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D-2972/2016 • BVGer D-2972/2016 KI-generiert

Asylum Rejection and Deportation Upheld for Lack of Credible Claims

Geschäftsnummer D-2972/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision of the State Secretariat for Migration to reject an asylum application and order deportation. The applicants claimed they fled their home country due to family opposition to their relationship and threats, but the court found their claims to be not credible and insufficiently substantiated, particularly regarding new claims made during the appeal process. The court determined that the applicants did not demonstrate refugee status, nor did they prove that deportation would be impermissible, unreasonable, or impossible, thus affirming the original decision to reject asylum and order removal.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a Abs. 1 Bst, Art. 110a AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Rejection and Deportation Upheld for Lack of Credible Claims: The applicants claimed they fled their home country due to family opposition to their relationship and threats, but the court found their claims to be not credible and insufficiently substantiated, particularly regarding new claims made during the appeal process. The court determined that the applicants did not demonstrate refugee status, nor did they prove that deportation would be impermissible, unreasonable, or impossible, thus affirming the original decision to reject asylum and order removal.

Schlagwörter

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Staatssekretariat für Migration Abschiebung Familienwegweisung Flüchtlingsstatus Glaubhaftigkeit der Asylgründe Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2016

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive section to impose costs on the appellants.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles are cited in the dispositive section to determine the amount of costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2972/2016

Urteil vom 15. August 2016

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien A.______, geboren am (…), B.______, geboren am (…), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).

D-2972/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 5. August 2015 verliessen und am 31. August 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum C.______ vom 11. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. März 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, die Familie der Beschwerdeführerin sei gegen ihre Liebesbeziehung respektive Heirat gewesen, wobei beide von Familienangehörigen bedroht worden und sie schliesslich geflüchtet seien, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylvorbringen seien unglaubhaft respektive nicht asylrelevant, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Nordirak auf ein familiäres Beziehungsnetz zugreifen könnten, mithin der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2016 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ersucht wurde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zu Grunde liege, sei falsch,

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dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus dem Iran und einer politisch äusserst aktiven Familie stamme, welche im Irak vom iranischen Geheimdienst bespitzelt worden sei, infolgedessen ein Geheimdienstmitarbeiter verurteilt worden sei, wobei sie eine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Familienangehörigen befürchte, dass das Gericht am 13. Mai 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Mai 2016 Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen und den rudimentär geltend gemachten gänzlich neuen Sachverhalt substantiiert darzulegen, dass diese Frist ungenutzt verstrichen ist, dass mit Verfügung vom 7. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2016 innert Frist den Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse überwiesen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

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dass sich angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift selber ausführen, der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, weitere Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen respektive zu den überzeugenden Erwägungen das SEM erübrigen,

dass der nunmehr in der Beschwerdeschrift rudimentär vorgebrachte

Sachverhalt – iranische Herkunft der Beschwerdeführerin, politische Tätigkeit ihrer Familienmitglieder, Bespitzelung durch iranische Geheimdienstmitarbeiter und dessen Verurteilung im Irak, drohende Reflexverfolgung – nicht glaubhaft dargelegt wurde, und deshalb nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal diesbezüglich auch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine weiteren Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-2972/2016

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass es, angesichts des unklaren Sachverhalts, nicht am Gericht ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen und die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung zu tragen haben, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen,

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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 22. Juli 2016 zugunsten der Gerichtskasse einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2972/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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