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D-2700/2024 • BVGer D-2700/2024 KI-generiert

Applicant's Late Cost Deposit Payment Denied Due to Lack of Excusable Oversight

Geschäftsnummer D-2700/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for the restoration of a deadline to pay a cost deposit, as the applicant failed to demonstrate that his inability to pay the deposit by the deadline was an excusable oversight. The court found that the applicant had not requested an extension before the deadline and did not sufficiently explain why he could pay the deposit a few days after the deadline but not before. The court emphasized that failing to meet the deadline for a cost deposit, after being duly informed of the amount, payment period, and consequences of default, is not an overly formalistic application of the law.

Legislator-Regeste

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Art. 31 i.V.m, Art. 33 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 83 Bst; Applicant's Late Cost Deposit Payment Denied Due to Lack of Excusable Oversight: The court found that the applicant had not requested an extension before the deadline and did not sufficiently explain why he could pay the deposit a few days after the deadline but not before. The court emphasized that failing to meet the deadline for a cost deposit, after being duly informed of the amount, payment period, and consequences of default, is not an overly formalistic application of the law.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Wiederherstellung der versäumten Frist nachträglicher Rechtsvorschlag nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the applicant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited for determining the amount of costs to be imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2700/2024

Urteil vom 8. Mai 2024

Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1737/2024 vom 17. April 2024 (Nichteintreten auf Revisionsgesuch) / N (…).

D-2700/2024

Sachverhalt:

A. A.a Mit Eingabe vom 18. März 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1826/2020 vom 15. Januar 2024.

A.b Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 8. April 2024 auf, verbunden mit der Androhung, es werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde.

A.c Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss am 11. April 2024 und somit nach Ablauf der Frist.

A.d Mit Urteil D-1737/2024 vom 17. April 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Revisionsbegehren vom

18. März 2024 nicht ein.

B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2024 (Datum: Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei bringt er vor, für einen Asylbewerber stelle ein Betrag von Fr. 2’000.– eine ausserordentlich hohe Summe dar. Folglich sei es ihm nicht möglich gewesen, sich den genannten Betrag im fraglichen Zeitraum bei Bekannten zu leihen. Allerdings habe er den geforderten Betrag sehr zeitnah nach Ablauf der Frist beglichen. In Anbetracht des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens sei der positive Ausgang des Revisionsverfahrens von entscheidender Bedeutung für ihn.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von

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Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.

2.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STE- FAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],

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Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.).

3. Der Gesuchsteller erfuhr mit Zustellung des Revisionsurteils D-1737/2024 vom 17. April 2024 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin gelangte er innert neun Tagen (mit Eingabe vom 26. April 2024) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte insbesondere unter Verweis auf die ausserordentlich hohe Summe von Fr. 2’000.– sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungsfrist. Mit der Bezahlung des Kostenvorschusses am 11. April 2024 hat er zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

4.

4.1 Der Gesuchsteller macht als Grund für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschuss im Wesentlichen fehlende finanzielle Mittel geltend, welche es ihm verunmöglicht hätten, eine solch ausserordentlich hohe Summe innert der angesetzten Frist aufzutreiben. Ferner habe er den geforderten Kostenvorschuss sehr zeitnah nach Ablauf der Frist bezahlt.

4.2

4.2.1 Vorweg ist dazu anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, innert noch laufender Frist um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses zu ersuchen (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Da er kein solches Gesuch gestellt hat, ist bereits aus diesem Grund nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen.

4.2.2 Im Übrigen unterlässt es der Gesuchsteller, substantiiert darzulegen, weshalb konkret er am 8. April 2024 nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen, drei Tage später hingegen schon. Die blosse Behauptung, dass die Frist für ihn zu kurz gewesen sei, um das Geld aufzutreiben, vermögen das Versäumnis des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu entschuldigen.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Kostenvorschuss sei nur wenige Tage zu spät bezahlt worden, ist er auf die ständige bundes-

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gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2). Dies ist vorliegend mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 geschehen.

4.3 Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller eine prozessuale Unsorgfalt vorwerfen lassen.

5. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.

Daran vermag auch das pauschale Vorbringen des Gesuchstellers nichts zu ändern, wonach der positive Ausgang des Revisionsverfahrens für ihn in Anbetracht des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens von entscheidender Bedeutung sei.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2700/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand: