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D-2974/2013 • BVGer D-2974/2013 KI-generiert

Switzerland Asylum Denial for Eritrean Refugee Upheld

Geschäftsnummer D-2974/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the denial of asylum and entry into Switzerland for an individual seeking refuge from Eritrea, finding that the applicant could reasonably seek protection in Sudan. Despite acknowledging the difficulties faced by Eritrean refugees in Sudan, the court determined there were no concrete indications that continued stay in Sudan was impossible or unreasonable, particularly since registration with UNHCR offered a path to protection. The court also noted the applicant's lack of strong ties to Switzerland and dismissed as unsubstantiated the claims of immediate danger and threats that were only presented at the appeal stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2013

Schlagwörter

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eritreischer Flüchtling sachliche Unzuständigkeit Asylgesetz Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft albanisches Asylgesuch Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for reviewing the appeal for violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions on obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

States that the reasoning for decisions on obviously unfounded appeals can be summarized.

Art. 52 Abs. 2 AsylG

Cited by the BFM as a potential ground for refusing asylum if the applicant can be expected to seek admission in another state, and by the court in its reasoning for upholding the BFM's decision.

Art. 20 Abs. 2 AsylG

Cited in the court's reasoning regarding the conditions for granting an entry permit for fact-finding.

Art. 19 AsylG

Cited in the court's reasoning regarding the possibility of filing an asylum application abroad.

Art. 10 Abs. 1 AsylV 1

Cited in the court's reasoning regarding the procedure at Swiss representations abroad, specifically the interview.

Art. 10 Abs. 2 AsylV 1

Cited in the court's reasoning regarding the procedure at Swiss representations abroad, specifically written submissions when an interview is not possible.

Art. 3 AsylG

Cited as the basis for granting asylum to refugees, defining who is considered a refugee, and in the court's reasoning on the conditions for entry permits.

Art. 7 AsylG

Cited by the court in its reasoning regarding the grounds for refusing an asylum application filed abroad.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The basis for ordering the appellant to bear the costs of the proceedings, but waived in this case.

Art. 2 Bst. b VGKE

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for waiving the imposition of procedural costs.

Art. 31 VGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions according to Art. 5 VwVG.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals.

Art. 33 VGG

Identifies the BFM as a lower authority within the meaning of Art. 32 VGG.

Art. 32 VGG

States that there are no exceptions to the Federal Administrative Court's jurisdiction in this matter.

Art. 105 AsylG

States that the Federal Administrative Court decides definitively in asylum matters, except in cases of extradition requests.

Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in relation to the definitive nature of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as grounds for the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as grounds for the admissibility of the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited as grounds for the admissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2974/2013

Urteil vom 8. August 2013

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.

Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).

D-2974/2013

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 25. März 2011 (Eingang am 10. April 2011) gelangte der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, an die schweizerische Botschaft in Khartum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz.

B. Mit Schreiben vom 19. November 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandgesuchs und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufenthalt im Sudan, in Italien und in Libyen. Ausserdem forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen.

C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 21. Januar 2013 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs, beantwortete die ihm konkret gestellten Fragen und reichte die Kopie seiner Identitätskarte (Nr. […]) sowie die Kopie eines Flüchtlingszertifikats des UNHCR aus Libyen (Nr. […], ausgestellt am […], gültig bis am […]) zu den Akten.

D. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 10. April 2011 und 21. Januar 2013 im Wesentlichen geltend, er sei am (…) in B._______ in Eritrea geboren und dort aufgewachsen. Er sei eritreischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigray und christlich orthodoxen Glaubens. Von (…) bis (…) sei er zur Schule gegangen und von (…) bis (…) habe er das (…) College besucht. Während einer offiziellen Veranstaltung des Colleges im Jahre 2007 habe er zusammen mit anderen Schülern die militärische Verwaltung der Schule und deren militärische Bestrafungen kritisiert. Drei Tage später seien die Behörden mit einer Liste an die Schule gekommen, auf welcher die Namen der Schüler gestanden hätten, die nach Meinung der Behörden den Protest gegen die Schulverwaltung an-

