Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-2626/2010 • BVGer D-2626/2010 KI-generiert

Asylum Seeker Removed to Italy Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-2626/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who entered Switzerland illegally after an asylum procedure in Italy was denied entry into the Swiss asylum process and ordered to be removed to Italy. The court determined that Italy was the responsible country for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as evidenced by the applicant's fingerprints in the EURODAC database from an earlier asylum application filed there. The court found no concrete evidence that the applicant would face persecution or existential hardship upon return to Italy, nor that Italy would fail to uphold its international obligations regarding asylum seekers. Therefore, the court upheld the initial decision to refuse entry into the Swiss asylum procedure and ordered the removal to Italy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-, Art. 56 VwVG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG; Asylum Seeker Removed to Italy Under Dublin Regulation: The court determined that Italy was the responsible country for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as evidenced by the applicant's fingerprints in the EURODAC database from an earlier asylum application filed there. The court found no concrete evidence that the applicant would face persecution or existential hardship upon return to Italy, nor that Italy would fail to uphold its international obligations regarding asylum seekers. Therefore, the court upheld the initial decision to refuse entry into the Swiss asylum procedure and ordered the removal to Italy.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Asylverfahren Einreise Dublin-Verordnung Verfolgung Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 Bst
April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 20 Abs. 1 Bst
Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass bis dato keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-
d Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 5.
Art. 56 VwVG
April 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde,
Art. 109 Abs. 2 AsylG
April 2010 beim Bundesver - waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision forms the basis for the court's decision to uphold the Federal Office for Migration's (BFM) non-admission to the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection or non-admission of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland, which the court upholds.

Art. 65 Abs. 1 AsylG

This article is cited in the dispositive for the rejection of the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

These provisions are cited in the dispositive for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 106 AsylG

This provision is cited in the dispositive as the basis for rejecting the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect factual findings, or inappropriateness.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-2626/2010 {T 0/2}

Urteil vom 23. April 2010

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren B._______, Nigeria, alias A._______, geboren B._______, Sudan, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N _______.

D-2626/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Sudan geboren wurde, seit dem Jahre 2006 in seinem Heimatstaat Nigeria lebte, diesen Staat im April 2007 Richtung D._______ verliess, seine Reise nach einem mehrmonatigen Aufenthalt per Schiff fortsetzte und am

17. Oktober 2007 nach Italien gelangte, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlief,

dass er am 26. Dezember 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch stellte, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 daktyloskopisch erfassten,

dass er am 11. Januar 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, sein Vater sei bei Streitig - keiten um ein Grundstück getötet worden, worauf er sich am 15. April 2007 gemeinsam mit seinem Onkel an der Familie des Täters gerächt und drei Söhne der besagten Familie getötet habe, dass ein überlebender Sohn der Familie Polizeibeamter gewesen sei, weshalb er seither in Nigeria gesucht werde, dass ihm sein Onkel zur Flucht geraten habe, worauf er das Land noch im gleichen Monat verlassen habe,

dass er in Italien keinen Platz zum Schlafen gefunden habe, weshalb er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen Nichteintretens - entscheid gewährt wurde,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass das BFM die italienischen Behörden am 20. Januar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den italienischen Behörden bis dato keine Antwort einging,

D-2626/2010

dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 - eröffnet am 9. April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 in F._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht habe,

dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass bis dato keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsan - gehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin- II-Verordnung) verfristet sei, was als stillschweigende Zustimmung Italiens gelte,

dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 5. August 2010 zu erfolgen habe,

D-2626/2010

dass dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2010 das rechtliche Ge hör gewährt worden sei, wobei er ausgesagt habe, es würden keine Grün - de gegen die italienische Zuständigkeit und gegen seine Wegweisung nach Italien bestehen,

dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2010 (Post - stempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass mit Telefax vom 19. April 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde,

dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2010 beim Bundesver - waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-

D-2626/2010

schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch -

D-2626/2010

führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er am 7. Februar 2008 in F._______ (Italien) ein Asylgesuch einreichte und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,

dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 20. Januar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato un beantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Italien drohe ihm eine unzulässige Abschiebung nach D._______, womit er einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchtet, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri - vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

D-2626/2010

dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er - sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass vor diesem Hintergrund die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach es die italienischen Behörden nicht inter - essiere, was nach seiner Ausweisung passiere, sondern lediglich wichtig sei, dass er sich nicht mehr in Italien aufhalte, jeglicher Grundlage entbehren,

dass der Verweis des Beschwerdeführers auf ein Abkommen Italiens mit D._______, das Italien erlaube, Personen, die wie er per Boot nach G._______ gekommen seien, früher oder später nach D._______ zurückzuschicken, vorliegend unbehelflich ist, da Italien gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sein Asylgesuch prüfte, dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische Ge richtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Verfahren die Überstellung von zwei erwachsenen Männern nach Italien bejahte (vgl. European Council on Refugees and Exiles /ECRE Information Note; EctHR Interim Measures (Rule 39) to stop Dublin transfers, S. 2), dass ferner - entgegen den diesbezüglich pauschalen und un differenzierten Einwänden in der Beschwerde - davon auszugehen ist, der in Italien gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers sei in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungs - weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in - dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht,

D-2626/2010

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein - trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -

D-2626/2010

geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2626/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- den H._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand: