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D-3046/2026 • BVGer D-3046/2026 KI-generiert

Asylum Denial and Deportation Upheld for Claimed Kurdish Appellants

Geschäftsnummer D-3046/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the State Secretariat for Migration's (SEM) decision to deny asylum and order deportation. The appellants, claiming Kurdish ethnicity from Turkey, argued they faced persecution due to past legal issues and alleged collaboration with intelligence services. However, the court found their claims unsubstantiated, noting that past events were too distant or not causally linked to their departure, their collaboration was beneficial rather than detrimental, and evidence for current alleged legal proceedings was insufficient or fabricated. The court concluded that the appellants failed to prove refugee status, and deportation was permissible, reasonable, and possible, thus upholding the SEM's decision and ordering the appellants to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial and Deportation Upheld for Claimed Kurdish Appellants: The appellants, claiming Kurdish ethnicity from Turkey, argued they faced persecution due to past legal issues and alleged collaboration with intelligence services. However, the court found their claims unsubstantiated, noting that past events were too distant or not causally linked to their departure, their collaboration was beneficial rather than detrimental, and evidence for current alleged legal proceedings was insufficient or fabricated. The court concluded that the appellants failed to prove refugee status, and deportation was permissible, reasonable, and possible, thus upholding the SEM's decision and ordering the appellants to pay court costs.

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren kurdische Volkszugehörigkeit Staatssekretariat für Migration Verfolgung Flüchtling Asylgesuch einer türkischen Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 AsylG

Used to establish that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against SEM decisions in asylum matters and that the appellants are authorized to file the appeal.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Defines who is considered a refugee, serving as the basis for assessing the appellants' claims.

Art. 7 AsylG

States that refugee status must be proven or at least made plausible, which is a requirement the appellants failed to meet.

Art. 44 AsylG

Governs the order for departure from Switzerland and the conditions under which provisional admission is regulated.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Used in conjunction with Art. 33 Abs. 1 FK to determine the admissibility of expulsion, considering the absence of indications of persecution relevant to refugee law.

Art. 47 Abs. 1 AsylG

States that it is incumbent upon the appellants to obtain the necessary travel documents for their return.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to confirm that the appeal was admissible due to timely and formal submission.

Art. 111 Bst. e AsylG

Justifies the decision by a single judge with the consent of another judge because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

States that the judgment only needs to be summarily reasoned in cases decided by a single judge due to the appeal being manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Justifies the waiver of written pleadings.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

Relates to the regulation of the stay status by the SEM when expulsion is not permissible, unreasonable, or impossible, and is referenced in the context of provisional admission.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Cited to confirm that expulsion is permissible considering the absence of indications of persecution relevant to refugee law and mistreatment contrary to human rights.

Art. 5 VwVG

Used to establish that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against SEM decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appellants are authorized to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeal was admissible due to timely and formal submission.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

States that the appeal has suspensive effect, rendering the request for suspensive effect moot.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Imposes the procedural costs on the appellants.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Refers to the request for exemption from the advance payment of costs, which became moot with the judgment.

Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to determine the amount of the procedural costs.

Art. 31–33 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the definitive jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 3 Ziff. 1 BGG

Used to establish that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 3 EMRK

Cited in the context of assessing the risk of treatment contrary to human rights upon return to the home country.

Art. 33 Abs. 1 FK

Used in conjunction with Art. 5 Abs. 1 AsylG to determine the admissibility of expulsion, considering the absence of indications of persecution relevant to refugee law.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3046/2026

Urteil vom 28. Mai 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 1. April 2026 / N (…).

D-3046/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der volljährige Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 und die volljährige Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder am

23. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 23. Januar 2024, 22. April 2024, 15. Juli 2024 respektive 27. Januar 2025 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,

dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in der Provinz (…) gelebt, wo der Beschwerdeführer, der Tourismus und Betriebswirtschaft studiert habe, als Beamter und die Beschwerdeführerin als medizinische Sekretärin tätig gewesen seien,

dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der volljährige Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 wie auch während seines Militärdienstes einige Zeit inhaftiert worden, woraufhin er mit dem heimatlichen Geheimdienst ein Abkommen geschlossen und bis zu seiner Ausreise mit diesem zusammengearbeitet habe, dass es im Jahr 2022 zu einer Auseinandersetzung mit heimatlichen Polizisten gekommen sei, weshalb gegen den volljährigen Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Verhinderung der Ausübung der Arbeit der Polizei eröffnet worden seien, dass mittlerweile weitere Strafverfahren gegen ihn hängig seien, diese jedoch der Geheimhaltung unterliegen würden, dass die volljährige Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Beschwerdeführers wiederholt durch die Behörden aufgesucht worden sei, dass die Beschwerdeführenden unter anderem zahlreiche fremdsprachige Justizdokumente (ausschliesslich in Kopie) sowie undatierte Fotografien zu den Akten reichten,

dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2026 – eröffnet am 7. April 2026 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. April 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben

D-3046/2026

und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie (eventualiter) vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass der Beschwerde unter anderem zahlreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie), undatierte Fotografien, Internetartikel sowie Auszüge aus sozialen Medien beilagen,

und es erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den eventualiter gestellten Prozessantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass, soweit in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, indem die Beschwerdeführenden vorbringen, es habe im erstinstanzlichen Verfahren «Probleme mit fehlerhaften Übersetzungen» gegeben (vgl. Beschwerde, S.5), eine solche zu verneinen ist, finden sich in den Akten doch keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörungen beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen, dass die in der Beschwerde angedeuteten Verständigungsprobleme, die nicht weiter substantiiert werden, denn auch nachgeschoben erscheinen, nachdem der volljährige Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, dass die Protokolle vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprächen (vgl. A13/18, S. 18; A54/16, S. 16 und A59/21, S. 21), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiederholungen bereits geäusserter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen,

dass zunächst festzustellen ist, die angebliche Inhaftierung und Folter des volljährigen Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden von 2006 flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, waren diese 20 Jahre zurückliegenden Ereignisse – bei Wahrunterstellung – offensichtlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat,

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dass dem volljährigen Beschwerdeführer durch seine Zusammenarbeit mit dem heimatlichen Geheimdienst offensichtlich keinerlei ernsthafte Nachteile entstanden sind und diese für ihn stattdessen profitabel war (z.B. seine Anstellung als Beamter, seine Tätigkeit in «verschiedenen leitenden Positionen», sein eigenen Angaben zufolge hohes Einkommen; vgl. Beschwerde, S. 4 und 5),

dass für sein Engagement für verschiedene Gewerkschaften und Vereine Gleiches gilt, nachdem er dadurch weder Nachteile erlitt noch sich Hinweise in den Akten darauf finden, solche könnten ihn nach seiner Rückkehr in die Türkei erwarten, zumal seine diesbezüglichen Aktivitäten, welche er rund drei Jahre vor seiner Ausreise einstellte (vgl. A59/21 F112 f.) ebenso wenig kausal für seine Ausreise scheinen, dass die geltend gemachten Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen «Widerstand gegen die Staatsgewalt und Verhinderung der Ausübung der Arbeit der Polizei» – welche er bewusst provoziert habe – bereits abgeschlossen sind und er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. A59/21 F73 ff. und BM034), weswegen die Vorinstanz zu Recht feststellte, diese seien flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz, dass für die weiter vorgebrachten Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei wegen Kreditwucher und gegen einen Bankdirektor (vgl. A54/16 F95) Gleiches gilt, zumal diese Verfahren – bei Wahrunterstellung – augenscheinlich zivilrechtlicher Natur sind, dass der volljährige Beschwerdeführer auch aus dem geltend gemachten Strafverfahren unter Geheimhaltungsbeschluss nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er dazu – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keinerlei Beweismittel vorzulegen vermag (vgl. A64/4), was das Gericht an der tatsächlichen Rechtshängigkeit dieses nicht näher substantiierten Verfahrens zweifeln lässt,

dass gesamthaft betrachtet der Eindruck entsteht, der volljährige Beschwerdeführer habe die angebliche Rechtshängigkeit des nunmehr geltend gemachten Strafverfahrens bewusst konstruiert respektive provoziert, um für sich und seine Familie in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen,

dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls – sofern dergleichen für den volljährigen Beschwerdeführer überhaupt vorliegt – noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet

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(vgl. Urteil des BVGer D-6541/2023, D-250/2024 vom 2. Dezember 2025

E. 5.2.2),

dass die zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise die Strafverfahren des volljährigen Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal türkischen Verfahrensakten praxisgemäss kein hoher Beweiswert zukommt, sind diese doch sehr manipulationsanfällig und ist auch der Kauf von Verfahrensakten im türkischen Kontext ohne weiteres möglich (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 6.3.2; E-10020/2025 vom 18. März 2026 E. 8.2),

dass die Beschwerdeführenden auch aus dem unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, der volljährige Beschwerdeführer stehe auch «im Visier […] der Organisationen PKK und der Fethullah Gülen Bewegung» (vgl. Beschwerde, S. 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, machen sie doch auch in diesem Zusammenhang keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile geltend, wobei dieses Vorbringen auch als nachgeschoben zu qualifizieren ist, nachdem der Beschwerdeführer dergleichen im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend machte, dass mangels entsprechender Hinweise in den Akten auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer behauptungsweise politisch aktiven Verwandten, nicht von einer solchen auszugehen ist,

dass der Umstand, dass einer der Brüder des volljährigen Beschwerdeführers augenscheinlich unbehelligt im Staatsdienst tätig ist (vgl. A13/18 F53) diese Einschätzung bestätigt,

dass das angebliche Interesse der heimatlichen Behörden an den Beschwerdeführenden ohnehin sehr unwahrscheinlich ist, nachdem zunächst der volljährige Beschwerdeführer mit seinem «grünen Pass» für Staatsangestellte und einige Monate darauf auch die volljährige Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern (zweimalig) augenscheinlich problemlos und legal auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste (vgl. A13/18 F17 und F70 f. und A42/11 F17),

dass der Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz nicht um Asyl nachsuchten und sie stattdessen offensichtlich problemlos in die Türkei zurückkehrten, diesen Eindruck bestätigt (vgl. A42/11 F32, F47 ff. und F68),

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dass die geltend gemachte Bedrohungslage angesichts der offensichtlich widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise denn ohnehin unwahrscheinlich erscheint, gab doch die Beschwerdeführerin an, sie und die gemeinsamen Kinder hätten mit der Ausreise zugewartet, da die Kinder «noch Schule hatten», während der volljährige Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, eine Ausreise sei zunächst nicht möglich gewesen, da die türkischen Behörden dem jüngsten Kind die Ausstellung/Aushändigung eines Reisepasses verweigert hätten (vgl. A13/ F66 und A42/11 F51),

dass in diesem Zusammenhang auch festzustellen ist, dass das Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers er habe nur ausreisen können, da eine gegen ihn verhängte Ausreisesperre durch Bestechung der Behörden aufgehoben worden sei (vgl. A54/16 F112 und A59/21 F54), konstruiert erscheint, nachdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb er erst rund ein Jahr nach Aufhebung besagter Sperre den Heimatstaat verliess, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24

E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten

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Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 8.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 13.2),

dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A82/18 S. 15), welchen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen, wobei aus den Akten offensichtlich keine Hinweise ersichtlich sind, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstünden, dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielten sich die minderjährigen Beschwerdeführenden lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und werden gemeinsam mit ihren Eltern – ihrer Hauptbezugsperson – in den Heimatstaat zurückkehren, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Besch-

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werde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, wobei sie gemäss den Akten ohnehin nicht mittellos sind, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne