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D-2591/2024 • BVGer D-2591/2024 KI-generiert

Asylum Appeal Quashed and Remitted for Reassessment Due to Changed Country Conditions

Geschäftsnummer D-2591/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal regarding a repeated asylum claim from an individual seeking refugee status. The court noted that significant political and military events had occurred in the applicant's home country, including widespread protests, government repression, and foreign military interventions, leading to widespread displacement and an uncertain future. However, the court determined that it was not its role to conduct new fact-finding concerning the evolving situation in the applicant's country of origin, which is the responsibility of the initial asylum authority. Therefore, the court quashed the previous decision and remitted the case back to the asylum authority for a complete reassessment of the facts and a new decision, recognizing the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Appeal Quashed and Remitted for Reassessment Due to Changed Country Conditions: The court noted that significant political and military events had occurred in the applicant's home country, including widespread protests, government repression, and foreign military interventions, leading to widespread displacement and an uncertain future. However, the court determined that it was not its role to conduct new fact-finding concerning the evolving situation in the applicant's country of origin, which is the responsibility of the initial asylum authority. Therefore, the court quashed the previous decision and remitted the case back to the asylum authority for a complete reassessment of the facts and a new decision, recognizing the applicant's legal costs.

Schlagwörter

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Neuprüfung des Asylgesuchs politisches Asyl Flüchtling Lage im Herkunftsstaat bisheriger Rechtsstatus Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Provision applied to waive costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 VwVG

Provision applied to award legal costs to the complainant due to their success in the proceedings.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Provision applied to determine the amount of legal costs awarded to the complainant.

Art. 105 AsylG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's final decision in asylum matters.

Art. 108 Abs. 6 AsylG

Cited as part of the legal basis for the complainant's standing to appeal.

Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG

Provision allowing for decisions by a single judge with the consent of another judge in straightforward cases.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Provision allowing for a summary reasoning in straightforward cases.

Art. 31 VGG

Basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to review administrative decisions.

Art. 32 VGG

Cited to confirm the Federal Administrative Court's jurisdiction over the SEM.

Art. 37 VGG

Cited to establish that proceedings are governed by VwVG, VGG, and BGG unless otherwise specified by AsylG.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as part of the legal basis for the complainant's standing to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as part of the legal basis for the complainant's standing to appeal.

Art. 5 VwVG

Cited as the type of decision the Federal Administrative Court reviews.

Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited to confirm the court's full review of the established facts.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's final decision in asylum matters.

Art. 32 VwVG

Cited to clarify the scope of fact-finding in appellate proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-2591/2024

Urteil vom 15. Juni 2026

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch);

Verfügung des SEM vom 26. März 2024.

D-2591/2024

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 lehnte das SEM das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2020 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-666/2021 vom 29. Juni 2022 abgewiesen.

B. Mit Mehrfachgesuch vom 25. April 2023 gelangte die Beschwerdeführerin

– handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – erneut ans SEM und beantragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

C. Mit Verfügung vom 26. März 2024 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Mehrfachgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit ausgesetzt und die vorläufige Aufnahme angeordnet.

D. Mit Eingabe vom 26. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies sie ab. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

D-2591/2024

F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest.

G. Mit Replik vom 1. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte tags darauf eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2591/2024

3.

3.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern,

25. Januar 2026).

3.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-

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übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

3.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer D-6494/2024 vom 5. Juni 2026, E-1965/2022 vom 3. Juni 2026, D-3642/2020 vom 29. Mai 2026 und D- 3309/2024 vom 21. Mai 2026).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom

4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

D-2591/2024

4.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 26. März 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften. Dies wird vielmehr Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 2. Juli 2024 ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 2’300.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2591/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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