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gezettelt hätten. Um die anderen Schüler abzuschrecken und einen nächsten Protest zu verhindern, seien die auf der Liste stehenden Schüler vor den Augen der anderen gefoltert worden. Danach seien sie von einer Gruppe von bewaffneten Soldaten in einen weit entfernten Teil des Landes mitgenommen und inhaftiert worden, und wo sie für das Militär hätten arbeiten müssen. Er selber sei an diesem Tag zufälligerweise nicht an der Schule gewesen. Er habe aber erfahren, dass sein Name auch auf der Liste gestanden sei. Deswegen habe er seinen Heimatstaat am 23. September 2007 verlassen und im Sudan um Schutz ersucht. Dort habe er aber kein regelmässiges Einkommen gehabt. Zudem habe er Angst gehabt, von den eritreischen und sudanesischen Sicherheitsleuten entführt und nach Eritrea deportiert zu werden. Dank der finanziellen Unterstützung seiner Familie habe er den Sudan am 10. Februar 2008 verlassen können und sei nach Libyen gegangen. Von dort aus habe er versucht, nach Italien zu gelangen, um dort Arbeit zu suchen, zu studieren und finanziell unabhängig zu werden. Nach seiner Ankunft in Sizilien sei er aber am 1. Juli 2009 von italienischen Soldaten nach Libyen deportiert worden. In Libyen sei er während rund eines Jahres in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen und während sechs Monaten gefoltert worden. Er habe sich nicht in einem Flüchtlingslager aufgehalten, habe aber einen UNHCR-Flüchtlingsausweis erhalten, weil er regelmässig zum UNHCR-Büro in Tripolis gegangen sei. Weil er keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, habe er nicht regelmässig arbeiten können. In Libyen habe er mit anderen jungen Eritreern zusammengelebt. Wegen der politischen Unruhen und Proteste habe er Libyen am 14. Februar 2011 verlassen und sei in den Sudan zurückgekehrt. Im Sudan habe er sich nicht als Flüchtling registrieren lassen, weil es sehr gefährlich sei, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Sehr viele Menschen würden aus den Lagern entführt. Aus diesem Grund bleibe er lieber in C._______, wo er mit seiner Frau und Freunden zusammenlebe. Auch im Sudan habe er keine Aufenthaltsbewilligung und könne deswegen nicht regelmässig arbeiten. Er lebe in ständiger Angst, von den eritreischen und sudanesischen Sicherheitsleuten entführt und nach Eritrea deportiert zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte schliesslich, weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat Familienangehörige oder Verwandte zu haben.

E. Mit Verfügung vom 4. April 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, dass er ernstzuneh-

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mende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei allerdings zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.

Das BFM führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im Sudan keine Aufenthaltsbewilligung und kein regelmässiges Einkommen zu haben. Zudem lebe er in Angst, von den eritreischen und sudanesischen Sicherheitsleuten entführt und nach Eritrea deportiert zu werden. Das BFM erklärte, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein (vgl. Urteile des BVGer D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom

11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011).

Das BFM führte weiter aus, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet erachtet werde. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering (vgl. Urteile des BVGer E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er den Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar

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bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch den UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könnte, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich hielt das BFM fest, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe (FK; SR 0.142.30).

Das BFM erklärte weiter, dass C._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er dort keine regelmässige Arbeit habe. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C._______ seien in seinem Fall jedoch nicht unüberwindbar. Überdies würde im Sudan eine grosse eritreische Diaspora leben, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.

Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihm in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten.

Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige. Es sei ihm daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen.

F. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Mai 2013 an die Vorinstanz (Eingang bei der Botschaft am 8. Mai 2013), welche das BFM am 23. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 27. Mai 2013) weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, ein weiterer

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Aufenthalt im Sudan sei für ihn nicht mehr möglich, weil es in letzter Zeit zu folgenden Vorkommnissen gekommen sei: Am 4. April 2013 sei er zusammen mit anderen eritreischen Asylsuchenden von sudanesischen Sicherheitsbeamten verhaftet worden. Sie seien in verschiedene Konzentrationslager gebracht worden. Er selber sei ins (…)-Lager gebracht worden. Nach zwei Wochen Haft habe er aus dem Gefängnis flüchten können, während die anderen Gefangenen ohne das Wissen des UNHCR und anderer Organisationen nach Eritrea deportiert worden seien. Am 29. April 2013 seien zwei unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gedroht, dass er das Land verlassen müsse. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn im Sudan nicht sehen wollten. Seither lebe er in ständiger Angst um seine Sicherheit im Sudan. Von einigen Leuten sei er informiert worden, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte von seiner Flucht wüssten und ihn suchen würden. Falls sie ihn fänden, würden sie ihn sofort nach Eritrea deportieren, wo ihm Haft, Folter und sogar der Tod drohe. Die eritreische Regierung unterstütze die sudanesische Regierung, eritreische Flüchtlinge in ihr Heimatland zu deportieren, um die vielen Deserteure zu entmutigen, ihr Land zu verlassen. Das Schicksal der vielen deportierten Eritreer sei unbekannt. Bislang habe die sudanesische Regierung einige eritreische Flüchtlinge von der Grenzstadt Kassala deportiert. Es bestehe nun bei den anderen eritreischen Flüchtlingen die ständige Angst, dass solche Deportationen auch in anderen Städten stattfänden, vor allem in Khartum. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Sudan nicht ins Flüchtlingslager gehen könne, weil er dort momentan nicht sicher wäre. Mord, Diebstahl, Vergewaltigung und Entführung seien im Flüchtlingslager an der Tagesordnung. Menschenrechte würden nicht respektiert; so käme es regelmässig zu Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen. Die Verhältnisse in Gefängnissen seien lebensgefährlich. Die politische Instabilität im Sudan sei sehr gefährlich für eritreische Flüchtlinge. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht zuzumuten, sich länger im Sudan aufzuhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-

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hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom

28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.

2.

2.1 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f., Rz. 3.150), wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen.

2.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

2.3 Die Beschwerde ist somit als fristund formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

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3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4.

4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel

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eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der

Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 10. April 2011 schriftlich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom

19. November 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 21. Januar 2013 schriftlich Stellung nahm. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1

S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

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5.5 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

6.

6.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 4. April 2013 fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es hat dem Beschwerdeführer jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, und er folglich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige.

6.2

6.2.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 4. April 2013 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im September 2007 in den Sudan, verliess diesen aber im Februar 2008 wieder in Richtung Libyen. Im Februar 2011 kehrte der Beschwerdeführer in den Sudan zurück, lebt nun also seit rund zweieinhalb Jahren im Sudan. Er hat sich im Sudan vom UNHCR nicht als Flüchtling registrieren lassen, weil er erklärt, dass es sehr gefährlich sei, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Sehr viele Menschen würden aus den Lagern entführt. Deshalb habe er es vorgezogen, mit seiner Ehefrau und Freunden in C._______ zu leben. Da er im Sudan keine Aufenthaltsbewilligung habe, könne er nicht regelmässig

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arbeiten. Ausserdem lebe er in ständiger Angst, von den eritreischen und sudanesischen Sicherheitsleuten entführt und nach Eritrea deportiert zu werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling registrieren lassen und sich unter den Schutz des UNHCR – auch weitgehend vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea – stellen kann.

6.2.2 Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom

26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012). Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz auch nicht an, dass es bislang zu einem Entführungsversuch seiner Person gekommen sei. Erst auf Beschwerdeebene erklärte er, am 4. April 2013 zusammen mit anderen eritreischen Asylsuchenden von sudanesischen Sicherheitsbeamten verhaftet worden zu sein. Sie seien in verschiedene Konzentrationslager gebracht worden. Nach zwei Wochen Haft habe er aus dem Gefängnis flüchten können, während die anderen Gefangenen ohne das Wissen des UNHCR und anderer Organisationen nach Eritrea deportiert worden seien. Am 29. April 2012 seien ausserdem zwei unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gedroht, dass er das Land verlassen müsse. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn im Sudan nicht sehen wollten. Seither lebe er in ständiger Angst um seine Sicherheit im Sudan. Von einigen Leuten sei er informiert worden, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte von seiner Flucht wüssten und ihn suchen würden. Falls sie ihn fänden, würden sie ihn sofort nach Eritrea deportieren, wo ihm Haft, Folter und sogar der Tod drohe. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind in keiner Weise belegt und zudem sehr vage gehalten. Sie sind daher nicht geeignet, eine konkrete Gefahr einer drohenden Deportation des Beschwerdeführers zu belegen. Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen.

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6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil er keinem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass er sich im Sudan bislang noch nicht beim UNHCR als Flüchtling hat registrieren lassen. Sobald er dies tut, wird er einem Flüchtlingslager zugewiesen, wo er auch die nötige Versorgung erhält.

6.2.4 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.

6.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2974/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Corinne Krüger

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