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D-2826/2013 • BVGer D-2826/2013 KI-generiert

Refugee Family Reunification Denied for Post-Flight Marriage

Geschäftsnummer D-2826/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning family reunification for a refugee's spouse. The refugee, who had been granted asylum, sought to bring his wife to Switzerland. The federal office denied the request because the marriage occurred after the refugee fled his country, and there was no indication of a pre-existing marital or similar relationship before the flight. The court affirmed this decision, reasoning that a prerequisite for family reunification is that the family unit must have been separated by flight, which was not the case here as the marriage and thus the family unit, in the context of asylum law, was formed after the refugee's departure.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Seite, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Refugee Family Reunification Denied for Post-Flight Marriage: The refugee, who had been granted asylum, sought to bring his wife to Switzerland. The federal office denied the request because the marriage occurred after the refugee fled his country, and there was no indication of a pre-existing marital or similar relationship before the flight. The court affirmed this decision, reasoning that a prerequisite for family reunification is that the family unit must have been separated by flight, which was not the case here as the marriage and thus the family unit, in the context of asylum law, was formed after the refugee's departure.

Schlagwörter

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Familiennachzug für Flüchtlinge Asylgesetz Ausreise des Ehegatten gelebte Familiengemeinschaft Einreise eheliche Gemeinschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG

The court used this provision to determine that the conditions for granting entry to the spouse of a refugee were not met, as the family unit was not separated by flight.

Art. 106 AsylG

This provision was cited as the basis for concluding that the contested decision did not violate federal law, did not incorrectly or incompletely establish the relevant facts, and was appropriate, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to order the costs of the proceedings to be borne by the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions were used to determine the amount of the costs awarded to the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2826/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, Geburtsdatum unbekannt, Äthiopien;

Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N _______.

D-2826/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihm Asyl gewährt wurde.

B. Mit Gesuch vom 21. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM für seine äthiopische Ehefrau B._______, welche er am 12. Januar 2013 in Äthiopien geheiratet habe, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er machte sinngemäss geltend, mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenleben zu wollen.

C. Mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 1. Mai 2013 – lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Eine Trennung durch Flucht setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe aber die Eheschliessung erst am 12. Januar 2013 in Äthiopien stattgefunden, also nach seiner Ausreise aus Eritrea. Den Akten seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seiner heutigen Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt und das Gesuch sei demzufolge abzuweisen. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer offen, drei Jahre nach der Asylgewährung bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.

D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 sowie mit Beschwerdeergänzung vom

22. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz verbunden mit einem Aufenthaltsrecht. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau und den Wunsch der Eheleute nach einem Zusammenleben in der Schweiz.

E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni

D-2826/2013

2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– aufgefordert.

F. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zwar räumte der Beschwerdeführer ein, dass er und seine Ehefrau vor ihrer Trennung durch die Flucht nicht in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt hätten, aber sie hätten sich schon lange gekannt und ihre Familien hätten ihre Heirat schon früh beschlossen. Durch das gegenseitige Einverständnis beider Familien zu einer späteren Heirat seien sie als Verlobte getrennt worden. Diese Trennung sei ausschliesslich aus politischen Gründen erfolgt.

G. G.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert einer Nachfrist den einverlangten Kostenvorschuss zu leisten.

G.b Am 2. Juli 2013 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft

– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83

D-2826/2013

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen der Bewilligung der Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familiennachzug) zu prüfen beziehungsweise ob dieser unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn sie durch die Flucht

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getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden. Nach der Einreise werden sie als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers erwarte ihr erstes Kind, die Eheleute hätten schon früh das Einverständnis ihrer Familien für eine spätere Heirat erhalten, seien als Verlobte betrachtet worden und würden nun als Eheleute den Wunsch nach einem Zusammenleben hegen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Hochzeitsfotos sowie ein Arztzeugnis vom

9. Mai 2013 zu Akten, wonach seine Ehefrau ihren Angaben zufolge in der siebzehnten Schwangerschaftswoche sei.

5.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt jedoch, dass die Vorinstanz zu Recht die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat, zumal der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2013 selbst einräumte, vor ihrer Trennung hätten er und seine Ehefrau nicht in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt. Demnach wurde die Familiengemeinschaft nicht durch Flucht getrennt, womit die vorerwähnte Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise die Gewährung von Familienasyl nicht gegeben ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2.

S. 94).

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Ehefrau des Beschwerdeführers in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat somit die Einreise von B._______ in die Schweiz und das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-

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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2826/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit dem am 2. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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