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D-2597/2022 • BVGer D-2597/2022 KI-generiert

Asylum Seeker Fails to Prove Fear of Persecution by Taliban

Geschäftsnummer D-2597/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker claimed persecution by the Taliban due to his father and uncle's past work as bodyguards for a judge, alleging repeated beatings and pressure on his family. The court upheld the initial decision denying refugee status, finding that the applicant failed to demonstrate an objectively founded fear of asylum-relevant persecution. The court reasoned that the applicant was not personally targeted, continued his daily life before leaving, and his relatives reportedly returned home, undermining the claim of ongoing threat. Furthermore, new allegations of mistreatment of younger siblings appeared to be an afterthought. Consequently, the court found no grounds for refugee status or asylum, leading to the dismissal of the appeal and the denial of requests for free legal aid due to the case being deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Seeker Fails to Prove Fear of Persecution by Taliban: The court upheld the initial decision denying refugee status, finding that the applicant failed to demonstrate an objectively founded fear of asylum-relevant persecution. The court reasoned that the applicant was not personally targeted, continued his daily life before leaving, and his relatives reportedly returned home, undermining the claim of ongoing threat. Furthermore, new allegations of mistreatment of younger siblings appeared to be an afterthought. Consequently, the court found no grounds for refugee status or asylum, leading to the dismissal of the appeal and the denial of requests for free legal aid due to the case being deemed hopeless.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung Asylgesuch einer afghanischen Familie unentgeltliche Rechtspflege Rechte der inhaftierten Person schwerer Härtefall staatliche Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to state that the appealed decision does not violate federal law and is therefore not to be criticized, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 44 AsylG

The rejection of an asylum application generally results in deportation from Switzerland, justifying the ordered deportation.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court rejected the requests for free legal aid because the applicant's claims were deemed hopeless, thus not fulfilling the cumulative conditions.

Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG

The court rejected the requests for free legal aid because the applicant's claims were deemed hopeless, thus not fulfilling the cumulative conditions.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Based on this provision, the court waived the imposition of procedural costs on the still underage applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Normally, the costs of the proceedings would be imposed on the appellant, but this was waived in this specific case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2597/2022

Urteil vom 13. Juli 2022

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022 / N (…).

D-2597/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) vom 1. März 2022 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. März 2022 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sowie sein Onkel väterlicherseits seien Leibwächter eines Richters gewesen, weshalb die Taliban nach der Machtübernahme immer wieder nach ihnen und ihren Waffen gesucht habe,

dass sie die Familie des Beschwerdeführers dazu wiederholt aufgesucht und ihn mehrmals geschlagen habe,

dass die Taliban auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers weiter nach seinem Vater und seinem Onkel gefragt und seine Brüder unter Druck gesetzt habe,

dass ihn die Vorinstanz mit Zuteilungsentscheid vom 25. März 2022 dem erweiterten Verfahren zuwies,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2022 – eröffnet am 16. Mai 2022 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 8. Februar 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-2597/2022

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Reflexverfolgung begründete,

D-2597/2022

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich die Richtigkeit der asylrechtlichen Argumentation der Vorinstanz bestritt, zumal aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seines Onkels und der nunmehr akzentuierten Gefährdungslage durchaus eine politisch motivierte Bedrohungslage vorliege,

dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor den Taliban zwar durchaus verständlich erscheint, es ihm aber nicht gelingt, eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Problemen mit den Taliban aufzuzeigen,

dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, persönlich in den Fokus der Taliban geraten oder mit diesen Probleme gehabt zu haben (vgl. A12/10 F7.01 und A16/8 F42 und F49), dass er in der Beschwerdeschrift denn auch eingesteht, das Interesse der Taliban bestehe vorwiegend an seinem Vater und seinem Onkel, dass er gemäss eigenen Angaben und trotz der geltend gemachten Schikanen durch die Taliban bis zu seiner Ausreise (offensichtlich) unbehelligt seinem Alltag nachgehen und zur Schule gehen konnte (vgl. A12/10 F1.17.04),

dass insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der (lediglich behaupteten) Leibwächtertätigkeit seiner Verwandten vorliegen, dass zudem alle übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) im Heimatstaat verblieben sind (vgl. A12/10 F3.01 und F3.03, A16/8 F45), was diese Einschätzung bestätigt, dass somit keine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist,

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dass darüber hinaus die Aussagen, der angeblich durch die Taliban verfolgte und sich bislang versteckt haltende Vater respektive Onkel des Beschwerdeführers sei mittlerweile «nach Hause gekommen» (vgl. A12/10 F3.01), obgleich die Taliban die Familie auch weiterhin aufgesucht habe (vgl. 16/8 F36), widersprüchlich erscheinen respektive gegen eine Furcht vor Verfolgung sprechen,

dass ausserdem das Vorbringen, die Taliban hätten nunmehr die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers körperlich angegangen (vgl. A16/8 F42) nachgeschoben wirkt,

dass obgleich die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte aufgrund des Gesagten das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG hegt, wobei die Glaubhaftigkeit letztlich offen bleiben kann,

dass daran auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, entsprechend dem für minderjährige Asylsuchende geltenden tieferen Beweismass habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen nachvollziehbar dargelegt, nichts zu ändern vermag,

dass das Gericht denn auch zum Schluss gelangt, dass – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Taliban am Beschwerdeführer ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse haben sollten,

dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf Personengruppen, deren Gefährdungslage sich seit der Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert habe, diese Einschätzung nicht in Frage stellt, da weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören könnte, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte

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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG) ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da seine Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom noch minderjährigen Beschwerdeführer zu verzichten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2597/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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