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D-2785/2009 • BVGer D-2785/2009 KI-generiert

Asylum Seeker's Claim Rejected for Deception on Origin

Geschäftsnummer D-2785/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker's claim was rejected because he failed to provide identity documents and a linguistic analysis determined he was from Nigeria, not Zimbabwe as claimed. The court upheld this decision, finding that the asylum seeker had intentionally misled authorities about his identity and origin, which is grounds for non-admission of the asylum claim under Article 32(2)(b) of the Asylum Act. Consequently, his expulsion from Switzerland was ordered, and his request for free legal aid was denied due to the evident lack of merit in his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Claim Rejected for Deception on Origin: The court upheld this decision, finding that the asylum seeker had intentionally misled authorities about his identity and origin, which is grounds for non-admission of the asylum claim under Article 32(2)(b) of the Asylum Act. Consequently, his expulsion from Switzerland was ordered, and his request for free legal aid was denied due to the evident lack of merit in his appeal.

Schlagwörter

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Asylgrund Gleichartigkeit der Forderung Identitätsausweise Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Unglaubhaftigkeit der Verfolgung falsche Erklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG

This provision was used by the authority to not enter into the asylum application because the applicant had deceived the authorities about his identity and origin.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision is the legal consequence of not entering into an asylum application, leading to an order of expulsion.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision states that appeals can be filed against violations of federal law, incorrect or incomplete findings of fact, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions in individual judge cases with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that decisions can be summarily justified in certain cases.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the granting of free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision states that the costs of the proceedings are to be borne by the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2785/2009 {T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2009

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren (...), angeblich Simbabwe, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...).

D-2785/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 30. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsangehöriger von Simbabwe und stamme aus C._______, dass er im Jahr 2008 (gemäss Erstanhörung im Juli 2008 [vgl. A1,

S. 5]; gemäss Zweitanhörung etwa im April oder Mai 2008 [vgl. A16,

S. 8]) zusammen mit (...) den Sohn des Chefs von C._______ erstochen habe, da sich dieser geweigert habe, ihnen Geld zu geben, dass er aus Angst vor der Rache des Dorfchefs Simbabwe verlassen habe, von D._______ aus auf dem Seeweg nach Europa gereist und schliesslich im Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei, wobei er für die Reise nichts bezahlt habe und nicht wisse, wer dafür aufgekommen sei,

dass er zuvor - entgegen dem Vorhalt, wonach er sich gemäss einem Fingerabdruckvergleich bereits im Jahr 2001 unter Angabe anderer Personalien in der Schweiz aufgehalten habe - noch nie in der Schweiz gewesen sei (vgl. A1, S. 6; A16, S. 12), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A 16), dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers ein linguistisches Gutachten erstellen liess, welches ergab, dass dieser mit Sicherheit nicht aus Simbabwe, sondern aus Nigeria stamme,

dass das BFM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der linguistischen Analyse anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2009 zur Kenntnis brachte, wobei dieser die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses bestritt und daran festhielt, aus Simbabwe zu stammen (vgl. A16, S. 3),

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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2009 das Ergebnis der linguistischen Analyse nochmals erläuterte, ihm den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zur Kenntnis brachte und ihn darüber informierte, dass es aufgrund des Abklärungsergebnisses eine Wegweisung nach Nigeria erwäge, wobei es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. April 2009 zur schriftlichen Stellungnahme dazu ansetzte,

dass das BFM den Beschwerdeführer im selben Schreiben zudem darüber informierte, dass ein Fingerabdruckvergleich in E._______ ergeben habe, dass er dort unter Angabe anderer Personalien früher bereits ein Asylgesuch eingereicht habe, überdies wegen (Straftaten) verurteilt worden sei und deshalb mehr als zwei Jahre im Gefängnis verbracht habe,

dass das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Beantwortung eines Fragenkatalogs hinsichtlich früherer Aufenthalte in Europa innert gleicher Frist aufforderte, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 zu den Fragen Stellung nahm und einerseits daran festhielt, im Dezember 2008 erstmals nach Europa gereist zu sein, und andererseits bestritt, bereits in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben, jemals in E._______ oder im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. A22), dass er gegen das Ergebnis der linguistischen Analyse und eine Wegweisung nach Nigeria keine Einwände erhob (vgl. A22), dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. April 2009 - eröffnet am 23. April 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass aufgrund des Ergebnisses der linguistischen Analyse feststehe, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität und Herkunft getäuscht habe, weshalb auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,

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dass dementsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen sei,

dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da aufgrund der Täuschung der Behörden über die Identität und Herkunft kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe und keine Anhaltpunkte vorlägen, dass ihm eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,

dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei, da der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - aus Nigeria stamme und es hinsichtlich seiner persönlichen Situation infolge der Verheimlichung der Herkunft nicht Sache der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen,

dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 (Eingang:

30. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gutheissung des Asylgesuchs sowie um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,

dass er im Weiteren um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Informierung über allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersuchte, dass er zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei er diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, zumal die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind,

dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG) und vorliegend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation nicht einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu prüfen und gutzuheissen, nicht einzutreten ist,

dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort oder Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

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dass im vorliegenden Verfahren das linguistische Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht - wie geltend gemacht

- aus Simbabwe, sondern aus Nigeria stammt, dass der linguistischen Analyse erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass das BFM überdies aufgrund des Daktyloskopievergleichs mit E._______ feststellen konnte, dass sich der Beschwerdeführer zuvor bereits unter Angabe anderer Personalien in E._______ aufgehalten hatte,

dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl das Ergebnis der Herkunftsanalyse als auch dasjenige des Fingerabdruckvergleichs bestritt,

dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Ergebnisse der erwähnten Analysen pauschal zu bestreiten, ein klares Indiz dafür bildet, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und Herkunft zu offenbaren,

dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, da sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Bestreitungen der Ergebnisse des linguistischen Gutachtens und des Fingerabdruckvergleichs erschöpfen, dass aufgrund dieser Ergebnisse mit grösster Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine wahre Identität und Herkunft getäuscht hat, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet,

dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang

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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Simbabwe, sondern aus Nigeria stammt,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Nigeria keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

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dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2785/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand: