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D-2740/2010 • BVGer D-2740/2010 KI-generiert

Federal Migration Office v. Asylum Seeker (Dublin Regulation)

Geschäftsnummer D-2740/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the federal migration office's decision to not process an asylum claim and to order removal to Poland, as Poland was determined to be the responsible country under the Dublin Regulation. The applicant's arguments regarding a humanitarian clause and self-entry were rejected because they were not applicable to the specific circumstances of the case, and the applicant's health issues were treatable in Poland. The court affirmed that Poland is a signatory to relevant international conventions and there was no evidence it would not uphold its obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Asylgesetz Einreise Migrationspolitik internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

The court upheld the decision of the Federal Office for Migration to not enter into the asylum application because the applicant could travel to Poland, which was contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court granted the request for free legal aid as the applicant was deemed needy and the appeal was not considered hopeless.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The court upheld the expulsion order as it is a consequence of the non-admission of the asylum application.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2740/2010 {T 0/2}

Urteil vom 20. August 2010

Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Christoph von Blarer, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...).

D-2740/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2010 (Post - stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei das BFM anzuweisen, aufgrund der humanitären Klausel gemäss Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung bzw. Dublin-II-VO) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sein Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Dublin II-Verordnung wahrzunehmen, eventualiter sei Polen über die tatsächliche familiäre und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu informieren und die Gelegenheit zu erteilen, die Schweiz zu ersuchen, aufgrund der humanitären Klausel auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,

dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu

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gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob und dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gab, dass das BFM am 4. Mai 2010 eine Stellungnahme einreichte, die dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.

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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen zu Recht verfügt hat,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass betreffend den Selbsteintritt und die humanitäre Klausel in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen keine Verletzung der Be - gründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,

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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC- Treffer am 18. Dezember 2009 in C._______ (Polen) um Asyl nachsuchte,

dass das BFM Polen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz am 15. März 2010 zustimmten,

dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was in Bezug auf die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Polen nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei – für tschetschenische Verhältnisse – ein alter, gebrechlicher Mann mit grossen gesundheitlichen Problemen und daher hier auf die Unterstützung seiner Familie (zwei [...] mit ihren Familien) angewiesen, dass gemäss ärztlichem Bericht vom 27. Januar 2010 (vgl. A 10/3) von einer guten Prognose für das Sehvermögen des Beschwerdeführers nach der (...)-Operation auszugehen ist und diese Augenoperation

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gemäss den Akten am 24. Juni 2010 stattfand, darüber hinaus nach allgemein zugänglichen Quellen (...) beziehungsweise (...) auch in Polen behandelbar sind, weshalb die Nachreichung eines diesbezüglichen Arztberichtes nicht abzuwarten ist, zumal der Bericht zu keiner anderen Kenntnis führt (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),

dass aufgrund der Akten sonst keine besonderen Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind, weshalb entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen, dass Art. 15 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,

3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15 K4 S. 120), dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II- VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben,

dass bei dieser Sachlage schon deshalb von einer Aufklärung der polnischen Behörden abgesehen werden kann, weil Art. 15 Dublin-II- VO bei der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg - weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem

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kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,

dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde retrospektiv betrachtet nicht als aussichtlos bezeichnet werden kann, weshalb das Gesuch um Ge - währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2740/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:

Verfügung des BFM vom 13. April 2010 im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das (...) des Kantons B._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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