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D-304/2009 • BVGer D-304/2009 KI-generiert

Asylum seeker's appeal delay not excused due to failure to seek timely assistance.

Geschäftsnummer D-304/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an asylum seeker's request for the reinstatement of the appeal period and consequently did not consider their appeal against the rejection of their asylum application and removal order. The court found that while the asylum seeker had filed the request for reinstatement within the statutory period and simultaneously lodged the appeal, they failed to demonstrate an excusable reason for the delay in filing the appeal. The court reasoned that the asylum seeker's inability to find assistance in drafting the appeal in a timely manner did not constitute an objectively compelling reason, as they could have reasonably sought help from organizations within their reception center, and therefore, the delay was not considered unavoidable.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 24 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VGG; Asylum seeker's appeal delay not excused due to failure to seek timely assistance: The court found that while the asylum seeker had filed the request for reinstatement within the statutory period and simultaneously lodged the appeal, they failed to demonstrate an excusable reason for the delay in filing the appeal. The court reasoned that the asylum seeker's inability to find assistance in drafting the appeal in a timely manner did not constitute an objectively compelling reason, as they could have reasonably sought help from organizations within their reception center, and therefore, the delay was not considered unavoidable.

Schlagwörter

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verspätetes Asylgesuch unverschuldete Säumnis Amtshilfe Abschiebung Klagefrist triftige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for considering and ultimately rejecting the request for reinstatement of the appeal period.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1 und 3 VGKE

Cited as the basis for determining the amount of the costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-304/2009/ {T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2009

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.

Parteien A._______, geboren _______, China, _______, _______, Beschwerdeführer und Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N _______.

D-304/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 22. November 2008 mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Belgien anordnete,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom

17. Januar 2009 (Fax und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei unter anderem sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch zuständig ist für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Entscheid vom

23. Dezember 2008 vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), da die Beschwerde verspätet eingereicht wurde und somit unzulässig ist (vgl. dazu nachfolgend),

dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidet, dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),

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dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass per Telefax übermittelte Rechtsschriften als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG verbessert werden (Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass die angefochtene Verfügung den Akten zufolge am 23. Dezember 2008 eröffnet wurde und demnach die Frist von fünf Arbeitstagen am

5. Januar 2009 abgelaufen ist (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die am 17. Januar 2009 eingereichte Beschwerde somit verspätet ist, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird, dass er in der Beschwerde jedoch geltend macht, es sei ihm nicht gelungen, rechtzeitig jemanden zu finden, der ihm bei der Abfassung einer Beschwerde hätte behilflich sein können, dass er die Rechtsberatung in (...) aufgesucht und dort einige Adressen von Tibetern erhalten habe,

dass diese Personen allerdings nicht in der Lage gewesen seien, ihm beim Schreiben der Beschwerde zu helfen, dass er erst jetzt Landsleute gefunden habe, welche ihm geholfen hätten,

dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen ausserdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung),

dass mit der Eingabe vom 17. Januar 2009 zwar die formellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs erfüllt sind

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(Gesuchseinreichung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und gleichzeitige Anhebung der versäumten Beschwerde), dass hingegen - wie nachfolgend aufgezeigt - die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist offensichtlich nicht erfüllt sind, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,

S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),

dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf,

dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass der Gesuchsteller den Nachweis, wonach die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht habe gewahrt werden können, zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und blosses Glaubhaftmachen somit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,

S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuchs lediglich geltend macht, er habe zunächst niemanden gefunden, der ihm bei der Abfassung der Beschwerde hätte behilflich sein können,

dass dies indessen kein zureichender Grund für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist darstellt, da es dem Beschwerdeführer ohne

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weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig an eine kompetente Hilfsperson zu wenden,

dass er sich beispielsweise auch im Empfangsund Verfahrenszentrum, in welchem er zurzeit untergebracht ist, nach entsprechenden Hilfsorganisationen hätte erkundigen können, dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte bei Aufwendung der üblichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Beschwerde rechtzeitig einreichen können, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung für die Fristversäumnis nach dem Gesagten nicht als objektiv zwingenden Grund für die verspätete Einreichung der Beschwere erachtet und die Fristversäumnis demnach nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demzufolge abzuweisen ist,

dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 17. Januar 2009 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des geringen Aufwands reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- das _______ (per Telefax)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

Versand: