Syrian Husband Denied Family Reunification in Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the denial of a family reunification request. The appellant sought to bring his wife to Switzerland, but the marriage occurred after his flight from Syria and they did not live together or become separated due to his flight, thus not meeting the criteria for family asylum. The court found no violation of good faith or procedural errors by Swiss authorities, as the appellant was informed of family reunification requirements and no assurances of his wife's entry were given. The decision to reject the request was upheld, and the appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Syrian Husband Denied Family Reunification in Switzerland: The appellant sought to bring his wife to Switzerland, but the marriage occurred after his flight from Syria and they did not live together or become separated due to his flight, thus not meeting the criteria for family asylum. The court found no violation of good faith or procedural errors by Swiss authorities, as the appellant was informed of family reunification requirements and no assurances of his wife's entry were given. The decision to reject the request was upheld, and the appellant was ordered to pay court costs.
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KI-generiertThis provision governs the scope of review and admissible grounds for appeal in asylum cases, and was cited in the reasoning to state that the appellant failed to demonstrate a violation of federal law.
This provision concerns the conditions for family reunification, specifically regarding the existence of a pre-existing family community separated by flight, which was found not to be met in this case.
This provision relates to the procedural aspect of entering a case, and was cited to confirm that the appeal was admissible due to timely submission and payment of the security deposit.
This provision concerns the imposition of costs in proceedings and was used to justify charging the costs of the proceedings to the appellant.
This provision specifies that the Federal Administrative Court decides definitively on asylum appeals, except in specific circumstances, and was used in conjunction with other provisions to establish the court's jurisdiction and the appellant's standing.
This provision deals with the payment of security deposits in proceedings and was cited in conjunction with other provisions to confirm the admissibility of the appeal after the deposit was paid.
This provision concerns the standing to appeal and was used in conjunction with other provisions to establish that the appellant was legitimately entitled to file the appeal.
This provision defines what constitutes a decision and was cited in the context of the court's jurisdiction over appeals against SEM decisions.
This provision pertains to the legitimacy to appeal and was used in conjunction with other provisions to establish that the appellant was legitimately entitled to file the appeal.
These articles regulate the costs and compensation in proceedings before the Federal Administrative Court and were cited in conjunction with Art. 63 VwVG to determine and allocate the procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-2608/2017 law/fes
Urteil vom 13. Februar 2018
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, Syrien;
Verfügung des SEM vom 4. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ einreichte, dass er dem Gesuch diverse Kopien von Fotos der Hochzeit sowie Kopien des Aufenthaltstitels der Ehefrau in Deutschland beilegte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2017 die Einreise von Frau B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Familienzusammenführungsgesuch vom 4. Oktober 2016 ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unterzeichnende Juristin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass mit der Beschwerde je eine Kopie des deutschen Ausländerausweises und des Flüchtlingsausweises der Ehefrau, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2017 und eine Honorarnote eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– mit Frist bis zum 26. Mai 2017 aufforderte mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Mai 2017 einzahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 26. Mai 2017 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung dient, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, nicht aber der Aufnahme von neuen respektive von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. E. 5.4.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer und Frau B._______ im Jahr 2014 in Beirut (Libanon) geheiratet haben,
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dass das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat, der Beschwerdeführer und Frau B._______ hätten weder im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2013 in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien zusammengelebt, noch seien sie durch die Fluchtumstände getrennt worden, dass in der Beschwerde bestätigt wird, dass sich die Eheleute erst nach der Flucht aus Syrien im Libanon kennengelernt und geheiratet haben und damit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass jedoch geltend gemacht wird, die Schweizer Behörden hätten den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verletzt, zumal sich die Eheleute gemeinsam für das UNHCR-Resettlementprogramm angemeldet hätten und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in Beirut am
16. März 2016 die Familienzusammenführung mit seiner Frau in der Schweiz erwähnt habe, die Befragerin es aber unterlassen habe, den Beschwerdeführer über den Familiennachzug nach Schweizer Recht aufzuklären,
dass jedoch weder aus dem Protokoll der Anhörung in Beirut vom 16. März 2016 noch sonst aus den Akten betreffend Resettlement eine Zusicherung betreffend Familiennachzug der Ehefrau in die Schweiz hervorgeht und auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für den Familiennachzug besteht,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen vom SEM sehr wohl über die Möglichkeit eines Familiennachzugs und die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen orientiert wurde (vgl. A9/1 und A7/10 F49), dass übereinstimmend mit dem SEM festzustellen ist, dass die Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, weil keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien getrennt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2996/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5), dass Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind, dass es jedoch dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) einzureichen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dazutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 26. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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