Asylum Seekers' Transfer to Germany Upheld Despite Pregnancy Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not admit asylum applications and ordered the expulsion of applicants to Germany, as Germany was determined to be the responsible state under the Dublin III Regulation based on prior asylum applications and accepted readmission requests. The court found no systemic flaws in Germany's asylum system and rejected claims of threats against the applicants, noting that the German authorities had previously provided protection and that the applicant's pregnancy did not constitute a reason to prohibit transfer. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2021
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KI-generiertUsed as the basis for not entering into the asylum application because another state was responsible under the Dublin Regulation.
Used to order the transfer to Germany because the applicants did not possess a valid residence or settlement permit.
Used to impose costs on the applicants due to the outcome of the proceedings.
Used to reject the request for free legal aid because the claims were considered to be without prospect of success.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-2808/2021
Urteil vom 21. Juni 2021
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.
Parteien A._______, geboren am (…), Serbien, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), beide Irak, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2021 / N (…).
D-2808/2021
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2021 – eröffnet an die zugewiesene Rechtsvertretung am 10. Juni 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit drei in allen wesentlichen Punkten gleichlautenden Eingaben vom 15. Juni 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden ausserdem beantragten, ihnen sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer einlässlichen Begründung der Beschwerde respektive zur Mitteilung, ob an der Beschwerde festgehalten werde, sowie zur Anpassung der Rechtsbegehren zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
16. Juni 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
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Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden um die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ersuchen, der Antrag indes mangels Substantiierung abzuweisen ist (Art. 33 Abs. 1 und Art. 53 VwVG),
dass von den Beschwerdeführenden eventualiter eine Rückweisung der Sache beantragt wird, indes von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art.
61 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 2. Dezember 2014 (der Beschwerdeführer) respektive am 22. Oktober 2020 (die Beschwerdeführerin) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Mai 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 und 23 Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die deutschen Behörden den Gesuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeführerin und ihren im Jahr 2020 geborenen Sohn am 1. Juni 2021 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit erstellt ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen sie seien in Deutschland von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht und fürchteten Vergeltungsmassnahmen, da sich die Beschwerdeführerin nicht an die (…) Heiratsvorschriften [ihrer Glaubensgemeinschaft] gehalten habe und eine Partnerschaft mit einem Angehörigen einer anderen Religionsgemeinschaft eingegangen sei, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass der Vortrag der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin sei in Deutschland zeitweise in einem Frauenhaus untergebracht gewesen, darauf hindeutet, dass die deutschen Behörden die Situation der Beschwerdeführenden ernst nehmen und bereit sind, Schutz gegen allfällig drohende Übergriffe zu gewähren,
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dass daher kein Überstellungsverbot gemäss Art. 3 EMRK wegen der vorgebrachten Bedrohungen besteht, da die Voraussetzungen für die Feststellung eines Refoulement-Verbots nicht gegeben sind, dass in der Schweiz sämtliche notwendigen medizinischen Abklärungen getätigt worden sind,
dass die bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen der Überstellungsmodalitäten zu berücksichtigen ist, aber nicht zu einem Überstellungsverbot führt,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien zu prüfen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wenn kein Überstellungsverbot besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.7 ff.), und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– beide (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka