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D-2686/2013 • BVGer D-2686/2013 KI-generiert

Kurdish Asylum Seekers' Appeal Dismissed Due to Inconsistent and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer D-2686/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the rejection of asylum applications. The applicants claimed persecution as ethnic Kurds, citing past house searches and threats against their husband/father. However, the court found their account to be inconsistent and unsubstantiated, particularly regarding events after a September 2012 house search, leading to the conclusion that their claims were fabricated. Furthermore, the court determined that the applicants failed to demonstrate a credible fear of persecution upon return, nor did they prove that deportation would be impermissible or unreasonable under relevant legal standards. Consequently, the rejection of their asylum claims and the order for their removal were upheld, and their request for free legal aid was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Kurdish Asylum Seekers' Appeal Dismissed Due to Inconsistent and Unsubstantiated Claims: The applicants claimed persecution as ethnic Kurds, citing past house searches and threats against their husband/father. However, the court found their account to be inconsistent and unsubstantiated, particularly regarding events after a September 2012 house search, leading to the conclusion that their claims were fabricated. Furthermore, the court determined that the applicants failed to demonstrate a credible fear of persecution upon return, nor did they prove that deportation would be impermissible or unreasonable under relevant legal standards. Consequently, the rejection of their asylum claims and the order for their removal were upheld, and their request for free legal aid was denied.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung widersprüchliche Verfolgungsvorbringen Asylgesuch eines türkischen Kurden Obligationenrecht Recht der Staaten Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

This provision governs the grounds on which a complaint can be filed, namely violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual circumstances, and inappropriateness. The court referenced this in the dispositive when stating that the appellants had not demonstrated how the contested decision violated federal law, had incorrectly or incompletely determined the relevant factual circumstances, or was inappropriate, thus leading to the dismissal of the appeal.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection or non-admission of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland. The court referenced this in the dispositive when confirming that the expulsion ordered by the Federal Office was in accordance with legal provisions and was therefore correctly ordered.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision concerns the regulation of stay permits when expulsion is not permissible, reasonable, or possible. The court referenced this in the dispositive when stating that the Federal Office regulates the stay status according to the provisions on temporary admission of foreigners when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision prohibits forcing anyone to leave for a country where their life, freedom, or physical integrity is endangered due to reasons listed in Art. 3 para. 1 AsylG, or where they risk being forced to leave for such a country. The court referenced this in the dispositive when concluding that the principle of non-refoulement under asylum law does not apply in this case and there are no indications of inhumane treatment in the home or origin country.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home country, country of origin, or a third country. The court referenced this in the dispositive when confirming that the expulsion is permissible in observance of these provisions, as the appellants failed to prove or render credible any danger relevant to asylum law.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision states that expulsion is unreasonable if the foreigner is specifically endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergency. The court referenced this in the dispositive when stating that neither the general situation in the appellants' home/origin country nor individual reasons suggest a concrete danger upon return, making expulsion reasonable.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision states that expulsion is possible if no obstacles to its execution exist. The court referenced this in the dispositive when confirming that the expulsion of the appellants to their home country is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions govern the application for free legal aid. The court referenced these in the dispositive when dismissing the appellants' request for free legal aid, stating that the appeal was deemed hopeless regardless of their financial need.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the costs of the proceedings are borne by the appellants in case of dismissal. The court referenced this in the dispositive when ordering the appellants to pay the costs of the proceedings.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions relate to the calculation and imposition of costs in proceedings before the Federal Administrative Court. The court referenced these in the dispositive when imposing the costs of Fr. 600.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2686/2013

Urteil vom 19. Juni 2013

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N .

D-2686/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden gemäss Ausreisestempel im Reisepass am 16. Februar 2013 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreisten und am 18. Februar 2013 legal in die Schweiz einreisten, wo sie am

4. März 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,

dass die Mutter und deren minderjähriger Sohn anlässlich der Befragungen im EVZ M._______ vom 12. März 2013 sowie der direkten Anhörungen vom 26. März 2013 durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Kurden aus N._______ (Provinz Urfa) und des Ehemanns beziehungsweise Vaters wegen vom Militär unter Druck gesetzt und bedroht worden, dass die Repressionen bereits 1993 angefangen hätten, als in ihrem Haus ihr Schwager sowie zwei Kämpfer der Guerilla getötet worden seien,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anschliessend 14 Monate im Gefängnis verbracht habe,

dass dieser vor rund sechs Jahren die Türkei verlassen habe, weil er sich davor gefürchtet habe, erneut verhaftet zu werden, dass es im ersten Jahr nach seiner Ausreise zu weiteren fünf Hausdurchsuchungen gekommen sei, doch hätten dann die Belästigungen aufgehört,

dass Militärangehörige am 10. September 2012 das Haus erneut durchsucht und nach dem Verbleib des Ehemannes gefahndet hätten, doch sei ihr in der Folge nichts weiter passiert, dass jedoch ihr Sohn (N […]) an diesem Tag sowie zu einem späteren Zeitpunkt bedroht worden sei, weshalb die Familie zum Schluss gekommen sei, sie müssten weggehen,

dass sie in der Folge nach Istanbul gefahren seien, sich mit Hilfe eines Schleppers Pässe besorgt hätten und in der Folge am 16. Februar 2013 aus der Türkei ausgereist seien,

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dass die Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr zudem befürchte, ihre Söhne müssten in den Militärdienst einrücken, dass der minderjährige und zu seinen Asylgründen angehörte Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend machte, am 10. September 2012 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der älteste Sohn (N […]) bereits in der Schweiz befinden und ihre jeweiligen Asylgesuche am 21. September 2011 respektive 23. März 2012 durch das BFM abgelehnt wurden,

dass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich eingereichten Beschwerden mit Urteilen vom 13. Februar 2013 abwies, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. April 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des minderjährigen Sohnes insbesondere seien wenig konkret und unsubstanziiert gewesen,

dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin insbesondere keine Angaben habe machen können über die Ereignisse am Tag der Abreise, dass sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäussert hätten, insbesondere zur Bedrohung nach der Hausdurchsuchung, habe doch die Beschwerdeführerin angegeben, ihr persönlich sei nach der Hausdurchsuchung im September nichts mehr geschehen, dass der minderjährige Sohn demgegenüber zu den Akten gegeben habe, Militärangehörige seien noch einbis zweimal vorbei gekommen und hätten nach dem Vater gefragt, wobei sie mit seiner Mutter sowie ihm selbst gesprochen hätten,

dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Jahre 2012 nicht glaubhaft seien, weshalb es sich erübrige, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen,

dass die Beschwerdeführerin weitere Verfolgung in den Jahren 1993 bis 2008 geltend gemacht habe, wobei es insbesondere im ersten Jahr nach

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der Ausreise ihres Ehemannes vor sechs Jahren, zu fünf Hausdurchsuchungen gekommen sei,

dass zwischen diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Ausreise der Familie im Februar 2013 kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie befürchte, ihre Söhne müssten bei einer Rückkehr in den Militärdienst einrücken, dass zwar Schikanen durch Kameraden und Vorgesetzte der Söhne nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten, doch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, dass die Söhne der Beschwerdeführerin Militärdienst leisten müssten, weil sie männliche, türkische Staatsangehörige seien, und insoweit keine asylrelevante Verfolgung vorliege,

dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zudem keine Befürchtungen bezüglich des Militärdienstes geäussert habe, dass es bezüglich einer möglichen Reflexverfolgung für die Familie festzuhalten gelte, dass die Asylgesuche des Ehemannes sowie des erwachsenen Sohnes (N […]) bereits vom BFM abgewiesen worden seien, dass bei beiden Gesuchen keine asylrechtlich relevante Verfolgung festgestellt worden sei, und das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich eingegangenen Beschwerden abgewiesen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen die Möglichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, es bestehe weder im Falle des Ehemanns noch im Falle des Sohnes ein Grund zur Annahme, sie hätten bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Beschwerdeführenden sei-

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en als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar erscheine. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben,

dass ausserdem um Vereinigung und gemeinsame Behandlung der beiden Verfahren ersucht werde,

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Vaters zu sistieren sei, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass es keinen Anlass gibt, das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-2684/2013 zu vereinigen, zumal prozessökonomische Gründe überwiegend dagegen sprechen, dass die Verfügung des BFM vom 21. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, und es sich in casu erübrigt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, zumal es genügt, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit demjenigen des Vaters zu koordinieren (siehe unten), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

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dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Angaben des Beschwerdeführers seien wenig detailliert ausgefallen, stünden aber in keiner Weise im Widerspruch zur Schilderung seiner Mutter,

dass sich der Beschwerdeführer, wie aufgrund des Protokolls deutlich werde, in der Befragungssituation nicht wohl gefühlt und deshalb – wie es bei pubertierenden Teenagern vorkomme – ab einem bestimmten Moment alle weiterführenden Fragen abgeblockt habe, dass es jedoch nicht angehe, die Hausdurchsuchung als solche in Zweifel zu ziehen,

dass nämlich die in der Türkei verbliebenen Angehörigen der Familie Yilmaz, wie sich neuerdings aus der aktuellen Beweislage im zweiten Asylgesuch von Mehmet und Imran Yilmaz ergebe, von den Behörden behelligt worden sein müssten,

dass die vom BFM vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermöchten, mache doch das gegen den Vater gerichtete Strafverfahren die von Mazlum Dogan geschilderten Verfolgungsmassnahmen wie auch die Hausdurchsuchung am Wohnsitz der Familie überaus wahrscheinlich und somit auch glaubhaft,

dass sich die geschilderten Ereignisse nahtlos in die sattsam bekannten Verfolgungsmuster der türkischen Sicherheitskräfte einfügten, dass indessen diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass die Mutter des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigte, in der Zeit zwischen der Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 und ihrer Ausreise aus der Türkei habe es keine Hausdurchsuchungen mehr gegeben und es sei ihr nichts mehr zugestossen (B11/9 F50 S. 6), während der minderjährige Sohn demgegenüber ausführte, auch nach dem Vorfall vom 10. September 2012 seien Militärangehörige einoder zweimal vorbeigekommen und hätten ihn sowie die Mutter nach dem Verbleib des Vaters gefragt (B12/12 F53 – F55 S. 6),

dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es gebe keine Widersprüche zwischen den Vorbringen der Mutter und denjenigen des Beschwerdeführers, bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist,

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dass sich der Beschwerdeführer zu zahlreichen wesentlichen Einzelheiten der geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich unsubstanziiert äussern konnte,

dass er zahlreiche Fragen mit Nichtwissen beantwortete, über die eine Person, die bei ihren Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen kann, substanziiert Auskunft geben kann (B12/12 F50, F57/8, F62 S. 6),

dass sich bei dieser Sachlage der Schluss aufdrängt, die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachte Verfolgungssituation rund um die Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 erfunden, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, alles, was ihnen widerfahren sei, sei wegen ihres Mannes geschehen (B11/9 F5 S. 3), dass dieser indessen, wie dem Urteil vom 13. Februar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, seitens des Heimatstaats nichts zu befürchten hat,

dass demnach die geltend gemachte Grundlage für eine Verfolgung der Beschwerdeführenden entfällt,

dass an dieser Betrachtungsweise auch das vom Vater und dem älteren Bruder des Beschwerdeführers in die Wege geleitete, zweite Asylverfahren nichts ändert,

dass an dieser Stelle die Frage offen bleiben kann, wer wohl dem Denunzianten Zeki, der den türkischen Behörden im Vertrauen mitgeteilt hat, der

– seit Jahren in der Schweiz lebende – Vater des Beschwerdeführers habe am 6. September 2012 eine Bombe vor dem BIM Market zur Explosion gebracht, den Auftrag für diese Anzeige erteilt hat, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden weiter einzugehen und im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden kann,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,

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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und

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keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass indessen der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden mit demjenigen des Vaters zu koordinieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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