Asylum Family's Right to be Heard Violated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum applicant and his four children, who requested asylum from abroad, appealed the rejection of their asylum claims and the denial of entry permits. The court found that the initial asylum application clearly indicated the applicant had four children, and subsequent submissions included details and photos of all family members, indicating a joint request for entry. The court ruled that the federal office had violated the children's right to be heard by issuing a decision solely addressing the applicant and failing to consider the children's circumstances, thus invalidating the initial decision and remanding the case for proper reconsideration.
Legislator-Regeste
AmtlichAsylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2013
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KI-generiertCited as a basis for the violation of the right to be heard.
Cited as a basis for the violation of the right to be heard.
Cited as a basis for the violation of the right to be heard.
Cited as the basis for not imposing any court costs.
Cited as the basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3069/2014
Urteil vom 13. Juni 2014
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien A._______, geboren (…), und dessen Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
D-3069/2014
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 (A._______) mit Schreiben in englischer Sprache vom 31. März 2011 (Datum Eingang: 10. April 2011) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz für sich und seine vier Kinder ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 2. August 2013 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und ihn gleichzeitig aufforderte innert Frist zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. November 2013 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen und insbesondere detaillierte Informationen bezüglich ihrer Identität sowie unter anderem Fotos der Kinder zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2013 – eröffnet am
20. April 2014 – mit ausschliesslichem Bezug auf den Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom
12. Mai 2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG nicht vorliegt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer 1 im Schreiben vom 31. März 2011, welches das Asylverfahren auslöste, bereits ausdrücklich darauf aufmerksam machte, er sei Vater von vier Kindern,
dass denn alle fünf Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom
3. November 2013 (Eingang Botschaft) Details zu ihrer Identität bekannt gaben sowie Fotos zu den Akten reichten, dass sich die Begründung des Asylgesuchs auch auf die Lebensumstände der vier Kinder bezieht und deutlich wird, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich die gemeinsame Einreise in die Schweiz beantragten,
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dass es sich ausserdem bei allen vier Kindern um Minderjährige handelt, welche schon aufgrund dieses Umstandes in das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 eingeschlossen werden müssen, dass somit die vier Kinder des Beschwerdeführers 1 auch als Parteien gemäss Art. 6 VwVG anzusehen sind, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von der verfügenden Behörde verlangt, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung lediglich auf den Beschwerdeführer 1 bezieht,
dass zwar im Sachverhalt erwähnt wird, der Beschwerdeführer 1 habe vier Kinder, die Begründung der Verfügung jedoch in keinster Weise auf die Existenz der Kinder und deren Lebensumstände eingeht, dass mit diesem Vorgehen der Anspruch der vier Kinder des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör in massgebender Weise verletzt wurde (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 25. November 2013 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur
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Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind und ihnen daher keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 25. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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