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D-2791/2010 • BVGer D-2791/2010 KI-generiert

Asylum seeker's claim rejected due to prior fingerprinting in Italy under Dublin Regulation.

Geschäftsnummer D-2791/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, who entered Switzerland in 2010 after transiting through Sudan, Libya, and Italy, sought asylum, but authorities found her fingerprints in the EURODAC database, indicating she had been fingerprinted in Italy in 2006. Under the Dublin regulation, Italy was responsible for her asylum claim. The court ruled that her relationship with a person in Switzerland did not qualify as a family unit under the Dublin regulation and did not establish a dependency requiring Switzerland to exercise its right of self-entry. Consequently, the court upheld the decision to not consider the asylum application and ordered her removal to Italy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Schlagwörter

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Abschiebung Asylrecht Dublin-Verordnung erworbener Anspruch Roma-Asylgesuch Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision was used by the Federal Office for Migration (BFM) to reject the asylum application and by the Federal Administrative Court to confirm this rejection.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision was cited in relation to the applicant's request for legal aid, which was ultimately rejected by the court.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds on which a complaint can be based (violation of federal law, incorrect or incomplete determination of factual circumstances, and inappropriateness), and the court found that the applicant failed to demonstrate any such violations.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision was applied to impose costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2791/2010 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2010

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...).

D-2791/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat anfangs 2006 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 4. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, dass sie anlässlich der Anhörung zur Person und zu den Asylgründen im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 14. Januar 2010 unter anderem ausführte, sie habe in ihrem Heimatstaat ihre Religion nicht frei ausüben und unter diesen Umständen dort nicht leben können,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass ihr im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,

dass sie erklärte, sie wolle in der Schweiz und bei ihrer (...) bleiben, niemand gehe freiwillig in den Tod,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2010 gegen den Entscheid des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom

30. März 2010 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass zur Begründung geltend gemacht wurde, das Bundesamt habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die

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Beschwerdeführerin in Bezug auf die in der Schweiz wohnhafte (...) Rechte zu ihren Gunsten ableiten könne, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2010 erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 als Asylsuchende in Italien daktyloskopiert worden sei,

dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin vorliege, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 29. September 2010 zu erfolgen habe,

dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten,

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dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2010 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 23. April 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen

- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-

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hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein tretensentscheides stellen,

dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich weder zur Frage der Familieneinheit noch zu derjenigen des Selbsteintrittsrechts in genügender Form geäussert habe,

dass in der angefochtenen Verfügung (S. 3) ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erwähnt, dass sie in der Schweiz bleiben und zu ihrer im Kanton D._______ lebenden (...) gehen wolle, in der Dublin II- Verordnung falle eine (...) jedoch nicht unter den Begriff "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. i und Art. 7 dieser Verordnung,

dass damit das BFM einerseits den Sachverhalt der in der Schweiz lebenden (...) in der Entscheidfindung berücksichtigte, dass anderseits ersichtlich ist, weshalb dieser Umstand nach Auffassung des Bundesamtes kein Hindernis für eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien darstellt, dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig ist,

dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens

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gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte (...) der Beschwerdeführerin somit keine "Familienangehörige" im Sinne der Dublin II-Verordnung ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 7 der Dublin II-Verordnung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Rechts, Band 58, Privatund Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte),

dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom

24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib

E. 1d-f S. 260 ff.),

dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer (...) eine derartige Beziehung besteht,

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dass die sich nach eigenen Angaben seit Oktober 2006 in Italien aufhaltende Beschwerdeführerin erst am 4. Januar 2010 in die Schweiz einreiste und sich damit in die Nähe ihrer (...) begab, welche bereits am 24. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte,

dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kurzbefragung am

14. Januar 2010 noch keinen Kontakt mit ihrer (...) aufgenommen hatte (vgl. A1/10 S. 6) und sie auch nicht ausführte, sie habe ihre Ankunft mit der (...) abgesprochen,

dass vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, bei einer Trennung von ihrer (...) würde die Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson verlieren, nicht zu überzeugen vermag, dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, sie sei in Italien auf die Strasse gestellt worden und habe weder Unterkunft, Verpflegung noch medizinische Betreuung erhalten, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) , der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),

dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

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dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende

Erwägungen),

dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

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dass der am 23. April 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2791/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax)

- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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