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D-3090/2009 • BVGer D-3090/2009 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Due to Lack of Documents and Inconsistent Claims

Geschäftsnummer D-3090/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker's claim was denied because he failed to provide travel or identity documents within 48 hours of filing his asylum application, nor did he provide credible reasons for this failure. The court found his claims regarding his reasons for fleeing and his lack of documents to be inconsistent and unbelievable, and determined that his asserted persecution was based on private disputes, not grounds for asylum. Consequently, the court upheld the decision to deny entry into the asylum procedure and ordered the individual's removal from the country.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Seeker Denied Due to Lack of Documents and Inconsistent Claims: The court found his claims regarding his reasons for fleeing and his lack of documents to be inconsistent and unbelievable, and determined that his asserted persecution was based on private disputes, not grounds for asylum. Consequently, the court upheld the decision to deny entry into the asylum procedure and ordered the individual's removal from the country.

Schlagwörter

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Asylverfahren Aufenthaltsbewilligung Reisedokumente Abschiebung Verfolgung Ausweisungsgrund Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
Mai 2009 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Art. 105 AsylG
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Art. 108 Abs. 2 AsylG
dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
Art. 6 AsylG
2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 111 Bst
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision is the legal basis for not entering into the asylum application because the applicant did not submit identity papers within the required timeframe.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the basis for upholding the order of expulsion because the applicant does not possess a residence permit and has no right to one.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision is used to determine that the execution of the expulsion is permissible, reasonable, and possible, thus denying the request for temporary admission.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing the procedural costs on the appellant.

Art. 1 - 3 VGKE

These provisions are cited for establishing the amount of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-3090/2009 {T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2009

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N _______.

D-3090/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – nachdem er am 2. August 2008 von der Grenzwacht aufgegriffen worden war – am 3. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,

dass er vom BFM am 12. August 2008 kurz befragt und am 3. April 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei zur Hauptsache geltend machte, er stamme aus einem Dorf im Südosten des Landes und er habe Nigeria verlassen müssen, da ihm von Seiten einer Familie aus seinem Dorf der Tod drohe, nachdem er an einem Mann aus dieser Familie homosexuelle Handlungen versucht respektive vorgenommen habe, dass er keine Reiseoder Identitätspapiere vorlegte, wobei er auf Fragen hin anführte, er habe seine Reise ohne Papiere absolviert, da er ausser einem Taufschein noch nie Papiere besessen habe, dass er zu den Umständen seiner Ausreise angab, es sei alles für ihn organisiert worden und er sei – ohne je kontrolliert worden zu sein – auf dem Seeweg von Port Harcourt nach Europa gelangt, wobei er aber weder den Namen des Schiffes noch jenen des Zielhafens, die genaue Reisedauer oder den für die Reise bezahlten Preis kenne, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die vorgebrachten Gesuchsgründe seien aufgrund von klaren Widersprüchen unglaubhaft und im Falle des Beschwerdeführers spräche keine Gründe gegen eine Rückkehr in dessen Heimatstaat,

dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,

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dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er die ihm vom BFM vorgehaltenen Widersprüche teilweise zu erklären respektive zu relativieren versuchte, dass er ferner das Vorbringen bekräftigte, er habe noch nie über ein Identitätspapier verfügt, und schliesslich geltend machte, er habe sich in ganz Nigeria vor Nachstellung zu fürchten, da ihn jene Familie überall ausfindig machen könne,

dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die fristund formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – unter Vorbehalt des nachfolgenden Punktes – einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

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dass daher die Asylgewährung keinen Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs demgegenüber nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vom Beschwerdeführer keine Papiere vorgelegt wurden, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

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dass zum einen seine Angaben über seine Reise von Nigeria nach Europa jeglicher Substanz entbehren und von daher als haltlos zu bezeichnen sind,

dass zum andern seine Ausführungen über den angeblichen Nicht-Besitz von Identitätspapieren – ein blosser Verweis auf Schmiergeldzahlungen (vgl. act. A 5, Ziff. 14) – keinen nachvollziehbaren Gehalt aufweisen,

dass vor diesem Hintergrund das auf Beschwerdebene bekräftigte Vorbringen, er habe sich in der Vergangenheit einmal um die Ausstellung einer Identitätskarte bemüht, jedoch nie eine erhalten (vgl. act. A5, Ziff. 13), als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf klare Widersprüchen verweist, welche die Gesuchsvorbringen als offenkundig unglaubhaft erscheinen lassen,

dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführungen – soweit sie sich nicht in einer Repetition seiner Gesuchsvorbringen erschöpfen – als blosse Anpassung seiner Vorbringen an die vorinstanzlichen Vorhalte erweisen,

dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht nur in seinen Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen in Widersprüche verstrickt hat, sondern auch seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen von massiven Ungereimtheiten durchsetzt sind, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass vom Beschwerdeführer ohnehin kein Sachverhalt geltend gemacht wird, welcher ein Eintreten auf sein Asylgesuch zu rechtfertigen vermöchte, dass er sich im Resultat bloss auf eine rein private Verfolgungssituation beruft, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen lässt und daher – wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen – nicht asylrelevant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.),

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dass sich die behauptete Verfolgungssituation gleichzeitig auf einen offenkundig lokal eng begrenzten Raum beschränkt (sein Heimatdorf), womit sich der Beschwerdeführer den angeblichen Nachstellungen von Seiten einer verfeindeten Familie ohne weiteres durch einen Umzug innerhalb seines Heimatstaates hätte entziehen können, was von ihm auf Frage hin denn auch bestätigt wurde (vgl. act. A11, F. 123), dass das Beschwerdevorbringen betreffend eine landesweite Verfolgungssituation vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria – das Land weist mehr als 140 Millionen Einwohner auf – als haltlos zu erkennen ist,

dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen eine Rückkehr spricht,

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dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesem Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand: