Asylum Seeker Denied Second Application After Prior EU Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker who had previously received a negative asylum decision in France, an EU member state, filed a second asylum application in Switzerland. The Swiss Federal Office for Migration (BFM) did not enter upon the application, citing Article 32(2)(f) of the Asylum Act, which allows for non-entry if the applicant has received a negative decision in an EU/EEA country and presents no new circumstances justifying asylum or temporary protection. The court upheld the BFM's decision, finding that the applicant had not demonstrated any new events or grounds that would invalidate the prior French decision or warrant asylum in Switzerland, nor had they proven a risk of refoulement or that deportation would be unreasonable or impossible. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Seeker Denied Second Application After Prior EU Rejection: The Swiss Federal Office for Migration (BFM) did not enter upon the application, citing Article 32(2)(f) of the Asylum Act, which allows for non-entry if the applicant has received a negative decision in an EU/EEA country and presents no new circumstances justifying asylum or temporary protection. The court upheld the BFM's decision, finding that the applicant had not demonstrated any new events or grounds that would invalidate the prior French decision or warrant asylum in Switzerland, nor had they proven a risk of refoulement or that deportation would be unreasonable or impossible. Consequently, the appeal was dismissed.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.
Cited as the legal basis for dismissing the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.
Cited as the general consequence of rejecting or not entering into an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.
Cited in conjunction with Art. 83 Abs. 1 AuG regarding the regulation of aliens' stay by the federal office when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Cited as a prohibition against forcing anyone to leave for a country where their life, liberty, or freedom is threatened, or where they risk being forced to leave for such a country.
Cited to define when expulsion is not permissible due to Switzerland's international obligations.
Cited to define when expulsion is considered unreasonable for aliens due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies in their home or origin country.
Cited to state that expulsion is possible if there are no impediments to its execution.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited in conjunction with Art. 6 AsylG and Art. 52 VwVG for entering the appeal, which was filed in accordance with formal and timely requirements.
Cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the appellant's legitimacy to file the appeal.
Cited in conjunction with Art. 31-34 VGG and Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, establishing the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide finally on appeals against BFM decisions.
Cited in conjunction with Art. 105 AsylG, defining the Federal Administrative Court's competence to decide finally on appeals against BFM decisions.
Cited as the basis for deciding appeals against obviously unfounded appeals in a single-judge formation with the consent of a second judge.
Cited as the basis for providing only a summary reasoning for the appeal decision.
Cited as the reason for waiving further written exchange in this case.
Cited to establish that appeals generally have suspensive effect by law.
Cited as the legal provision for granting legal aid.
Cited for the timeframe of the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.
Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, establishing the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide finally on appeals against BFM decisions.
Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 31-34 VGG, establishing the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide finally on appeals against BFM decisions.
Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the appellant's legitimacy to file the appeal.
Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 2 AsylG and Art. 6 AsylG for entering the appeal, which was filed in accordance with formal and timely requirements.
Cited in conjunction with Art. 6 AsylG and Art. 52 VwVG for entering the appeal, which was filed in accordance with formal and timely requirements.
Cited for imposing costs on the appellant.
Cited for ruling on legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-2597/2009/wif {T 0/2}
Urteil vom 28. April 2009
Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, Georgien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (...).
D-2597/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass dem vom Beschwerdeführer 1994 in Deutschland eingereichten Asylgesuch kein Erfolg beschieden war,
dass das erste vom Beschwerdeführer im Jahre 1997 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch im gleichen Jahr als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2009 unter verschiedenen Identitäten in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass er im EVZ B._______ am 1. April 2009 summarisch befragt und am 14. April 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung unter anderem ausführte, sein Heimatland im Juli 2006 verlassen und zuletzt (Mitte August 2006 bis 23. März 2009) in Frankreich gelebt zu haben, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht – unter nachstehendem Vorbehalt – eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom
1. April 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April
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2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass Frankreich ein Staat der EU ist,
dass sich der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden auf den gleichen Sachverhalt berief, den er auch gegenüber den französischen Behörden vorbrachte (vgl. B/10 Frage 69 S. 9), dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich seinen endgültigen Abschluss (Abweisung der Beschwerde) im Jahre 2007 fand und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, welche Ende 2008 nicht mehr verlängert worden ist (vgl. B/10 Fragen
73 und 78 S. 10),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Frankreich darzutun,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen angeblich "grossen Problemen" im Heimatland einzig um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln (Polizei-Aufgebot; von der georgischen Justiz ausgestellte Papiere; Beweise für Schläge auf den Kopf) ersucht, wozu er Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, die ihm die Unterlagen zustellen werde,
dass das entsprechende Gesuch aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer einerseits für Beschaffung der wenig spezifizierten Beweismittel seit seiner Ausreise aus dem Heimatland
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(Juli 2006) genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, ihm deren Beibringung sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre und ihm darüberhinaus die Wichtigkeit der Einreichung von Dokumenten, welche seine behauptete Gefährdungssituation untermauern würden, seit der Ablehnung des Asylgesuchs in Frankreich (2007) durchaus bewusst gewesen war (vgl. B/10 Frage 68 S. 9), dass sich andererseits die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht auf seit der Ablehnung des in Frankreich gestellten Asylgesuchs zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse beziehen, weshalb sie nicht entscheidrelevant sind,
dass letztlich weitere Aufschlüsse oder Hinweise unterbleiben, mit denen der Beschwerdeführer eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Frankreich geltend machen könnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise stets in Tiflis, der Hauptstadt Georgiens, aufgehalten hat, mithin – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht aus einem Gebiet stammt, welches im Verlaufe des Sommers 2008 von schweren und flächendeckenden Kampfhandlungen betroffen war, welche dort grosse Zerstörungen hinterlassen haben,
dass der soweit aktenkundig – gesunde – Beschwerdeführer über eine 11-jährige Schulbildung mit Abschluss einer Weiterbildung an der Sportuniversität (Richtung Sportjournalismus) verfügt und vor seiner Ausreise mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit als Buchhalter in einer Erdölfirma nachgegangen ist,
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dass er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland auf ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Bruder) zurückgreifen kann, was ihm eine Reintegration erleichtern dürfte,
dass in Anbetrach dieser Sachlage keine Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt entgegen stehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimatoder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 324 710, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das Migrationsamt des Kantons B._______ (per Telefax)
Der Instruktionsrichter Der Gerichtsschreiber
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