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D-2628/2014 • BVGer D-2628/2014 KI-generiert

Roma Family's Asylum Claims Rejected Due to Lack of Credibility and Forged Documents

Geschäftsnummer D-2628/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of asylum claims and ordered removal from Switzerland for a family claiming Roma ethnicity from the former Yugoslavia. The court found the applicants' claims regarding statelessness and persecution lacked credibility, particularly due to inconsistencies in their statements and the discovery of a forged birth certificate. The court reasoned that the applicants likely possessed Serbian citizenship or could obtain it, and their stated reasons for migration, such as seeking a better life, did not constitute a valid asylum claim. Furthermore, the court determined that their removal would be permissible, reasonable, and possible, as no evidence of significant persecution or inhumane treatment in their likely country of origin was presented, and their medical conditions were treatable there.

Legislator-Regeste

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Art. 7 AsylG, Art. 18 AsylG, Art. 31a Abs. 3 AsylG, Art. 32 Abs. 2 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG; Roma Family's Asylum Claims Rejected Due to Lack of Credibility and Forged Documents: The court found the applicants' claims regarding statelessness and persecution lacked credibility, particularly due to inconsistencies in their statements and the discovery of a forged birth certificate. The court reasoned that the applicants likely possessed Serbian citizenship or could obtain it, and their stated reasons for migration, such as seeking a better life, did not constitute a valid asylum claim. Furthermore, the court determined that their removal would be permissible, reasonable, and possible, as no evidence of significant persecution or inhumane treatment in their likely country of origin was presented, and their medical conditions were treatable there.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Roma-Asylgesuch Familienasyl gefälschte Urkunden mangelnde Glaubhaftigkeit Nachweis von Verfolgung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to reject the appeal because the applicants failed to demonstrate a violation of federal law or an incorrect or incomplete determination of the relevant factual situation.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the principle of non-refoulement, stating that the enforcement of deportation is permissible because the applicants did not prove a danger relevant to asylum law.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Referenced in the context of examining the permissibility, reasonableness, and possibility of executing the deportation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the applicants.

Art. 1–3 VGKE

Cited as the basis for the amount of costs imposed on the applicants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2628/2014

Urteil vom 30. Juni 2014

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Staat unbekannt (mutmasslich serbischer Herkunft), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).

D-2628/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden von Belgien her kommend am 6. September 2013 in die Schweiz gelangten und am selben Datum um Asyl ersuchten,

dass sie am 26. September 2013 summarisch befragt und am 17. Dezember 2013 angehört wurden,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, der Ethnie der Roma anzugehören,

dass seine Familie aus Ex-Jugoslawien in der Nähe von F._______ stamme,

dass seine Mutter bereits als Kind in Italien gelebt habe und er dort geboren worden sei,

dass er sich hauptsächlich in Roma-Lagern in Italien, aber auch in andern europäischen Ländern aufgehalten habe, dass er als Eisensammler sowie in Gärten von Privathäusern und auf dem Markt gearbeitet habe,

dass er sich mit der Familie immer in Zelten beziehungsweise Lagern aufgehalten habe und in der Hoffnung, in der Schweiz besser leben und den Kindern eine Perspektive eröffnen zu können, hierher gekommen sei, dass seine Töchter gesundheitliche Beschwerden hätten, dass er in jungen Jahren polizeilich aufgefallen sei, in der Folge aber keine behördlichen Probleme gehabt habe,

dass die Beschwerdeführerin darlegte, der Ethnie der Roma anzugehören,

dass sie als Kleinkind F._______ verlassen und fortan in Italien sowie in anderen europäischen Ländern gelebt habe, dass sie Reinigungsarbeiten verrichtet, Blumen verkauft und Alteisen gesammelt habe,

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dass sie wegen Diebstahls mit der Polizei in Konflikt geraten sei, ansonsten aber keine behördlichen Probleme gehabt habe, dass sie mit der Familie in der Hoffnung auf ein besseres Leben in die Schweiz gekommen sei,

dass für die eingereichten Dokumente auf die Akten zu verweisen ist (vgl. A 4/15 S. 9 und 12; A 5/13 S. 8; A 7/1), dass die Vorinstanz am 13. Januar 2014 an die Botschaft vor Ort gelangte und um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Status der Beschwerdeführenden ersuchte,

dass das BFM die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2014 aufforderte, innert Frist einen Arztbericht einzureichen, dass diese beim BFM am 4. Februar 2014 ärztliche Unterlagen einreichten (vgl. A 31/21),

dass die Botschaft dem BFM am 19. März 2014 das Abklärungsergebnis übermittelte,

dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 26. März 2014 mitteilte, gemäss den veranlassten Abklärungen basiere die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fotokopie der Geburtsurkunde auf einer offensichtlich gefälschten Original-Vorlage, dass sie dazu am 7. April 2014 erklärten, das überprüfte Dokument sei gar keine offizielle serbische Geburtsurkunde, sondern ein von einer NGO in Italien ausgestelltes Dokument für die dortigen Roma, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. April 2014 – eröffnet am 28. April 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der angeblichen Staatenlosigkeit würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,

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dass die Beschwerdeführenden aus dem Territorium der serbischen Republik des ehemaligen Jugoslawiens und somit aus dem heutigen Staat Serbien stammen würden,

dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben in G._______ beziehungsweise F._______ geboren worden sei, gemäss geltender Gesetzgebung und unbesehen des als gefälscht erkannten Geburtsausweises die serbische Staatsbürgerschaft geltend machen könne,

dass auch der Beschwerdeführer Anspruch auf die serbische Staatsbürgerschaft habe,

dass ihre Vorbringen, die serbischen Behörden würden ihnen keine Dokumente ausstellen, vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden könnten und sie sich diesbezüglich überdies ungereimt geäussert hätten, dass diese Einschätzung durch unglaubhafte Aussagen zu den Familienund Migrationsgeschichten sowie Zweifel an der tatsächlichen Identität bestätigt werde,

dass ihr Aussageverhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizieren sei,

dass die eingereichten Unterlagen nicht geeignet seien, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen,

dass es sich bei den Beschwerdeführenden mutmasslich um serbische Staatsangehörige handle,

dass ihre Gründe für den Aufenthalt in der Schweiz nicht als Schutzbegehren im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten seien und demzufolge auch ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG gefällt werden könnte,

dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, wobei die diesbezügliche Untersuchungsmaxime insofern nicht zum Tragen komme, als den Beschwerdeführenden – wie erwähnt – eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten sei, dass die medizinischen Probleme der Kinder – Vitamin-D-Mangel – in allen potentiellen Herkunftsländern behandelbar seien,

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dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe vom

13. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und ein Bleiberecht in der Schweiz beantragten,

dass sie ihr Unverständnis über die Ablehnung ihrer Asylanträge bekundeten und geltend machten, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben, dass sie wegen der erlittenen prekären Lebensumstände in die Schweiz geflohen und so ihren Kindern bessere Perspektiven eröffnet worden seien,

dass sie auf deren gesundheitliche Beschwerden hinwiesen, dazu medizinische Akten (erneut) einreichten und allenfalls weitere Unterlagen in Aussicht stellten,

dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 einen Kostenvorschuss erhob und bezüglich allfällig nachgereichter Beweismittel auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwies,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass die vorinstanzliche Stellungnahme den Beschwerdeführenden am

11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des Rekurses – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass das BFM erwog, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht glaubhaft gemacht worden, zumal von der mutmasslich serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen sei, dass die geltend gemachten Gründe für die Einreise in die Schweiz – die Führung eines angenehmeren Lebens verbunden mit perspektiven namentlich auch für die Kinder – kein Schutzbegehren im Sinne von Art. 18

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AsylG darstellten, weshalb auf ihre Gesuche gar nicht hätte eingetreten werden müssen (Art. 31a Abs. 3 AsylG),

dass die vorinstanzliche Sichtweise im Ergebnis überzeugt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen,

dass zwar glaubhaft erscheint, die Beschwerdeführenden hätten einen grossen Teil ihres Lebens in verschiedenen europäischen Ländern verbracht,

dass jedoch nicht glaubhaft erscheint, die Beschwerdeführerenden hätten ernsthaft und erfolglos versucht, Identitätspapiere zu erlangen, beziehungsweise dass ihnen solche gar aufgrund asylrechtlich relevanter Motive verweigert worden wären,

dass mit der blossen Behauptung auf Beschwerdeebene, die "ganze Wahrheit gesagt zu haben", eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM nicht stattfindet, dass sie nach dem Gesagten nicht in der Lage sind, Elemente für die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu präsentieren, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,

dass das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, und dabei den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG (SR 142.20) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht aber nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen, die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 und 8 AsylG), findet,

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dass in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerenden in der Schweiz bereits unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sind,

dass sie keinerlei Identitätsdokumente einreichten und die eingereichte Geburtsurkunde als offensichtliche Fälschung erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer weder die vollständigen Namen der Eltern noch deren gegenwärtigen Aufenthaltsort angab beziehungsweise sich diesbezüglich widersprüchlich äusserte, dass die Beschwerdeführerenden die Folgen der von ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situation im mutmasslichen Heimatstaat Serbien zu tragen haben, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen namentlich im individuellen Bereich erfolgt, dass es grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen im mutmasslichen Herkunftsland der Beschwerdeführenden zu forschen, und im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatbzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden können, dass in diesem Sinne zu prüfen bleibt, ob auch der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]),

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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen im mutmasslichen Heimatstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im mutmasslichen Heimatland nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt,

dass die vorgebrachten medizinischen Leiden auch im mutmasslichen Heimatstaat behandelbar sind (vgl. A 5/13 S. 10; A 24/12 Antworten 45 ff.; A 25/13 Antworten 40 ff.; A 31/21; BFM-Verfügung S. 7), dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben in verschiedenen Bereichen erwerbstätig gewesen sind, dass die genauen sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführenden vor Ort nach dem Gesagten indes im Dunkeln bleiben und vom Gericht auch nicht näher zu eruieren sind, da ihre konkreten Lebensumstände in mutmasslichen Heimatstaat wegen ihres Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind,

dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, sie gerieten nach der Rückkehr dorthin in eine existenzbedrohende Lage,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,

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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen schliesslich möglich ist,

dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügten über die serbische Staatsangehörigkeit oder könnten diese zumindest erlangen und es an ihnen liegt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]),

dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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