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D-2981/2017 • BVGer D-2981/2017 KI-generiert

Asylum Seeker's Dublin III Claim Dismissed by Swiss Court

Geschäftsnummer D-2981/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, who had previously applied for asylum in Germany, filed a new asylum claim in Switzerland. Fingerprint data confirmed his prior application in Germany, and Germany agreed to take him back under the Dublin III Regulation. The Swiss asylum authority dismissed the claim and ordered removal to Germany, a decision the asylum seeker appealed. The court upheld the dismissal, reasoning that Germany was the responsible state under the Dublin III Regulation, and the applicant failed to provide credible evidence of systemic flaws in the German asylum system that would warrant Switzerland taking responsibility for his claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylverfahren Abschiebung Beweisführung Neuanmeldung Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used to dismiss the appeal against the SEM's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

Used to order the transfer to Germany.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the appellant.

Art. 105 AsylG

Confirms the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Confirms that the appeal was filed in time and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Justification for the decision to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Justification for the summary reasoning of the decision and for waiving a written exchange.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Underpins the principle that each asylum application is examined by a single member state.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO

States the obligation of the responsible member state to admit an applicant.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

Defines when the procedure for determining the responsible member state is initiated.

Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG

The primary legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

Legal basis for ordering the transfer of the appellant to Germany.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Refers to the SEM's discretion in applying this provision.

Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG

Refers to the possibility of reviewing the SEM's exercise of discretion for illegality.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Refers to the ordering of the transfer to Germany.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG

Provisions related to obstacles to execution which are not to be examined in this case.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Legal basis for the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2981/2017

Urteil vom 22. Juni 2017

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._________, geboren am (…), Eritrea, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N_________ D-2981/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,

dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom

5. Mai 2017 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde und er unter anderem angab, er sei zwei Jahre lang in einem Asylwohnheim “vergessen worden“ und das von ihm ausgefüllte Formular sei unbeantwortet geblieben, dass das SEM die deutschen Behörden am 8. Mai 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2017 das Übernahmeersuchen guthiessen,

dass das SEM mit – am 17. Mai 2017 eröffneter – Verfügung vom 11. Mai 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2017 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-VO nach Deutschland wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, mit den (sinngemässen) Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum

12. Juni 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2017 das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Mai 2017 guthiessen, womit die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,

dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann der Beschwerdeführer doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat

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zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,

dass an dieser Einschätzung die nicht näher belegten, widersprüchlichen und realitätsfernen Behauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise in der Beschwerde, zwei Jahre in Deutschland gelebt zu haben, ohne dass sein Antrag von den deutschen Behörden behandelt worden sei beziehungsweise in Deutschland als abgewiesener Asylsuchender ohne Perspektiven leben zu müssen, nichts ändern,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 6. Juni 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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