Asylum seeker denied due to lack of credible identification and insufficient grounds for asylum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to consider an asylum application and the order to leave the country because the applicant failed to provide identification documents within the required timeframe, and the court found his explanations for this failure and his asylum claim itself to be neither credible nor relevant. The applicant claimed to have fled his home country after a traffic accident but provided contradictory and unrealistic accounts of his journey and the incident, leading the court to conclude he likely possessed, but deliberately withheld, travel documents. Furthermore, the court determined that even if his story were true, the reasons for seeking asylum were not legally sufficient, and his return to his home country posed no demonstrable risk of persecution or inhumane treatment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 32 Abs. 3 Bst, Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AuG, Art. 83 Abs. 2 AuG, Art. 8 Abs. 4 AsylG; Asylum seeker denied due to lack of credible identification and insufficient grounds for asylum: The applicant claimed to have fled his home country after a traffic accident but provided contradictory and unrealistic accounts of his journey and the incident, leading the court to conclude he likely possessed, but deliberately withheld, travel documents. Furthermore, the court determined that even if his story were true, the reasons for seeking asylum were not legally sufficient, and his return to his home country posed no demonstrable risk of persecution or inhumane treatment.
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KI-generiertThe appeal is rejected because the Federal Administrative Court finds that the applicant has not demonstrated that the contested decision violates federal law, incorrectly or incompletely establishes the relevant facts, or is inappropriate.
The Federal Administrative Court confirms that the Federal Office for Migration was correct in not entering into the asylum application based on the applicant's failure to submit identifying documents.
The court ruled that the expulsion is not unreasonable as the applicant has not proven a risk in his home country.
The court ruled that the expulsion is feasible as there are no obstacles to its execution.
The request for free legal assistance is rejected because the appeal was hopeless.
Costs are imposed on the applicant due to the rejection of the appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-2879/2009 law/mah {T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2009
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...).
D-2879/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Z. im Anambra State, am
10. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 21. August 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 15. April 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 – eröffnet am 28. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 25. Mai 2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
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vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass gehabt, weil er dafür kein Geld gehabt habe, die Identitätskarte habe er zwar beantragt, aber sie nie erhalten (vgl. act. A1/9 S. 4), dass er das Zeugnis seiner Mechanikerausbildung verloren und sonst keine anderen Papiere habe, das heisst weder einen Taufschein noch eine Geburtsurkunde (vgl. act. A19/13 S. 3), dass er die Reise von Nigeria über Kamerun, Frankreich und Italien bis in die Schweiz ohne Reisedokumente und ohne Kontrolle zurück gelegt habe (vgl. act. A1/9 S. 6),
dass sein Onkel in Kamerun 1'000 Dollar für die Schiffsreise von Kamerun bis nach Frankreich bezahlt habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die angeblich interkontinentale Reise ohne Reisepapiere und Kontrolle könne ihm aufgrund von widersprüchlichen und stereotypen Vorbringen nicht geglaubt werden und zu Recht davon ausging, er habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthalte und demnach für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Buschauffeur und habe aufgrund eines plötzlich vor ihm anhaltenden Autos ausweichen müssen und dabei einen Polizisten überfahren,
dass sein Bruder ihm im Spital mitgeteilt habe, dass der Polizist gestorben sei und er flüchten solle, weil er ohne Führerschein gefahren sei und man dafür in Nigeria inhaftiert werde, dass er danach ein Jahr bei seinem Onkel in Kamerun gewesen sei, dort keine Arbeit gefunden habe, weshalb er zu einem Freund nach Frankreich gereist, aber auch dort arbeitslos gewesen sei und nicht englisch gesprochen werde, weshalb er in die Schweiz gekommen sei (vgl. act. A1/9 S. 5 f.),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 21. August 2008 und der Anhörung vom 15. April 2009 sowie auf die Verfügung vom 23. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung darlegte, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zum Unfallhergang, Unfalldatum und der durchreisten Ländern gemacht habe, nicht nachvollziehbar sei, warum er nur anlässlich der Anhörung Erinnerungslücken habe, aber weder bei der Befragung im EVZ noch den polizeilichen Einvernahmen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft seien,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und anfügt, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen, dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts des Verkehrsunfalls die nigerianischen Behörden nach seiner Person aus rechtsstaatlich legiti-
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men Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung des Unfallhergangs, erfolgen würde,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nigeria eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen, als Buschauffeur gearbeitet hat und dort über ein Beziehungsnetz verfügt (act. A1/9 S. 2 und 3), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand: