Federal Office for Migration Improperly Refused Asylum Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the Federal Office for Migration (BFM) improperly refused to consider an asylum application. The BFM argued that the applicant failed to submit valid identity or travel documents within 48 hours of filing his request. However, the court found that the documents submitted by the applicant, while not fitting the strict definition of "identity or travel papers" for asylum purposes, did not raise doubts about his identity, and a valid passport was later issued. More importantly, the court determined that the BFM’s own reasoning for denying the claim required a detailed factual assessment, which contradicted the basis for a summary refusal under Article 32(2)(a) of the Asylum Act. Therefore, the BFM's decision was overturned and the case was remanded for a full review of the asylum claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 7 AsylG, Art. 47 Abs. 1 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG; Federal Office for Migration Improperly Refused Asylum Application: The BFM argued that the applicant failed to submit valid identity or travel documents within 48 hours of filing his request. However, the court found that the documents submitted by the applicant, while not fitting the strict definition of "identity or travel papers" for asylum purposes, did not raise doubts about his identity, and a valid passport was later issued. More importantly, the court determined that the BFM’s own reasoning for denying the claim required a detailed factual assessment, which contradicted the basis for a summary refusal under Article 32(2)(a) of the Asylum Act. Therefore, the BFM's decision was overturned and the case was remanded for a full review of the asylum claim.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to establish the ground for non-admission of the asylum application due to the applicant's failure to submit travel or identity documents within 48 hours.
The court applied this provision to state that non-admission under Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG is excluded if further clarification on refugee status or obstacles to expulsion is necessary.
This provision was cited as the basis for the court's decision to uphold the appeal due to the violation of federal law by the lower authority.
This provision was used to determine that no costs are imposed on the successful complainant.
This provision was used to determine that no costs are imposed on the unsuccessful authority.
This provision establishes the complainant's right to compensation for necessary costs incurred in the appeal proceedings.
This provision allowed the court to determine the party's compensation based on the case file, as no cost note was submitted by the applicant.
This provision was used to determine the minimum hourly rate for non-lawyer professional representatives in calculating the party's compensation.
These provisions were used to include expenses and VAT in the calculation of the party's compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-2879/2007 law/mam/cvv {T 0/2}
Urteil vom 14. April 2010
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
Parteien A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2007 / N (...).
D-2879/2007
Sachverhalt:
A. A.a Nach eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 9. oder
10. März 2007 auf dem Landweg aus der Türkei aus und durchquerte in den folgenden Tagen unter Vorweisung eines verfälschten türkischen Reisepasses durch den Fahrzeuglenker an den Grenzübergän - gen die Länder des Balkans und Italien, ehe er auf dieselbe Weise am
17. März 2007 in die Schweiz gelangte. Am 19. März 2007 erschien er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen und suchte um Asyl nach. In das ihm vorgelegte Personalienblatt trug er in den Rubriken Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit die rubrizierten Angaben ein, ohne diese mit einem Ausweispapier zu belegen.
Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 22. März 2007 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Zu Beginn dieser Befragung bezeichnete er die Eintragungen im Personalienblatt als wahrheitsgemäss. Zu deren Bestätigung reichte er eine mit seinen Angaben übereinstimmende Identitätskarte ohne Fotografie zu den Akten, zu welcher er erläuterte, es handle sich um ein echtes Dokument, das auf Antrag seiner Mutter am
15. Oktober 1997 in B.__________ (gleichnamiger Landkreis, Provinz C._________) auf legalem Weg ausgestellt worden sei. Auf die Frage nach dem Besitz eines Passes erwiderte er, er könne seinen Reisepass, den er Ende des Jahres 2001 über seinen Vater von den Behörden in D.________ (Landkreis und Provinz E.___________) erhalten habe, nicht abgeben, weil er sich bei der Polizei in B.__________ befinde. Zusammen mit der Identitätskarte gab er eine Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006 mit Fotografie und einen Familienregisterauszug vom 31. August 2006 ohne Fotografie ab. Zur Unterstützung seines Asylgesuchs reichte er zudem ein Aufgebot zur militärischen Musterung vom 16. August 2006 und die Kopie einer – so seine eigene Bezeichnung – Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts F.__________ vom 12. Mai 2004 betreffend seine Grossmutter ein. Immer noch im EVZ Kreuzlingen wurde er am 3. April 2007 direkt durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei reichte er keine weiteren Ausweispapiere zu den Akten. Nachdem er zu Beginn der Anhörung seine bisherigen Identitätsangaben als korrekt bestätigt hatte, wurde er im weiteren Verlauf mit einem Informa - tionsblatt, das verstanden zu haben er mit seiner Unterschrift bestä-
D-2879/2007
tigte, zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. Auf diese Aufforderung reagierte er mit der Aussage, er könne keinen Pass und keine Identitätskarte besorgen und beibringen, weil diese beiden Dokumente ungefähr Mitte Mai 2006 von der Polizei konfisziert worden seien. Bei dem von ihm bereits eingereichten Nüfus handle es sich um das alte Exemplar seiner Identitätskarte, was auch erkläre, dass diese nicht mit einer Fotografie ausgestattet sei.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus G.__________ (Landkreis H.__________, Provinz E.___________) stammender Kurde, in den Befragungen vom 22. März 2007 und 3. April 2007 im Wesentlichen geltend, er habe wegen der Sammlung von Unterschriften für die Freilassung von Abdullah Öcalan und für den Schulunterricht in kurdischer Sprache mit mindestens 5 Jahren Gefängnis oder gar mit Folter oder seinem Verschwindenlassen zu rechnen. Zwischen seinem 16. und 18. Altersjahr sei er wiederholt auf den Polizeiposten in seinem damaligen Wohnort B.__________ mitgenommen worden. Die dort an ihn gerichteten Fragen hätten sich um die Herkunft von Waffen gedreht, welche bei seiner Grossmutter väterlicherseits sichergestellt worden seien. Daneben habe er auch Auskunft geben müssen über einen Onkel, dem Kontakte zu den Aufständischen in den Bergen nachgesagt worden seien. Es habe sich nicht um eigentliche Festnahmen, sondern vielmehr um Befragungen informativer Natur gehandelt. Als Kurde habe er sich von Kind auf für politische Belange interessiert und nach der Gründung der DEHAP (Demokratik Halk Partisi) deren Vereinslokal in B.__________ aufgesucht. Daneben habe er regelmässig an den Kundgebungen anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Anfang Mai 2006 habe er im Auftrag des lokalen Vereinsvorsitzenden der DEHAP, I.__________, und dessen Stellvertreters, J.___________, in kurdischen Quartieren von B.__________ Unterschriften für die Befreiung von Abdullah Öcalan und für die Aufwertung des Kurdischen zur offiziellen Unterrichtssprache zu sammeln begonnen. Er habe sich bei vollem Bewusstsein, dass diese Tätigkeit schwere Bestrafungen durch die türkische Justiz zur Folge ha ben könnte, dazu bereit erklärt. Während bloss einer Woche habe er sich dem Sammeln von Unterschriften gewidmet gehabt, als sein langjähriger Kollege K.__________ bei dieser Tätigkeit erwischt und ge - fangen genommen worden sei. Der ebenfalls als Unterschriftensamm -
D-2879/2007
ler agierende L.__________, Sohn des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden J.___________, habe ihm noch am gleichen Tag in einem Park in B.__________ von der Verhaftung von K.__________ und der Konfiszierung der Listen mit den Unterschriften erzählt. Die Listen hätten über den Linien für die Unterschriften den Namen der jeweiligen Sammler getragen, und auf den bei K.__________ sichergestellten Listen sei auch sein Name gestanden. L.__________ habe ihm zudem im Mai 2006 berichtet, dass K.__________ gegenüber den türkischen Behörden ausgesagt habe, er (der Beschwerdeführer) sei bei diesen Tätigkeiten dabei gewesen.
Als die Sache ernst geworden sei, habe sich L.__________ wahrscheinlich im Vereinslokal aufgehalten, zumal es sich schliesslich um den Sohn des stellvertretenden Vorsitzenden handle. Am gleichen Tag, an dem K.__________ verhaftet worden sei, seien Polizeibeamte bei ihm Zuhause in B.__________ aufgetaucht und hätten seinen Reisepass und seine Identitätskarte beschlagnahmt. Immer noch an jenem Tag habe er mit I.__________ telefoniert, welcher ihm gesagt habe, J.___________ sei nach Griechenland geflüchtet. Derselbe I.__________ habe ihm Mitte Mai 2006 – das genaue Datum wisse er nicht mehr – am Telefon klar gemacht, dass er sich vorsehen solle, weil seine Situation gefährlich sei und er nicht auf den Schutz des Vereins zählen könne.
In dieser Zeit habe er sich sicherheitshalber in M._________ (Landkreis H.__________, Provinz E.___________) bei N.__________, einem kurdischen Patrioten, aufgehalten. Von diesem N.__________ habe er im Übrigen erfahren, dass K.__________ sich im Gefängnis von O.___________ befinde und dort mit einer Anklage konfrontiert sehe. Ende Mai 2006 habe er sich zu seinem Onkel mütterlicherseits nach P._________ (Landkreis H.__________, Provinz E.___________) begeben. Aus diesem Grund sei er nicht zugegen gewesen, als im August 2006 ein für ihn bestimmtes Dokument bei seinem Grossvater in B.__________ abgegeben worden sei, in dem man ihn zur Teilnahme an der militärischen Musterung aufgefordert habe.
Ab Ende Januar 2007 habe er sich dann abwechselnd bei verschiedenen Onkeln mütterlicherseits in P._________ aufgehalten und sei zwischendurch auch nach B.__________ gefahren, wobei er jedoch Vorsicht habe walten lassen und sein früheres Zuhause gemieden habe. Am 8. oder 9. März 2007 schliesslich habe er P._________ endgültig verlassen und sei über Gaziantep nach Istanbul gereist, von wo aus er am folgenden Tag ausgereist sei. Weil er zuerst das nötige Geld habe besorgen müssen, habe er nicht bereits nach der Verhaftung seines Freundes im Mai 2006 ausreisen können.
D-2879/2007
B. Mit Verfügung vom 17. April 2007 – eröffnet am selben Tag – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis namhaft gemacht. Seine Vorbringen seien zudem einerseits von ihm nicht glaubhaft dargetan worden und andererseits als nicht asylrelevant zu werten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
C. Mit Beschwerde vom 24. April 2007 (Poststempel) liess der Be - schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vom 17. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In der betreffenden Beschwerdeschrift wurden die Anträge formuliert, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Fall mit der Anwei - sung an das BFM zurückzuweisen, auf das Gesuch („den Fall“) materiell einzutreten und anschliessend neu zu verfügen.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift liess der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der Anklageschrift vom 12. Mai 2004 betreffend seine Grossmutter und eine Fotokopie der schweizerischen Nie derlassungsbewilligung seines Vaters zu den Akten reichen.
D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab - schluss des Verfahrens; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an.
E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
D-2879/2007
weismittel, die eine Änderung des in der angefochtenen Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten.
F. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die vorinstanz - liche Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 ohne Einräumung eines Replikrechts zur Kenntnis.
G. Am 25. Juli 2007 stellte das Zivilstandsamt der Stadt Q.__________ zuhanden des BFM einen am gleichen Tag durch das türkische Generalkonsulat in Zürich ausgestellten türkischen Reisepass mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers sicher.
H. H.a Der zuständige Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Oktober 2007 auf, bis zum
2. November 2007 eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten zu geben. Für den Unterlassungsfall stellte er die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung aufgrund der Akten in Aussicht.
H.b Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-2879/2007
(BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Be - schwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundes - verwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei - lung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
D-2879/2007
ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summari - schen Prüfung eben geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633] sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reiseoder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, in den in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG genannten Fällen.
4.
4.1 Das BFM erachtete die Voraussetzung der Einreichung eines Reiseoder Identitätspapiers innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs als nicht erfüllt. Zur Begründung führte es in seiner Verfügung vom 17. April 2007 aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum Nachweis seiner Identität bis dato lediglich ein ein - ziges Dokument abgegeben, welches mit einer Fotografie seines Porträts versehen sei, nämlich eine durch den Vorsteher des Quartiers R.__________ in B.__________ ausgestellte Wohnsitzbestätigung
D-2879/2007
vom 24. August 2006. Dabei handle es sich nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Die Urkunde sei keineswegs eine Bestätigung der Identität des Besitzers. Sie belege lediglich, dass es der vermerkten Person gelungen sei, sich beim betreffenden Quartiervorsteher den behaupteten Wohnsitz bestätigen zu lassen.
4.2 Das BFM hält in Ziffer 2 der Sachverhaltsfeststellung seiner Verfügung zwar fest, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2007 anläss - lich der Erstbefragung im EVZ Kreuzlingen zusammen mit der erwähnten Wohnsitzbestätigung unter anderem auch eine nicht mit einem Foto ausgestattete türkische Identitätskarte, einen sogenannten Nüfus (Nüfus Cüzdani), vom 15. Oktober 1997 sowie einen Familienregisterauszug vom 31. August 2006 zu den Akten reichte. Es erläutert in den
Erwägungen allerdings nicht weiter, weshalb diese Dokumente kein Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sein sollen. Den Erwägungen lässt sich durch den Verweis auf Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 jedoch implizit entnehmen, dass das BFM davon ausgeht, bei der Identitätskarte beziehungsweise dem Familienregisterauszug handle es sich bereits deshalb nicht um ein Reiseoder Identitätspapier, weil diese keine Fotografie des Beschwerdeführers enthalten würden.
5.
5.1 Das BFM hat sowohl anlässlich der Gesuchseinreichung am
19. März 2007 als auch der Befragung vom 22. März 2007 darauf verzichtet, den Beschwerdeführer mit dem dafür vorgesehenen Informationsblatt auf das Fehlen eines zum Identitätsnachweis geeigneten Do - kuments und auf seine daraus resultierende Pflicht aufmerksam zu machen, innerhalb von 48 Stunden die verfügbaren Ausweispapiere nachzureichen (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG). Erst im Verlauf der Direktan - hörung vom 3. April 2007 wurde ihm durch den ihn befragenden Sachbearbeiter des BFM eröffnet, es werde festgestellt, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere abgegeben habe und bis anhin "irrtümlicherweise" nicht aufgefordert worden sei, rechtsgenügliche Papiere abzugeben. Erst in diesem Moment wurde dem Beschwerdeführer das rotfarbige Informationsblatt mit der Aufforderung zur Papiereinreichung vorgelegt. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann mit seiner Unterschrift, von der Aufforderung zur Papiereinreichung innert 48 Stunden und der Möglichkeit des Nichteintre-
D-2879/2007
tens auf sein Asylgesuch im Unterlassungsfall Kenntnis genommen zu haben (vgl. A12/15, S. 6). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte vom 15. Oktober 1997, die Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006 und den Familienregisterauszug vom
31. August 2006 unaufgefordert dem BFM übergeben hat, noch bevor ihm von diesem eine Frist von 48 Stunden gesetzt wurde, um bei an - deren Instanzen hinterlegte oder anderweitig greifbare Ausweispapiere einzureichen. In Bezug auf diese Dokumente ist somit die zeitliche Bedingung für ein Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Abgabe erst nach Ablauf von 48 Stunden nach "Einreichung des Gesuchs" in Bezug auf die eingereichte Identitätskarte zweifelsohne nicht erfüllt.
5.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde die von ihm am 22. März 2007 abgegebene Identitätskarte am 15. Oktober 1997 in B.__________ auf legalem Weg ausgestellt (vgl. A1/11, S. 5). Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen womöglich nicht der Wahrheit entsprechen, werden vom BFM nicht aufgezeigt. Ebenso wenig weckt die äussere Erscheinung der Identitätskarte Bedenken, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handeln könnte. Auch hinsichtlich der Wohnsitzbestätigung und des Familienregisterauszuges bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass es sich nicht um authentische Dokumente handeln könnte. Es stellt sich mithin die Frage, ob in den eingereichten Dokumenten „Reiseoder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erblicken sind oder nicht.
5.3
5.3.1 Als „Reiseoder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gelten Dokumente, die sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung ermöglichen als auch Gewähr für die Sicherstellung eines zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand bieten. Diesen Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein gelten als Rei - seoder Identitätspapiere jene Ausweise, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu er - folgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem engen Verständnis gelten als „Reiseoder Identitätspapiere“ solche Dokumente, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise welche den Nachweis der Identität einer bestimmten Person erbringen. Ande-
D-2879/2007
re Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -ab - schlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Damit ein durch die heimatliche Behörde zum Identitätsnachweis ausgestelltes Dokument seinen Zweck erfüllen kann, muss es sodann mit einer Fotografie ausgestattet sein oder biometrische Daten enthalten, die es über einen optischen oder andersgearteten Vergleich ermöglichen, die im Dokument aufgeführten „unkörperlichen“ Merkmale wie Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum etc. zuverlässig einer bestimmten Person zuzuordnen. Lassen sich die im Ausweis enthaltenen Angaben zur Identität mangels gleichzeitig vorhandener Fotografie oder biometrischer Daten des rechtmässigen Inhabers nicht ohne Weiteres einer bestimmten Person zuordnen, ist der betreffende Ausweis kein „Reiseoder Identitätspapier“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG.
5.3.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Familienregisterauszug vom
31. August 2006 und die Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006 keine „Reiseoder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind, da sie nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurden. Bei der eingereichten türkischen Identitätskarte vom
15. Oktober 1997 handelt es sich um einen offiziellen türkischen Personalausweis, welcher grundsätzlich von jedem türkischen Bürger jederzeit auf sich getragen werden muss. Laut Angaben des Beschwerdeführers handelt es bei der eingereichten Identitätskarte nur um den "alten" Nüfus, "alt" insofern, als zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Nüfus zum Nachweis seiner Identität durch die zuständigen Behörden ausgestellt worden sei (vgl. A12/15, S. 6). Wie ein abgelaufener Reisepass vermag eine nach gehörigem Prozedere ausgestellte Iden - titätskarte auch nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die Identität der be - treffenden Person zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Die Identitätskarte vom 15. Oktober 1997, welche ausgestellt wurde, als der Beschwerdeführer gemäss dem darauf angegebenen Geburtsdatum zehn Jahre alt war, enthält keine Fotografie. Da das Anbringen einer Fotografie auf der Identitätskarte in der Türkei erst ab dem
15. Lebensjahr vorgeschrieben ist, ist dessen Fehlen kein Indiz für eine mangelhafte Überprüfung der Identität vor der Ausstellung des Dokuments. Da die Identitätskarte weder eine Fotografie noch biometrische Daten enthält, welche sich zweifelsfrei einer bestimmten Person
D-2879/2007
zuordnen lassen, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres feststellen, wer rechtmässiger Inhaber des Dokuments ist beziehungsweise ob sich die darin enthaltenen Angaben auf den Beschwerdeführer als natürliche Person beziehen. Die Identitätskarte ist folglich nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststellen zu können, und sie vermag deshalb auch keine Gewähr für die Sicherstellung eines zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand zu bieten. Sie ist somit nicht als Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren.
5.3.3 Nach dem Gesagten sind – da keines dieser Dokumente den Nachweis der Identität des Beschwerdeführers zu erbringen vermag – weder die Identitätskarte vom 15. Oktober 1997 noch die Wohnsitzbe - stätigung vom 24. August 2006 oder der Familienregisterauszug vom
31. August 2006 „Reiseoder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Gleichwohl bestanden aufgrund dieser, beim BFM eingereichten authentischen Dokumente allerdings nie ernsthafte Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde alsdann am 25. Juli 2007 durch das türkische Generalkonsulat in Zürich ein Reisepass mit denselben Personalien wie in der Identitätskarte vom 15. Oktober 1997 und demselben Passbild wie in der Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006 ausgestellt (vgl. Bst. G hiervor), wodurch seine Identität inzwischen auch ausgewiesen ist. Die Regelung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zielt indes – wie erwähnt – auf eine zweifelsfreie Identifizierung einer asylsuchen - den Person mittels innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugebender Reiseoder Identitätspapiere ab, die einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Auch eine asylsuchende Person, an deren Identität keinerlei Zweifel bestehen, hat deshalb Reiseoder Identitätspapiere abzugeben. Gibt sie innert Frist keine Reiseoder Identitätspapiere ab und liegen dafür keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, ist mithin ein Nichteintre - tensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Identität der asylsuchenden Person den Behörden bereits bekannt ist (BVGE 2007/7 E. 5.3 in fine). Der Umstand, dass hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers nie Zweifel bestanden und diese durch den während hängigem Beschwerdeverfahren zu den Akten gelangten Reisepass inzwischen ausgewie - sen ist, schliesst deshalb – da der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs kein Reiseoder Identitäts-
D-2879/2007
papier abgegeben hat – die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht aus.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen abgegebenen Dokumente (Identitätskarte vom
15. Oktober 1997, Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006, Familienregisterauszug vom 31. August 2006) keine „Reiseoder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind und der Be - schwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs kein Dokument eingereicht hat, welches den Anforderungen an ein „Reiseoder Identitätspapier“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entspricht. Die Tatsache, dass seine – durch den am 25. Juli 2007 ausgestellten türkischen Reisepass inzwischen ausgewiesene – Identität nie zweifelhaft war, schliesst die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht aus. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben hat, ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mithin erfüllt.
6.
6.1 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asyl - suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reiseoder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur An - wendung. Deshalb kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen insbesondere offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitäts papieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaub haft machen kann.
6.2
D-2879/2007
6.2.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht - lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung eben möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen - sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist dem - gegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offen - sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 und E. 7). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8
E. 3-5). Die Offensichtlichkeit des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entschei - dungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingsei - genschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, bezie - hungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf.
6.2.2 Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchen - den Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen,
D-2879/2007
weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss sum - marischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Be - gründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet bleiben.
6.2.3 Das BFM führte zur weiteren Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG könne die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden. Im Einzel - nen hält es fest, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun, dass er aus politischen Gründen in der Türkei von den Be - hörden verfolgt werde. Er habe auf Nachfrage hin sinngemäss ausge - führt, er wisse nicht mit Bestimmtheit, wofür die von ihm im Mai 2006 gesammelten Unterschriften konkret hätten dienen sollen. Er vermute, dass der Auftraggeber J.___________ beabsichtigt habe, die Unter - schriften dem türkischen Parlament einzureichen. Angesichts dieser Umstände sei nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb er das Risiko eingegangen sein sollte, verhaftet, gefoltert und im Minimum mit fünf Jahren Gefängnis bestraft zu werden. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten entspreche ferner nicht demjenigen einer tatsäch - lich gesuchten Person. Er habe vorgebracht, dass er sich trotz der be - hördlichen Fahndung nach ihm zwischenzeitlich in B.__________ aufgehalten habe. Zudem habe er sich im August 2006 vom Vorsteher des Quartiers R.__________ in B.__________ eine Wohnsitzbestätigung ausstellen lassen. Ende Mai 2006 sei er ins Dorf P._________ zu seiner Verwandtschaft mütterlicherseits geflohen, obschon er gewusst habe, dass just der Muhtar von P._________ wegen seiner Unterstützung der Unterschriftensammlung von den türkischen Sicherheitskräften inhaftiert worden sei. Eine tatsächlich gesuchte Person hätte es aber unterlassen, sich an Orten aufzuhalten oder an Orte zu reisen, wo das Risiko einer Festnahme hoch sei. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Angaben hinsichtlich weiterer polizeilicher Massnahmen – von welchen seine Verwandtschaft erwartungsgemäss betroffen gewesen wäre – auch in der Zeit ab Mitte Mai 2006, das heisse nach der Konfiskation seines Reisepasses und seines Nüfus, gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei wegen seiner Grossmutter vä-
D-2879/2007
terlicherseits, S._________, und ihres polizeilich gesuchten Sohnes T.__________ Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Dies sei nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien ausweichend und vage. Er habe bei der Bundesanhörung ausgesagt, er wisse nicht, wie viele Male er behördlich befragt worden sei. Andererseits habe er sich in den betreffenden Aussagen in Widersprüche verstrickt. Bei der Befragung zur Person habe er explizit angeführt, im Jahre 2003 und davor mehrmals auf den Polizeiposten in B.__________ gebracht worden zu sein.
Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung erklärt, die betreffenden Benachteiligungen nicht im Jahre 2003 erlebt zu haben; die Mitnahmen und polizeilichen Befragungen habe er von 2004 bis 2006 erlebt. Ferner würden Hinweise darauf be - stehen, dass es sich bei den Vorbringen hinsichtlich des Onkels T.__________ und bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung der Grossmutter S._________ um ein Konstrukt handle. Der Beschwerdeführer habe die Anklageschrift vom 12. Mai 2005 lediglich in Form einer Fotokopie abgegeben. Der Urkunde könne daher keinerlei Be - weiswert beigemessen werden, da bei ihrer Herstellung jegliche Fälschungsmanipulationen vorgenommen worden sein können, ohne dass sie irgendwelche Spuren hinterlassen hätten.
Zudem seien die Aussagen über den Zeitpunkt der geltend gemachten Inhaftierung seiner Grossmutter vage. Dass es sich bei den eingereichten Anklageschrift wohl um eine Fälschung handle, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer explizit erklärt habe, seine Grossmutter sei im Jahre 1936 geboren worden. Von den türkischen Behörden sei ihr Geburtsjahr indes mit 1956 erfasst worden. In der eingereichten Anklageschrift sei das Geburtsjahr von S._________ jedoch mit 1950 vermerkt. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Anhörung geltend gemacht, er habe sich der auf den 31.
August 2006 angesetzten militärischen Musterung entzogen, weshalb er von den türkischen Behörden als Refraktär gesucht werden. Die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei erfolge aufgrund der Staats - angehörigkeit und des Jahrgangs. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der türkische Staat betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers in einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsabsicht handeln würde. Auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion in der Türkei erfolge nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG angeführten Gründen, sondern weise rein militärstrafrechtlichen Charakter auf.
Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass einer möglichen Bestrafung wegen Re-
D-2879/2007
fraktion eine asylrechtlich bedeutsame Massnahme zugrunde liege. Die betreffenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Der Be - schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
6.2.4 Das BFM handelt in seiner Entscheidbegründung schrittweise einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ab und zeigt auf, weshalb die betreffenden Angaben seiner Ansicht nach als nicht nachvollzieh - bar, erfahrungswidrig, ausweichend und vage, widersprüchlich und konstruiert wirkend zu erachten seien und weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei der eingereichten Anklageschrift vom 12. Mai 2005 „wohl um eine Fälschung“ handle. Es vermag allerdings mit sei - nen teils mutmassenden und teils nicht ohne Weiteres nachvollziehba - ren Argumenten nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Der vom BFM betriebene Begründungsaufwand, der Umfang und die Detailbezogenheit der Erwägungen, die Anzahl der darin erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale und erwähnten Stellen in den Protokollen deuten im Gegen teil darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be - schwerdeführers eine vertiefte Prüfung seiner Angaben und der eingereichten Beweismittel unumgänglich war. Kann aber – wie vorliegend – aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwer - deführers offenkundig nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingsei - genschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nicht - eintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung feststellen lässt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig nicht glaubhaft. Vielmehr bedarf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit – wie die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung unschwer erkennen lässt – einer ver - tieften Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen. Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde - führerin nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl.
D-2879/2007
Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es wird in der alleinigen Kompetenz des BFM liegen, wie es den – allenfalls um zusätzliche Bestandteile ergänzten – Sachverhalt rechtlich würdigen wird. Es ist deshalb davon abzusehen, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung mit der verbindlichen Weisung zu verbinden, das Asylgesuch materiell zu behandeln, wie dies in der Be - schwerde sinngemäss beantragt wird.
7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragt werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen.
8. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer reichte von sich aus keine Kostennote seines Rechtsvertreters ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE) und liess auch die ihm zu diesem Zweck eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. Somit ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Komplexität der Sache und des Umfangs der Beschwerdeschrift erscheint ein Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE) von fünf Stunden angemessen. Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die Parteientschädigung ist alsdann in Berücksichtigung des für nichtanwaltli che berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden minimalen Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 550.-- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE]) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2879/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. April 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 550.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand: