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D-2957/2024 • BVGer D-2957/2024 KI-generiert

Iraqi National's Asylum Appeal Dismissed Over Lack of Credible Evidence

Geschäftsnummer D-2957/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision that denied asylum and ordered the deportation of the appellant, an Iraqi national who had previously returned to his home country. The court found that the appellant failed to substantiate his claims of fearing persecution due to alleged work as a security guard or driver for a politician, noting that his alleged threats were not objectively credible and that he could not provide evidence of his claims or a specific interest from the secret service in his case. The court also determined that the execution of the deportation was permissible, reasonable, and possible, thus rejecting the request for provisional admission.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Iraqi National's Asylum Appeal Dismissed Over Lack of Credible Evidence: The court found that the appellant failed to substantiate his claims of fearing persecution due to alleged work as a security guard or driver for a politician, noting that his alleged threats were not objectively credible and that he could not provide evidence of his claims or a specific interest from the secret service in his case. The court also determined that the execution of the deportation was permissible, reasonable, and possible, thus rejecting the request for provisional admission.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung im Asyl Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen Asylgesuch aus dem Irak ernsthafte Drohung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Neuprüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles were cited to determine the amount of the procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2957/2024

Urteil vom 4. September 2024

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);

Verfügung des SEM vom 9. April 2024.

D-2957/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3268/2017 vom 8. November 2018 abwies, dass der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe von Fr. 4'000.– am 19. Januar 2019 in seinen Heimatstaat zurückkehrte, dass er am 2. Dezember 2021 mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe respektive mit einer ergänzenden Eingabe vom 21. März 2022 erneut an das SEM gelangte,

dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei nach seiner Rückkehr in den Irak als Sicherheitsbeamter respektive Fahrer für die ehemalige Parteichefin der Patriotischen Union Kurdistan (PUK) tätig gewesen, weshalb er nun mit dem Tode bedroht werde und neuerlich in die Schweiz gereist sei,

dass er im November 2021 durch den Geheimdienst mitgenommen und misshandelt worden sei,

dass zudem von ihm verlangt worden sei, Informationen über die Parteichefin der PUK zu beschaffen,

dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2024 – eröffnet am 11. April 2024 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Mehrfachgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete, seinen Antrag auf Anhörung abwies und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob,

dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 10. Mai 2024 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

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dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung beantragte,

dass der Beschwerde unter anderem diverse Internetartikel aus den Jahren 2017 bis 2023, ein Factsheet zum Irak der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2021, eine sich auf einem USB-Stick befindende Videoaufnahme und zwei Auszüge aus Wikipedia vom 18. Februar 2024 respektive unbekannten Datums beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,

und zieht in Erwägung,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie

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nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz respektive das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht mittels einer persönlichen Anhörung abgeklärt habe, unbegründet sind,

dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat,

dass nach Einreichen eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung besteht, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen und lediglich dann durchzuführen ist, wenn dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist (vgl. Urteil des BVGer D-3213/2019 vom 23. September 2019 E. 6.6 m.w.H.), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, zumal nicht ersichtlich ist und auf Beschwerdeebene nicht substantiiert wird, inwiefern eine persönliche Anhörung im vorliegenden Fall zu entscheidrelevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen könnte,

dass demnach das eventualiter gestellte Kassationsbegehren abzuweisen ist,

dass auch der im Fliesstext der Beschwerde eventualiter gestellte Antrag auf persönliche Anhörung des Beschwerdeführers respektive Durchführung einer Parteiverhandlung (vgl. Beschwerde S. 21 Ziff. 54) abzuweisen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet (Art. 41 Abs. 1 VGG) und eine mündliche Beratung gemäss Art. 41 Abs. 2 VGG vorliegend nicht notwendig ist, sind doch weder aus rechtlicher noch sachlicher Sicht weitere Erörterungen erforderlich,

dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich

– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,

dass die weitschweifigen Wiederholungen bereits geltend gemachter Befürchtungen und Ausführungen zur allgemeinen Lage im Irak in der Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen,

dass die Furcht des Beschwerdeführers, sein Leben könnte aufgrund seiner (angeblichen) Tätigkeit als Sicherheitsbeamter einer Politikerin gefährdet sein, objektiv nicht nachvollziehbar ist, dass entgegen der Beschwerdeschrift alleine die Folter respektive Tötung zweier ehemaliger Arbeitskollegen des Beschwerdeführers (vgl. A4/11) bei Wahrunterstellung und objektiver Betrachtung nicht darauf schliessen lässt, auch der Beschwerdeführer könnte in unmittelbarer Zukunft mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen betroffen sein,

dass er – wie in der Beschwerdeschrift eingestanden wird (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 15) – seine Ausführungen zu den Geschehnissen und den angeblichen Tätern, bei welchen es sich um den Geheimdienst und die PUK gehandelt habe, sowie seine angeblichen persönlichen Verbindungen zu den Vorgenannten ohnehin nicht zu belegen vermag, dass darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, weshalb der (nord-) irakische Geheimdienst ein konkretes Interesse an seiner Person haben sollte, zumal er als politisch nicht aktiver Personenschützer respektive Fahrer – bei Wahrunterstellung – lediglich ein niederschwelliges Profil aufweist,

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dass der Beschwerdeführer auch aus der auf Beschwerdeebene auf einem USB-Stick zu den Akten gereichten Videoaufnahme nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich lediglich um eine kurze Sequenz handelt, die eine Gruppe von Menschen zeigt, die sich zu einem Auto begeben, und die Aufnahme weder darüber Aufschluss gibt, wann, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden ist, noch – entgegen der Beschwerdeschrift – der Beschwerdeführer klar zu erkennen ist (vgl. USB-Stick in der Beschwerdebeilage),

dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in den Fokus des Geheimdienstes geraten sein sollte, nicht anzunehmen ist, dass dessen allfälliges Interesse an seiner Person bei seiner Rückkehr weiter besteht, zumal er die ihn angeblich gefährdende Tätigkeit als Personenschützer respektive Fahrer bereits vor Jahren aufgab (vgl. A1/26) und er dementsprechend gar nicht mehr als Informant des Geheimdienstes in Frage kommt, dass das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach gegen den Beschwerdeführer mittlerweile ein Haftbefehl erlassen worden sei (vgl. Beschwerde S. 13), nachgeschoben wirkt, nachdem er dergleichen bislang nicht geltend machte und seine Behauptung nicht mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern vermag, dass selbst für den Fall, dass er tatsächlich den irakischen Sicherheitskräften angehörte, auch aufgrund seines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation einer allfälligen Verfolgung zu rechnen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4108/2022 vom

12. Dezember 2023, E.8.4),

dass die allgemein schlechte Sicherheitslage im Heimatstaat keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, zumal die gesamte lokale Bevölkerung davon gleichermassen betroffen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24

E. 10.2 m.w.H.),

dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannte und zur Vermeidung von Wiederholungen hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Rückschiebungsverbot mangels Flüchtlingseigenschaft nicht betroffen, keine Hinweise auf drohende menschenrechtswidrige Behandlung, keine Situation allgemeiner Gewalt oder Hinweise auf eine existenzielle Notlage),

dass auch die Beschwerde diesbezüglich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, zumal die Ausführungen der Vorinstanz nicht bestritten werden,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

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dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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