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D-261/2009 • BVGer D-261/2009 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld After Prior Deportation and Unsubstantiated New Claims

Geschäftsnummer D-261/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum to two individuals who had previously filed for asylum and were deported. The first asylum claim was rejected, and they were ordered to leave the country. After returning to their home country, they filed a second asylum claim alleging new incidents of violence, including abduction and assault. The Federal Office for Migration denied entry to their asylum application, finding their new claims unsubstantiated and contradictory, and thus reiterating their deportation. The court agreed, finding that their previous asylum claim had been legally concluded and no new circumstances justifying asylum or temporary protection had been presented. The court also found the deportation to be permissible, reasonable, and possible, and therefore dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Refusal Upheld After Prior Deportation and Unsubstantiated New Claims: The first asylum claim was rejected, and they were ordered to leave the country. After returning to their home country, they filed a second asylum claim alleging new incidents of violence, including abduction and assault. The Federal Office for Migration denied entry to their asylum application, finding their new claims unsubstantiated and contradictory, and thus reiterating their deportation. The court agreed, finding that their previous asylum claim had been legally concluded and no new circumstances justifying asylum or temporary protection had been presented. The court also found the deportation to be permissible, reasonable, and possible, and therefore dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Rückwanderung Einreise Ausweisung aus einer Wohnung Wiedererwägung des Asylgesuchs widersprüchliche Asylvorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum applications, which was upheld by the court.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

States that an appeal to the Federal Administrative Court can challenge violations of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness, forming the basis for the court's review.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Establishes that a rejection of an asylum application generally leads to a deportation order, which was applied in this case.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits refoulement and was considered in assessing the permissibility of deportation, finding no application in this case.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Regulates the foreigner's status when deportation is not permissible, reasonable, or possible, forming part of the court's assessment of the deportation order.

Art. 83 Abs. 3 AuG

States that deportation is not permissible if it conflicts with Switzerland's international obligations, considered by the court in relation to refoulement.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Defines when deportation is considered unreasonable due to situations like war or general violence, which the court evaluated in relation to the applicant's claims.

Art. 83 Abs. 2 AuG

States that deportation is possible if there are no obstacles to its execution, which the court found to be the case.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to reject the request for legal aid because the appeals were deemed without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellants due to the outcome of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions in single-judge instances with the consent of a second judge for manifestly unfounded appeals, which was applied in this case.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

States that decisions in single-judge instances for manifestly unfounded appeals need only be summarily reasoned, which was applied.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

References the deadline for submitting appeals, confirming the appeal was filed within the statutory period.

Art. 6 AsylG

Relevant for the legitimacy of the appeal and procedural aspects, including filing deadlines.

Art. 52 VwVG

Related to the timely submission of appeals.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Grants suspensive effect to appeals by default.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

Allows the lower authority to deny suspensive effect, which was not done here.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Relates to the standing of parties to appeal.

Art. 32-35a AsylG

Specifies the grounds on which the Federal Office for Migration may refuse to enter into an asylum application.

Art. 105 AsylG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court over appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 31-34 VGG

Governs the jurisdiction and procedure of the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Specifies the types of decisions that can be appealed to the Federal Supreme Court, indirectly relevant to the jurisdiction of the lower courts.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Mandates a short processing time for appeals and allows for waiver of further written submissions.

Art. 3 AsylG

Defines the refugee status, which is implicitly relevant to the assessment of asylum claims.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Regulates the continuation of stay for foreigners when deportation is not possible, reasonable, or permissible.

Art. 33 Abs. 1 FK

Refers to the Refugee Convention's prohibition of refoulement.

Art. 3 EMRK

Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment, considered in the assessment of deportation risks.

Art. 1-3 VGKE

Governs the costs and fees before the Federal Administrative Court.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Mandates a short processing time for appeals.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Stipulates that rejection of an asylum application generally results in deportation.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Reiterates the principle of non-refoulement.

Art. 33 Abs. 1 FK

Refers to the Refugee Convention's prohibition of refoulement.

Art. 3 EMRK

Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Related to court costs, though not explicitly cited in the dispositive, it's a standard provision for costs.

Art. 64 LTF

Related to legal aid, though not explicitly cited in the dispositive, it's a standard provision for legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-261/2009 {T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

Parteien A._______, geboren (...), und deren Tochter B._______, geboren (...), Südafrika, (...), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (...).

D-261/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 6. September 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe vor ihrer Ausreise in C._______ gelebt, wo sie von Anhängern der "Inkatha Freedom Party" (IFP) unter Druck gesetzt worden sei, der Partei beizutreten, dass sie zudem zweimal attackiert und dabei verletzt worden sei, weshalb sie beschlossen habe, zusammen mit ihrer Tochter Südafrika zu verlassen,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2007 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass auf die dagegen am 27. November 2007 erhobene Beschwerde mangels fristgerechter Leistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2008 nicht eingetreten wurde,

dass die Beschwerdeführerinnen am 28. Juni 2008 kontrolliert in ihren Heimatstaat zurückreisten,

dass die Beschwerdeführerin - für sich und ihre Tochter - am 21. Oktober 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. Oktober 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ und der ebenfalls in D._______ durchgeführten Anhörung vom 14. November 2008 im Wesentlichen geltend machte, nach der Rückkehr nach Südafrika habe sie zusammen mit ihrer Tochter in E._______ gelebt, dass sie nicht nach C._______ zurückgekehrt sei, weil sie habe vermeiden wollen, dass der Vater ihrer Tochter sie finde, dass am 20. September 2008 - als sie ihre Tochter von der Schule abgeholt habe - plötzlich ein Auto vor ihr gehalten habe, das ihr vermutlich von ihrer Arbeitsstelle her gefolgt sei,

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dass diesem Auto der Vater ihrer Tochter entstiegen sei, dieser ihr gedroht habe und er anschliessend wieder weggefahren sei, dass sie und ihre Tochter am Abend des 24. Septembers 2008 bei der Schule der Tochter vom Kindsvater und zwei weiteren Männern entführt und in die Slums gebracht worden seien, wo sie in einer Hütte im Beisein ihrer Tochter vom Vater ihrer Tochter vergewaltigt worden sei, dass sie anschliessend zusammen mit ihrer Tochter in dieser Hütte gefangen gehalten worden sei, es ihr jedoch am Abend des folgenden Tages gelungen sei, den Vater ihrer Tochter mit einem Metallgegenstand niederzuschlagen und zusammen mit ihrer Tochter zu fliehen,

dass sie noch am selben Tag zur Polizei gegangen sei, um Anzeige gegen den Vater ihrer Tochter zu erstatten, die Polizei jedoch nichts unternommen habe,

dass sie sich deshalb aus Angst vor dem Kindsvater dazu entschlossen habe, mit ihrer Tochter das Land zu verlassen, weshalb sie am 12. Oktober 2008 mit dem Flugzeug nach Irland gereist seien, dass sie sich einige Tage bei einer Bekannten in Dublin aufgehalten hätten, bevor sie mit dem Bus nach Amsterdam gefahren seien, von wo sie schliesslich mit dem Auto am 21. Oktober 2008 illegal in die Schweiz eingereist seien,

dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 - eröffnet am 9. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, dass namentlich die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen sei, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde-

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führerin ihren Heimatstaat aus den behaupteten Gründen verlassen habe,

dass sie zunächst widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht habe, wann sie den Vater ihres Kindes zuletzt gesehen habe, bevor dieser sie entführt habe,

dass angesichts dieser eklatanten Widersprüche die aktuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin, vom Kindsvater entführt und misshandelt worden zu sein, erheblich angezweifelt werden müssten, dass für diese Zweifel zudem weitere Unstimmigkeiten in ihren Aussagen sprechen würden, indem beispielsweise nicht plausibel sei, wie und warum der in C._______ wohnhafte Kindsvater die Beschwerdeführerin in E._______ gefunden habe, dass überdies die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung und Flucht angesichts eines derart dramatischen Vorfalls pauschal und völlig unsubstanziiert ausgefallen seien, dass ihre Schilderung zudem keinen persönlichen Bezug aufweise, so dass ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte tatsächlich erlebt habe,

dass demzufolge die Ereignisse, welche sie für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, nicht glaubhaft seien,

dass das am 6. September 2007 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem 8. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-

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richt Beschwerde erhoben und dabei in englischer Sprache beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten und weiter beantragten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

dass in Bezug auf die in deutscher Sprache abgefasste Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 12. Januar 2009 zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass in Bezug auf die Beschwerdebegehren in englischer Sprache angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,

dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom

7. Januar 2009 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.

55 Abs. 2 VwVG),

dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e

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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,

dass im Falle der Beschwerdeführerinnen das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 2. November 2007 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat,

dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3 f.) zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Beschwerde unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 21. Oktober 2008 nicht eingetreten ist,

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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Südafrika droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von

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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Südafrika noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass die Tochter der Beschwerdeführerin zwar erst fünf Jahre alt ist, was bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs speziell zu berücksichtigen ist,

dass jedoch die Beschwerdeführerinnen - soweit aktenkundig - nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden und aufgrund der überdurchschnittlich guten Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie deren Berufserfahrung als Managerin davon auszugehen ist, diese verfüge über die Möglichkeit, für sich und ihre Tochter in Südafrika eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen vorliegend als zumutbar zu erachten ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-

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weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand: