugee status and that his removal was permissible, reasonable, and possible, dismissing his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Claim and Removal Order Upheld Due to Lack of Credibility: The applicant arrived in Switzerland and claimed to have fled his home country due to sexual abuse by his father and others, and alleged his father had committed murder. However, the court found his account of his journey and the alleged abuse to be inconsistent, unsubstantiated, and lacking credibility. Specifically, the applicant's statements regarding travel details and the interactions with his father and church members were contradictory or implausible. Therefore, the court determined that the applicant did not meet the criteria for refugee status and that his removal was permissible, reasonable, and possible, dismissing his appeal.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Abschiebung Flüchtlingsstatus mangelnde Glaubhaftigkeit Kirchenasyl Klageschrift Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used by the BFM to not enter into the asylum application and is confirmed by the court as justified.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

This provision was used by the BFM and the court to not enter into the asylum application and to decide on the refugee status.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that rejection or non-entry into an asylum application generally results in expulsion from Switzerland, which is confirmed as applicable.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision concerns the regulation of the foreigner's stay if expulsion is not permissible, not admissible, or not possible, and is mentioned in the context of considering it.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision prohibits forcing anyone to leave for a country where their life or freedom is endangered, and is cited as not being applicable in this case.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision states that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution, which is confirmed for this case.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner from traveling to their home country or a third country, and is cited as being observed.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision states that expulsion is not admissible if the foreigner is concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war or medical emergency, and is cited as not being applicable.

Art. 106 AsylG

This provision allows for challenging the violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness, and is cited as not being successfully demonstrated by the appellant.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision concerns the granting of free legal aid, and the request for it was rejected by the court.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the imposition of costs in legal proceedings, and the costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-3186/2009 {T 0/2}

Urteil vom 22. Mai 2009

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N .

D-3186/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Januar 2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 27. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 24. April 2009 durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe im Jahre 2001 den Grossvater (des Beschwerdeführers) getötet und sei in der Folge aus dem Heimatdorf vertrieben worden,

dass er sich mit dem Beschwerdeführer im Dorf S._______ niedergelassen und eine Brennerei betrieben habe, und er ausserdem als Priester des Voodoo-Kultes tätig gewesen sei, dass er (der Beschwerdeführer) seit seinem 21. Lebensjahr wiederholt von seinem Vater sexuell missbraucht worden sei, was ihn dazu bewogen habe, sich dem Priester seiner katholischen Kirchgemeinde anzuvertrauen,

dass sich der Priester damit begnügt habe, seinen Vater jeweils zu verwarnen,

dass er im Dezember 2007 im Haus des Priesters Zuflucht gesucht habe, nachdem ihn sein Vater mit zwei Kollegen sexuell missbraucht habe,

dass der Priester und andere Mitglieder der Kirchgemeinde seinen Vater hätten zur Rede stellen wollen, sich dieser jedoch dem Gespräch verweigert habe, weshalb der Priester und einige Kirchenmitglieder seine Ausreise aus Nigeria organisiert hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 11. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten

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Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe glaubhaft gemacht werden könnten,

dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Nigeria in die Schweiz ohne eigene Reisepapiere zurückgelegt, nicht gehört werden könne, zumal er nicht gewusst habe, in welcher libyschen Stadt er sich eingeschifft habe oder in welcher europäischen Stadt und in welchem europäischen Land er angekommen sei, dass seine Behauptung, er habe für die Reise nach Europa nichts bezahlt und sei während der ganzen Reise niemals kontrolliert worden, ebenso unglaubhaft sei,

dass seine Vorbringen zu seiner Reise in die Schweiz stereotyp, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,

dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über den angeblichen sexuellen Missbrauch durch seinen Vater und dessen Kollegen widersprüchlich, unsubstantiiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen seien, dass er sich beispielsweise bezüglich der Frage, ob es zwischen dem Priester und seinem Vater zu einem Gespräch gekommen sei, widersprüchlich geäussert habe,

dass er die im Zentrum seiner Vorbringen stehenden Handlungen seines Vaters und dessen Kollegen in einer stereotypen Weise geschildert habe, welche nicht den Eindruck aufkommen lasse, er berichte von persönlichen Erlebnissen,

dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-

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lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess,

dass er ferner in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2009 mitteilte, sie vertrete den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung nicht mehr,

dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum R._______ am 29. Oktober 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom

24. April 2009 zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe in seinem Alltagsleben in S._______ keine offiziellen Identitätspapiere benötigt und deshalb nicht die Kosten und Mühen auf sich genommen, solche zu beantragen, dass der Beschwerdeführer auf seiner Reise offizielle Kontrollen vermieden habe, weshalb entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen,

dass die angeblich widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Gespräch zwischen dem Priester und seinem Vater in Wirklichkeit gut miteinander vereinbar seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen wäre, sich wegen sexuellen Missbrauchs an die nigerianischen Behörden zu wenden, weil eine Strafanzeige als nutzlos anzusehen sei, dass in casu weitere Abklärungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates bezüglich männerspezifischer Verfolgung sowie des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative notwendig seien,

dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.

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BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),

dass er geltend machte, er habe sich in Libyen eingeschifft (vgl. A13/19 S. 5) und sei auf dem Seeweg nach Europa gelangt, weshalb er angesichts strikter Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäischen Union in der Lage hätte sein müssen, das bei der Einreise benützte Dokument zu den Akten zu reichen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 24. April 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),

dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b

S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in casu bestätigt,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geltend machte, es sei nach der letzten Vergewaltigung durch seinen Vater und zwei Kollegen zu einem Gespräch des Priesters mit seinem Vater gekommen (A4/8 S. 5), während er demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM ausführte, der Priester habe mehrere Gläubige über den Vorfall informiert, woraufhin einige Kirchgemeindemitglieder seinen Vater zu einem Gespräch eingeladen hätten, an dem sein Vater nicht habe teilnehmen wollen (A13/19 S. 11), dass sich aufgrund dieser unterschiedlichen Präsentation des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer der Eindruck aufdrängt, dieser habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,

dass das Vorbringen, ein getreues Kirchgemeindemitglied habe sich als Schlepper nach Marokko betätigt (A4/8 S. 6) eine deutlich positiver

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gefärbte Note enthält als die spätere Bemerkung, der Schlepper habe ihn in Marokko zurückgelassen und sei mit seinem Geld verschwunden (A13/19 S. 11, vgl. auch A4/8 Ziff. 16 S. 7), was wiederum auf den fehlenden Realitätsbezug der Schilderungen hindeutet, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs sei in Nigeria nutzlos, ebenso wirklichkeitsfremd erscheint wie die sinngemässe Behauptung des Beschwerdeführers, der Priester und einige Kirchenmitglieder hätten die Kosten seines Ausflugs nach Europa aus eigenen Mitteln bestritten, dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, dass es sich in diesem Zusammenhang erübrigt, weitere Abklärungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates bezüglich männerspezifischer Verfolgung sowie des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt vom Jahre 2001 bis zum Januar 2008 als Händler und mit Hilfsarbeiten bei der Produktion eines alkoholischen Getränks verdienen konnte, weshalb davon auszugehen ist, er habe das Grundprinzip jeglicher Handelstätigkeit - Kauf zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile in ausreichendem Masse verinnerlicht und könne damit auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt verdienen, dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, aufgrund seiner wirtschaftlichen Aktivitäten einen teuren, angeblich sogar begleiteten Ausflug nach Europa leisten konnte, weshalb jedenfalls nicht davon

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auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und

2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,

dass mit Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier;

in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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